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Kategorie: Urheberrecht

  • Schadensersatz beim Filesharing: 150 Euro pro Titel?

    Das Amtsgericht Hamburg (36A C 172/10) erkannte in einem aktuelleren Urteil, dass ein Schadensersatz von 150 Euro pro Lied in einem Fall des Filesharing-Uploads angemessen sei. Dabei ging es um ein Album mit insgesamt 15 Lieder, das Ergebnis waren daher letztlich 2250 Euro Schadensersatz. Die Entscheidung passt zu einer Fülle weiterer dieser Art mit ähnlichen Summen, die ich hier sammle.

    Aber auch an anderer Stelle ist es interessant zu lesen: Das Gericht prüft nämlich, ob der Kläger wirklich die angeführten Rechte geltend machen kann. Dabei wird recht einfach verfahren: Ein Blick in das CD-Cover sowie eine ausgedruckte Webseite reichen schon:

    Ausweislich der als Anlage K 9 Ablichtung des CD-Covers des Musikalbum „D…“ des Künstlers S… mit 15 Musikaufnahmen, das am 28.08.2009 veröffentlicht wurde, heißt es in dem auf diesem aufgedruckten P-Vermerk „2009 M… / S… GMBH“ und C-Vermerk „2009 K… A DIVISION OF U…. ….“.

    In einem Auszug aus dem Phononet eMedia-Catalog betreffend das Musikalbum „D…“ des Künstlers S… werden die „K…“ als Label und „U… – A Division of U…“ als Lieferant des bezeichneten Musikalbums benannt (Anlage K 13).

    Als Anlage K 12 legt die Klägerin einen Ausdruck von der Website „www.schlagerhits.de“ vor, der die „K…“ als „a division of U…“ bezeichnet.

    Vor dem Hintergrund ist die relativ verbreitete Taktik, die geltend gemachten Rechte in Frage zu stellen, recht leicht zu gefährden. Jedenfalls sollte man wohl zumindest einmal in das entsprechende CD-Booklet bzw. auf das Cover gucken, inwiefern man damit schon seine Position in Frage stellen kann.

  • Unberechtigt Hunde-Foto genutzt: Abmahnung berechtigt

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 8526/08) hat sich mit der unberechtigten Nutzung von Fotos beschäftigt:

    Die Klägerin betreibt eine Bildagentur unter der Bezeichnung „…“. Mit der Bildautorin A besteht ein Agenturvertrag (Bl. 128 ff. GA). Frau A hatte im März 2008 ein Foto von einem Appenzeller-Sennenhund-Rüden gefertigt und auf ihre Website www.….de eingestellt. Ende März 2008 befand sich das gespiegelte Foto auf der Internetseite www.….de bei der gewerblichen Anzeige …, wo auf eine Seite www.…-….de verwiesen wird und für den Verkauf von Welpen geworben wird. Wie sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, ist der Beklagte Betreiber der Internetseite www.…-….de. Die in der Anzeige angegebene Mobilfunknr. ist ebenfalls seine. Die Klägerin verlangte zunächst mit eigenem Schreiben vom 03.04.2008 Unterlassung und Schadensersatz. Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2008 die Rechtsverletzung ablehnte, ließ die Klägerin den Beklagten unter dem 22.04.2008 anwaltlich abmahnen.


    Aus dem Urteil:

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  • Schadensersatz beim Filesharing – Übersicht

    Das Landgericht Hamburg (308 O 710/09) hat sich mit dem Thema Filesharing beschäftigt und angeblich – man muss ja vorsichtig sein mit Pressemeldungen der Gerichte – zwei Feststellungen getroffen, die durchaus sehr interessant klingen:

    1. Es ging um zwei Lieder, bei denen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Euro pro Lied festgestellt wurde
    2. Hinsichtlich der Haftungsfrage von Eltern müssen wohl auch Ausführungen erfolgt sein

    Bzgl. Punkt 1 muss ich feststellen, dass mir die bisherigen Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes bzgl. der Lizenzanalogie deswegen gefallen, weil hier endlich einmal überhaupt etwas gesagt wird. Allzu gerne wird in Entscheidungen zum Thema schlicht die Summe „150 Euro“ genutzt, ohne dass nähere Begründungen/Überlegungen erfolgen. Wenn es in Hamburg nun so gelaufen ist, dass man auf den Einzelfall blickte und hier abwog, wäre das ein überzeugender Schritt. Zugleich bedeutet das aber im Umkehrschluss: Diese Zahlen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Wer dem LG Hamburg folgen möchte, der muss auf jede einzelne getauschte Datei blicken und mit den Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der Downloads eine Abstufung vornehmen. Und so überrascht es dann nicht, dass das AG Hamburg (36A C 172/10, Juni 2011) diese Urteilsgründe nicht verallgemeinerte und letztlich auf 150 Euro Schadensersatz pro Lied im konkreten Fall erkannte.

