Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2024 (6 U 150/23) beleuchtet die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Umweltkennzeichnungen und die Einhaltung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKVO). Der Fall dreht sich um die Präsentation von Haushaltsgeräten in einem Küchenstudio ohne die erforderlichen Energielabels. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung korrekter Informationen für Verbraucher und zeigt die Konsequenzen für Unternehmen, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein Betreiber eines Küchenstudios, präsentierte in ihrer Ausstellung Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Geschirrspüler. Bei einem Kontrollbesuch stellte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband fest, dass neun Geräte entweder gar keine oder veraltete Energielabels aufwiesen. Die Beklagte argumentierte, dass die Geräte lediglich als „Platzhalter“ in der Ausstellung dienten und nicht zum Verkauf angeboten wurden.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da die fehlenden Energielabels gegen Art. 4 lit. a der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2016 und 2019/2017 sowie das deutsche EnVKVO verstoßen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Rechtliche Würdigung
1. Anforderungen der EnVKVO
Gemäß Art. 4 lit. a der EnVKVO müssen Händler sicherstellen, dass jedes ausgestellte Haushaltsgerät ein sichtbares Energielabel trägt. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Gerät tatsächlich verkauft oder lediglich ausgestellt wird, um einen Eindruck zu vermitteln.
Das Gericht stellte klar, dass bereits die Präsentation eines Geräts ohne Energielabel eine Verletzung darstellt, da Verbraucher so wesentliche Informationen vorenthalten werden. Solche Informationen sind erforderlich, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können (§ 5a Abs. 1 UWG).
2. Argumentation der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass die Geräte nicht zum Verkauf bestimmt waren, sondern als Dekoration dienten. Das OLG wies diese Argumentation zurück, da Verbraucher Geräte in Verkaufsräumen typischerweise als Teil des Angebots wahrnehmen. Außerdem war in den ausgestellten Musterküchen angegeben, dass die Elektrogeräte „inklusive“ seien, was die Werbewirkung der Präsentation unterstrich.
3. Unternehmerische Sorgfaltspflichten
Das Gericht bemängelte, dass die Beklagte lediglich vor Geschäftseröffnung kontrollierte, ob Energielabels vorhanden waren. Es verlangte eine kontinuierliche Kontrolle während des Tages oder technische Maßnahmen, um das Entfernen der Labels zu verhindern. Dies ist erforderlich, um die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zuverlässig zu erfüllen.
4. Wettbewerbsrechtliche Bewertung
Das Vorenthalten der Energielabels erfüllte die Voraussetzungen der Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG), da den Verbrauchern entscheidungsrelevante Informationen nicht zur Verfügung standen. Das Verhalten der Beklagten wurde als unlauter eingestuft, was die Unterlassungsklage rechtfertigte.
Konsequenzen für das Management
Die Entscheidung verdeutlicht, dass:
- Einhaltung von Kennzeichnungspflichten essenziell ist, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
- Regelmäßige Kontrollen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Kennzeichnungen während des gesamten Tages korrekt sind.
- Technische Maßnahmen sinnvoll sein können, um Manipulationen an Labels zu verhindern.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass Unternehmen hohe Anforderungen an die Einhaltung der EnVKVO erfüllen müssen. Für das Management ist es wichtig, interne Prozesse so zu gestalten, dass Kennzeichnungspflichten lückenlos eingehalten werden. Dies schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Vertrauen der Verbraucher.
- D&O-Versicherung und das automatische Vertragsende bei Insolvenz - 23. Januar 2025
- Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht - 23. Januar 2025
- Jugendstrafrecht und seine Anwendung - 23. Januar 2025