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Kategorie: Urheberrecht

  • Strafantrag gegen Hr. Kauder: Ermittlungen eingestellt

    Wie auf Gulli.com in einem Update berichtet wird, wurde das in Gang gesetzte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Siegfried Kauder nun eingestellt. Hintergrund war, dass Herr Kauder (Mitglied des Bundestages und u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses) angeblich fremde Bilder ohne Nutzungserlaubnis auf seiner Webseite eingesetzt hat. Der Strafantrag kam von einem Blogger, der nicht als Urheber der Bilder betroffen war.

    Bei Gulli liest man nun derzeit dazu:

    Strafanzeigen werden unter anderem dann nicht mit einer sonderlich hohen Priorität bearbeitet, wenn der Ersteller der Anzeige, wie in diesem Fall, nicht selbst von der mutmaßlichen Rechtsverletzung betroffen ist. Da Herr Kauder beziehungsweise die Webmaster seines Blogs keine Bilder von Raff verwendeten, ist Raff nicht unmittelbar betroffen. Auch die fehlende Schwere des Delikts dürfte eine erhebliche Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt haben.

    Vielleicht liegt es aber auch daran, dass es sich hier um ein Antragsdelikt handelt nach §§106, 109 UrhG, wobei der Verletzte antragsberechtigt ist (§77 I StGB). Da nicht einmal mehr der einfach Nutzungsberechtigte bei §106 UrhG Antragsberechtigt ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.4 – anders bei einem umfassenden Nutzungsrecht, das aber dazu führt, dass der eigentliche Urheber kein Antragsrecht mehr hat!), wird man wohl einer Popularanzeige erst reicht kein gesondertes Antragsrecht zugestehen. Auch beim §108 UrhG (der wohl Grundlage der Anzeige war) muss ein Strafantrag vorliegen, wobei der Antragsberechtigte in diesem Fall der Berechtigte nach §108 UrhG ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.6). Auch in diesem Fall würde insofern eine Antragsberechtigung ausscheiden.

    Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsmitteilung nun nicht auf die Antragsberechtigung, sondern auf fehlende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit abstellt ist durchaus überraschend, da diese m.E. zu prüfen ist, bevor man überhaupt in eine Prüfung des Sachverhaltes einsteigt.

  • BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Erste Anmerkungen #vds

    Nach dem ersten Eindruck und der Lektüre der Mitteilung des BVerfG (Urteil inzwischen hier) komme ich zu folgenden ersten Anmerkungen:

    1. Eine Vorratsdatenspeicherung in der Form, das private Unternehmen die Daten speichern auf bestimmte Zeit und der Staat Zugang erhält, ist mit dem Grundgesetz vereinbar – die bisher gewählte Form ist aber nichtig, da intransparent und nicht konkret genug ausgestaltet.
    2. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist ein Zugriff auf gespeicherte Daten auch möglich, aber nur wenn es um Leben, Körper und Freiheit geht.
    3. Ein Zugriff ist zur Aufklärung schwerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (!) denkbar. Dabei muss der Gesetzgeber einen Katalog aufstellen, ist aber nicht an eine Begrenzung auf Leben, Körper und Freiheit gebunden – eine Auskunft zum Schutz urheberrechtlicher Ansprüche dürfte damit möglich sein.
    4. Das Urteil steht (wohl als erstes) im Lichte des Lissabon-Urteils, dass Grenzen der EU-Rechtsetzung gezogen hat. Hierbei wurde vermerkt, dass die „verfassungsrechtliche Identität“ der EU Grenzen setzt.
      Eben eine solche sieht das BVerfG hier berührt (Rn. 218 im Urteil):

      "Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht
      total erfasst und registriert werden darf, gehört zur
      verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für
      deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und
      internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche
      Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für
      weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen
      Union erheblich geringer."
    5. Leider hat das BVerfG die Chance wohl verpasst, ausdrücklich klar zu stellen, wie die Rechtsnatur der IP-Adresse zu bewerten ist. In der Mitteilung findet man zwar einen eigenen Abschnitt zu IP-Adressen, aber keine direkte Aussage ob diese ein personenbezogenes oder ein relativ personenbezogenes Datum sind (Zum Streit hier eine Übersicht). Zwar wird deutlich, dass das BVerfG die IP-Adressen als personenbezogen ansieht, doch sieht das BVerfG erst mit umfassender Speicherung die „Anonymität der Nutzer“ bedroht, was an die Argumentation der Lehre vom relativen Personenbezug erinnert.