    Warum ich auch sonst eher zurückhaltend bin bei der Bewertung dieser Entscheidung, soll ein Blick auf andere Entscheidungen verdeutlichen. Ich habe einfach einmal willkürlich ein paar Entscheidungen der Vergangenheit herausgegriffen, um zu verbildlichen, dass es sich hier um eine unter vielen Entscheidungen handelt:

    Das LG Frankfurt a.M. (2/3 O 19/07) findet 150 Euro passend für ein Lied. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. (29 C 549/08, 31 C 1684/09) hatte mit 150 Euro pro Lied kein Problem – allerdings werden da bei Filmen dann 250 Euro draus (AG Frankfurt a.M., 32 C 1539/08). Beim LG Düsseldorf (12 O 521/09, 12 O 68/10) findet man bei aktuellen Liedern 300 Euro pro Lied angebracht, beim Landgericht Hamburg (308 O 710/09) dagegen 15 Euro pro Lied, das LG Köln (28 O 594/10, 28 O 585/10) findet 200 Euro pro Lied passend, ebenso das OLG Köln (6 U 67/11). Das LG Düsseldorf (12 O 256/10) kommt auf 3.000 Euro Schadensersatz bei einem Upload von 10 Liedern.

    Beim OLG Köln (6 U 31/10) waren mehr als 5.000 Euro bzgl. eines „KFZ-Diganose-Programms“ kein Problem und 200 Euro bei einem Computerspiel sind auch keines (so lese ich zumindest OLG Köln, 6 W 20/09). Das LG Köln (28 O 482/10) hatte mit einem Schadensersatz in Höhe von 510 Euro bei einem Computerspiel kein Problem, ebenso wohl bei 600 Euro (28 O 421/10) und zuletzt in LG Köln, 14 S 94/15:

    Beim AG Halle (95 C 3258/09) war man dagegen mit 100 Euro bei einem Film bereits zufrieden, während das LG Hamburg (310 O 367/10) 1.000 Euro Schadensersatz bei einem pornographischen Film angemessen fand. Aktuell geht das AG Hamburg (35a C 154/11) bei einem Film allerdings von 250 Euro aus.

    An dieser Stelle verdeutlicht sich: Man kann sich – auch erfolgreich – über die Höhe des Schadensersatzes streiten. Was am Ende dabei raus kommt, ist aber unkalkulierbar, das Risiko für Abgemahnte (wenn es sich nicht um sehr alte Lieder handelt) doch enorm. Zumindest 150 Euro pro Lied erscheint derzeit ein zu erwartender Maßstab zu sein.

  • Urheberrechtsabgabe: Post von Stichting De Thuiskopie

    Ein kurzer Hinweis: Jedenfalls Grosshändler bzw. Exporteure, die u.a. CD-Rohlinge im Sortiment haben, sollten darauf achten, ob sie ein Anschreiben von „Stichting De Thuiskopie“ erhalten und das ernst nehmen. Ein von uns betreuter, europaweit agierender Großhändler hat – im Nachgang einer Entscheidung des EuGH – Post von Stichting De Thuiskopie erhalten.

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  • Deckelung von Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht nach §97a UrhG (Gesetzesfassung 2010)

    An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und wird nur aus Recherchegründen weiter vorgehalten!
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  • Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
    (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
    durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
    Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer,
    Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm
    hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt
    gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der
    rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche
    Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
    Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus
    Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne
    hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

    Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
    Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember
    2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde
    ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet
    sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93
    Abs. 3 BVerfGG
    nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des
    Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng
    auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer
    Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht
    deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der
    Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen
    aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert
    oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf
    ein.

    Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu
    laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft
    getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
    Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn
    der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler
    Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass
    auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im
    Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer
    zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen,
    dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden
    Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14
    Abs. 1 GG
    garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt
    werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der
    Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver
    rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie.

    Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern
    beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer
    stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen
    zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die
    private Digitalkopie einzugrenzen oder – im Rahmen seines weiten
    Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das
    Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

  • Und wieder: Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts

    Wieder einmal wurde um ein Gedicht gestritten, das unerlaubt verwendet wurde – diesmal in einem Gemeindeblättchen, das zudem als PDF-Version im Internet hinterlegt war. Im Kern ging es um die leider typischen Fragen:

    1. Welcher Schadensersatz ist angemessen?
    2. Welcher Streitwert ist angezeigt?
    3. Sind Recherchekosten zu zahlen?
    4. Sind die Kosten auf 100 Euro zu deckeln?
    5. Was muss bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von dem Schuldner geleistet werden?

    Das Landgericht Potsdam (2 O 232/10) hat sich damit beschäftigt und ein – für den Schuldner – wenig efreuliches, wohl aber zu erwartendes, Ergebnis aufgezeigt.
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  • Social Media Guidelines – Muster und Erläuterungen

    Social Media Guidelines – Muster und Erläuterungen

    Inzwischen sollte es zum Alltag gehören, dass Unternehmen, gleich welcher Größe, zumindest irgendwie im „sozialen Internet“ aktiv sind – sei es freiwillig oder unfreiwillig. Vom gezielten Auftritt zu Werbezwecken bis zum Mitarbeiter, der ungewolltes über das eigene Unternehmen verbreitet – die Problematik trifft inzwischen Unternehmen jeglicher Größe. Zum geflügelten Begriff haben sich hierbei die „Social Media Guidelines“ entwickelt, die teilweise wie ein Allheilmittel gepriesen werden. Tatsächlich sollte sich jedes Unternehmen überlegen, derartige Guidelines zu entwickeln, im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Ausgestaltung.

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  • Sharehosting: Webspace-Anbieter haftet bei Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnisnahme

    Sharehosting: Webspace-Anbieter haftet bei Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnisnahme

    Das Landgericht Düsseldorf (23 S 359/09) hatte sich mit einem Anbieter von Webspace („Sharehoster“) beschäftigt und festgestellt, dass dieser für urheberrechtliche Verletzungen durch dort vorgehaltene Downloads nicht als Täter in Anspruch zu nehmen ist. Offen liess das Gericht allerdings, ob eine Haftung als Störer in Betracht käme, scheint dem aber eher abgeneigt zu sein.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage noch umstritten: Für eine Störerhaftung von Sharehostern ist das OLG Hamburg, 5 U 111/08, dagegen das OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09, 1-20 U 8/10, I-20 U 59/10). Dabei hatte sich das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) auch noch mit der Frage beschäftigt, wie es für „Zusatzdienstleister“, also etwa Suchmaschinen und Web-Verzeichnisse aussieht, die speziell für Sharehosting-Seiten Dienste anbieten – auch hier kommt eine grundsätzliche Störerhaftung nur unter sehr engen Umständen in Betracht. Gleichwohl aber geht es immer um die Frage, was für einen Dienstleister „Zumutbar“ ist, um hier Rechtsverletzungen zu verhindern – je nach Gericht (also je nach Richter), können da vollkommen unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Damit lässt sich auch die Differenz zwischen Hamburg und Düsseldorf erklären. Das OLG Köln (6 U 86/07 und 6 U 100/07) hat sich inhaltlich insgesamt auf die Linie aus Düsseldorf eingependelt, die man zusammenfassen kann mit „Keine umfassende Störerhaftung, sofern (minimale) Prüfpflichten wahrgenommen werden“.

    Für Sharehosting bedeutet die aktuelle Rechtsprechung eine weiterhin unsichere Lage, abhängig vom Gerichtsstand. Keinesfalls ist Sharehosting „illegal“ eine derartig vereinfachte Aussage wäre schlicht falsch. Jedenfalls dann aber, wenn Sharehosting-Anbieter ein Kontrollsystem einrichten und die ernsthafte Möglichkeit bieten, dass Urheberrechtsverstösse gemeldet und auch zeitnah verfolgt werden, wird man als Sharehosting-Anbieter wohl wenig mit der Störerhaftung in Bedrängnis kommen. Die Forderung nach einer vorbeugenden prüfung, etwa der Dateinamen, wie es das OLG Hamburg fordert, geht zu weit und scheitert schon daran, dass es eine technisch ungeeignete Maßnahme ist – weder muss in der Datei das stecken, was der Name verspricht, noch schließt ein vollkommen artfremder Dateiname einen inkriminierten Inhalt aus.

