Rechtliche Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer Abschlusserklärung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2024 (20 W 68/23) behandelt die rechtlichen Anforderungen und Kostenfolgen im Zusammenhang mit einer in einem Wettbewerbsrechtsstreit. Dieses Instrument wird oft genutzt, um nach einer einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Die Entscheidung beleuchtet praxisrelevante Aspekte für Unternehmen, die sich mit Unterlassungsansprüchen und damit verbundenen Kosten auseinandersetzen müssen.

Sachverhalt

Ein Wettbewerbsverband hatte einen plastisch-chirurgischen Anbieter wegen unlauterer Werbung erfolgreich auf Unterlassung verklagt. Nachdem das Landgericht Düsseldorf eine erlassen hatte, forderte der Kläger den Beklagten auf, diese durch eine Abschlusserklärung anzuerkennen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach, allerdings informierte er den Kläger zunächst nur informell über die Einreichung des Kostenwiderspruchs und der Abschlusserklärung bei Gericht.

Der Kläger setzte das Hauptsacheverfahren fort, erklärte es jedoch nach formeller Zustellung des Kostenwiderspruchs für erledigt. Das Landgericht entschied, dass der Kläger einen Teil der Mehrkosten tragen müsse, da er nicht unverzüglich auf die Abschlusserklärung reagiert hatte. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Analyse

1. Rechtsnatur und Wirksamkeit der Abschlusserklärung

Die Abschlusserklärung dient der Beilegung eines Rechtsstreits, indem der Schuldner anerkennt, dass die einstweilige Verfügung eine abschließende Regelung darstellt. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt bereits die Zugangsfiktion (§ 130 BGB), um die Wirksamkeit einer Abschlusserklärung herbeizuführen. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, solange die Erklärung in schriftlicher Form übermittelt wird (z. B. per E-Mail als PDF).

Das OLG bestätigte, dass die informelle Übermittlung der Abschlusserklärung durch den Beklagten am 24. April 2023 ausreichend war. Der Kläger hätte somit ab diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens überprüfen müssen.

2. Kostenverteilung bei verzögerter Erledigungserklärung

Gemäß § 91a ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten eines Verfahrens. Das OLG stellte jedoch klar, dass vermeidbare Mehrkosten aufgrund verzögerter Reaktionen einer Partei zu deren Lasten gehen können. Der Kläger hatte trotz Kenntnis der Abschlusserklärung am 24. April 2023 den Gerichtskostenvorschuss gezahlt und so weitere Kosten verursacht.

3. Treu und Glauben bei Verfahrensführung

Das Gericht hob hervor, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, unnötige Kosten zu vermeiden. Der Kläger hätte den Gerichtskostenvorschuss zurückstellen und die Erledigungserklärung früher abgeben müssen, um die zusätzlichen Kosten zu vermeiden. Sein Argument, dass er erst nach förmlicher Zustellung reagieren konnte, überzeugte das Gericht nicht.

Konsequenzen für das Management

Diese Entscheidung betont, wie wichtig eine schnelle und effiziente Reaktion auf Abschlusserklärungen ist. Unternehmen sollten sicherstellen:

  • Sorgfalt im Verfahrensmanagement: Vermeidung von unnötigen Kosten durch frühzeitige Prüfung von Abschlusserklärungen.
  • Klare Kommunikation mit Anwälten: Klärung der Rechtslage, insbesondere bei informell übermittelten Schriftsätzen.
  • Effiziente Ressourcenplanung: Minimierung des finanziellen Risikos durch schnelle Anpassung der Strategie an veränderte prozessuale Umstände.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Abschlusserklärung ein effektives Mittel zur Streitbeilegung ist, aber sorgfältig gehandhabt werden muss. Für Unternehmen und Wettbewerbsverbände ist es entscheidend, nicht nur auf den Inhalt der Erklärung zu achten, sondern auch zeitnah darauf zu reagieren, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Schlussfolgerung aus diesem Fall ist eine stärkere Betonung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Verfahrensführung, der auch in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten eine zentrale Rolle spielt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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