    Im aktuellen Fazit bin ich ein wenig enttäuscht: Zum einen ist es schön, viele Zeilen des Verfassungsgericht zur IP-Adresse zum Analysieren zu haben. Auch ist es zu begrüssen, dass die bisherige Form der Vorratsdatenspeicherung gekippt wurde und die bisher gesammelten Daten zu vernichten sind.

    Das BVerfG hat ausdrücklich festgehalten, dass eine Vorratsdatenspeicherung mit dem deutschen Grundgesetz möglich ist – und zur Aufklärung von Straftaten eingsetzt werden darf. Dabei unterscheidet das BVerfG zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer“ Aufklärung. Eine mittelbare liegt vor, wenn die TK-Dienstleister auf Anfrage eine IP einem Anschluss zuordnung vornehmen, was auch „unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr“ möglich sein soll. Der Aufkunftsnahspruch nach §101 II UrhG ist damit z.B. verfassungsrechtlich verankert.

    Das BVerfG mahnt, wie häufiger in der Vergangenheit, die schlechte handwerkliche Leistung und mangelnde Transparenz beim Gesetz an. In einer Gesamtschau, die freilich noch sehr früh stattfindet, bin ich inzwischen soweit, festzustellen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber wieder einmal – wenn auch heftiger als sonst – auf die Finger gehauen hat. Von einem „Sieg für die Bürgerrechte“ möchte ich aber nicht sprechen, so etwas sieht anders aus.

    Ein Lichtblick ist vor allem der erste Bezug auf die „verfassungsrechtliche Identität“. Schon mehrfach war in der Literatur kritisiert, dass im Lissabon-Urteil keine Kriterien gegeben wurden, wo diese Identität liegen soll. Das BVerfG zeigt hier nun (im Uteil Rn. 218), wie leicht und problemlos die deutsche Rechtsprechung der EU (jederzeit!) Grenzen setzen darf. Als der Richter Papier vor kurzem meinte, das Urteil wird europaweit Beachtung finden, lag er sicherlich richtig – auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, bis die meisten verstehen, was hier genau gemacht wurde. Seit heute steht fest, dass die Souveränität der deutschen Verfassung und Verfassungsrechtsprechung nicht so schnell vor der EU in die Knie gehen wird.

  • Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“

    Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“

    Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

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  • Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit des Angestellten eines Sharehosting-Betreibers

    Das Landgericht Frankfurt (5/28 Qs 15/12) hatte sich am Rande mit der Strafbarkeit eines Mitarbeiters einer Sharehosting-Plattform zu befassen. Zu Recht erkannte das Gericht dabei, dass eine täterschaftliche Handlung nicht in Betracht kommt, wobei das Gericht dies damit begründet hat, dass der Anbieter selbst keine Veröffentlichung vornimmt, wenn die Dateien nur hochgeladen werden und die Hochlader selbst über die Verbreitung der Links entscheiden bzw. dies in der Hand haben.