    Die Frage der Störerhaftung konnte das Landgericht in diesem Fall übrigens offen lassen, weil in diesem konkreten Fall selbst bei angenommener Störerhaftung kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten zugestanden werden konnte: Der Abmahner hatte zwar eine Unterlassungserklärung gefordert, aber dann keinen gerichtlichen Schutz gesucht, als diese verweigert wurde. Das LG Düsseldorf stellte insofern richtigerweise fest, dass eine Kostenübernahme nur bei konsequenter Rechtsverfolgung in Betracht kommt.

    Die Problematik für Webspace-Anbieter, speziell Host-Provider, nimmt damit weiter an Schärfe zu – auch wenn die bisherigen Entscheidungen soweit eher „entspannt“ sind. Wichtig ist, dass entsprechende Anbieter darauf achten, jedenfalls im Moment der „In-kenntnis-Setzung“ richtig zu reagieren. Falsch ist jedenfalls ein Ignorieren, gleich wie befremdlich die Anfrage auf den ersten Blick auf erscheint.

  • Fotorecht: Urheberrechtlicher Schutz für Sachverständigen-Gutachten

    Beim AG Saarlouis (26 C 1042/10) ging es um Fotos aus einem Sachverständigen-Gutachten: Ein Sachverständiger erstellte nach einem KFZ-Unfall ein Gutachten, dass einer Versicherung übergeben wurde. Die Versicherung beauftragte einen anderen Sachverständigen mit der „unbegrenzten Überprüfung“ dieses vorliegenden Gutachtens. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kopierte später die Bilder und stellte sie ins Internet, bei einer „Restwertbörse“ ein. Hintergrund ist, dass auf diesem Wege die ermittelten Werte am Markt geprüft werden. Das war früher soweit auch nichts unübliches.

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  • Fotorecht: Vorsicht bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken

    Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass man bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken vorsichtig sein muss:

    1. Das Landgericht Berlin (16 0 199/11) sieht in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum (hier: Betriebsanlagen, speziell Strassenbahnen/Züge) filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein Unterlassungsanspruch hervor geht. Die Folge: Abmahnung und ggfs. einstweilige Verfügung auf Unterlassung, was in der Summe sehr kostenempfindlich sein wird.
    2. Noch weiter geht das Landgericht Hamburg (311 O 301/10), das ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren Innenhof erstellt werden. Hier wurde gar ein Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete zugestanden.

    Als Hintergrund zu beiden Entscheidungen sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ bekannt sein. Der BGH hatte hier festgestellt, dass die gewerbliche Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht erkannt bei derartigen Fotos, worauf sich etwa das LG Berlin nun ausdrücklich beruft.

    Die Entscheidungen dürfen nicht verallgemeinert werden, es ging hier um die Erstellung (Semi-)professioneller Filme bei gewerblichem Hintergrund. Privatpersonen die private Aufnahmen machen, müssen keine Sorge haben, wenn sie Züge fotografieren. Schwieriger ist aber, dass es hierbei um Filmwerke geht, die sich auf den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Kunst berufen können. Die Abwägung, speziell des LG Berlin, wo es um eine Dokumentation von Sprayer-Aktivitäten ging, kann durchaus kritisch gesehen werden und ist bereits auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl sollte man die Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und Vorsicht walten lassen bei der Auswahl seiner Filmstätten.

  • Abmahnung: Wirksam auch mit falscher Begründung!

    Eine Abmahnung ist auch dann „wirksam“, wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beigelegt ist, so das Kammergericht in zwei aktuellen Entscheidungen (5 U 90/11, 6 U 195/11), denn so

    […] muss die Abmahnung (u.a.) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird […] Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als „Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote“ […] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann […]

    Um das zu verstehen, muss man den Zweck einer Abmahnung richtig erfassen.

    Hinweis: Der vorliegende Beitrag ist weiterhin aktuell, wird aber durch aktuelle BGH Rechtsprechung zumindest teilweise in Frage gestellt!

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