Urheberrechtsabgabe: Post von Stichting De Thuiskopie

Ein kurzer Hinweis: Jedenfalls Grosshändler bzw. Exporteure, die u.a. CD-Rohlinge im Sortiment haben, sollten darauf achten, ob sie ein Anschreiben von „Stichting De Thuiskopie“ erhalten und das ernst nehmen. Ein von uns betreuter, europaweit agierender Großhändler hat – im Nachgang einer Entscheidung des EuGH – Post von Stichting De Thuiskopie erhalten.

Hintergrund: „Stichting De Thuiskopie“ ist in den Niederlanden zuständig für den Einzug der dort fälligen Vergütungspauschale („Urheberrechtsabgabe“), die u.a. bei CD-Rohlingen fällig wird. Stichting De Thuiskopie stritt sich mit einem Händler aus Deutschland, der u.a. in die Niederlande lieferte. Hierbei schon der Sonderfall, dass es sich um einen grösseren Händler handelte, der zielgerichtet Webseiten in niederländischer Sprache angeboten hat. Er zahlte bisher weder in den Niederlanden, noch in Deutschland, eine Urheberrechtsabgabe. Stichting De Thuiskopie war der Meinung, er müsse in den Niederlanden zahlen (für die dortigen Verkäufe), er lehnte das ab. Der EuGH (C-462/09) bestätigte die Ansicht von Stichting De Thuiskopie.

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Im Zuge dieser Entscheidung verschickt Stichting De Thuiskopie wohl derzeit – in Englisch verfasste – Briefe an größere Händler bzw. Exporteure, in denen darum gebeten wird, Verkaufszahlen zu nennen, damit man die anfallende Urheberrechtsabgabe berechnen kann.

Weiterhin ist uns bisher kein Fall bekannt, in dem ein „kleinerer“ Online-Shop in dieser Sache angeschrieben wurde; hier herrscht derzeit der Eindruck, dass man mit einem gewissen Augenmaß an die Sache herangeht. Daher sollte nun keine „Panik“ bei Shop-Betreibern ausbrechen! Sehr wohl aber sollten zumindest grössere Händler, die in das Ausland liefern (speziell derzeit die Niederlande) Vorbereitungen treffen. Speziell da mit dieser EuGH-Entscheidung wohl nun feststeht, dass durchaus auch Händler als Schuldner der Urheberrechtsabgabe anzusehen sein können, wobei es letztlich auf die nationalstaatlichen Regelungen ankommt. Pauschal lässt sich hier an dieser Stelle dazu jedenfalls nichts sagen, es ist im Einzelfall zu entscheiden, welches Vorgehen die beste Variante darstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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