    Die Strafbarkeit der Beihilfe allerdings orientiert sich im Weiteren dann an den §§7, 10 TMG – wobei im Ergebnis mit dem Gericht ein reines „für möglich halten“ strafbarer Inhalte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Verantwortliche positive Kenntnis erhalten:

    Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis „von der rechtswidrigen Handlung oder der Information“ hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10 TMG abzusprechen. Mit Kenntnis ist das Wissen von einer bestimmten Information oder Handlung gemeint (Altenhain, a. a. O., vor § 10 TMG, Rn. 7; „des einzelnen konkreten Inhalts“, Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O., § 10, Rn. 18), wobei an die Person des Kenntnisgebers keine Anforderungen gestellt werden, die Mitteilung aber so genau sein muss, dass der Diensteanbieter durch sie nicht nur eine Möglichkeitsvorstellung gewinnt, sondern Kenntnis erlangt, so dass er in der Lage ist, die Information ohne weitere eigene Nachforschungen zu finden (Altenhain, a. a. O., § 10 TMG, Rn. 13; vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O, Rn. 26).

    Dabei kommt dem Diensteanbieter zu Gute, dass der EUGH (C-360/10, hier bei uns besprochen) festgestellt hat, dass es keine proaktive Filterflicht hinsichtlich möglicherweise illegaler Inhalte gibt!

    Im Ergebnis ist zu sehen, dass eine vorschnelle Annahme einer Strafbarkeit bei Sharehosting-Anbietern (und deren Mitarbeitern) nicht angenommen werden darf: Abhängig ist dies aber nicht zuletzt vom jeweils im Einzelfall gestalten Upload- und Verbreitungsmodell.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren speziell bei Sharehosting-Anbeitern und Portalbetreibern.

  • BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH  eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.

    In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.

    Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen.  Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

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  • Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe

    Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, I ZR 218/89).

    Im Januar 2012 hat der Bundesgerichtshof (I ZB 43/11) diese Rechtsprechung verfeinert und festgestellt, dass ein Unterlassungsgebot, dass sich sowohl an juristische Person als auch Organ richtet (also etwa GmbH und Geschäftsführer) bei einem Verstoss nur ein Ordnungsgeld der juristischen Person nach sich zieht. Erweitert wurde das dann vom BGH (I ZR 210/12) im Jahr 2014 zu einem Grundsatz.

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  • Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen

    Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

    Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.

  • Filesharing-Abmahnungen: Die neue Statistik ist da (Update)

    Es ist soweit: Die neue Statistik (diesmal für das Jahr 2010) des Vereins gegen den Abmahnwahn ist erschienen. Ich bin insofern überrascht, als dass man dort „nur“ auf 575.000 Abmahnungen kommt, im Jahr zuvor waren es nach meiner Erinnerung etwa 400.000, ich ging für das Jahr 2010 von der doppelten Menge aus. Andererseits spricht man von einer fast 30%igen Steigerung, was mich angesichts der Zahlen, die ich für 2009 im Kopf habe überrascht. Ich werde die Zahlen im Detail später sichten.

    Update: In der Statistik für 2009 habe ich diesen Satz gefunden: „Gingen wir noch 2008 von ca. 250.000 Abgemahnten aus, können wir in 2009 einen Anstieg auf ca. 453.000 Abgemahnte annehmen. „. Damit habe ich bei der aktuellen Darstellung (500.000 Abmahnungen im jahr 2010 entsprechen einer fast 30%igen Steigerung) ein Verständnisproblem.

    Als Einstieg empfiehlt sich die Aufbereitung hier bei Netzwelt.de, die Statistik dürfte nicht repräsentativ sein, ist aber grundsätzlich ein guter Überblick um die „Szene“ im Blick zu behalten. Die gesamte Statistik findet man übrigens hier.

    Zum Thema:

    • Unsere Infoseite zum Filesharing
  • Bundesgerichtshof: Keine Störerhaftung für per RSS eingebundene Inhalte

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 144/11) hat sich mit Urteil vom 27.03.2012 mit der Störerhaftung für per RSS eingebundene Inhalte befasst und dabei u.a. festgestellt:

    Der Betreiber eines Informationsportals, der […] erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betrei- ber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern […]

    Auf Anhieb liest sich das so, als wäre eine Störerhaftung vom Tisch und man könne nun getrost RSS-Feeds einbinden – solange man bei einem gemeldeten Problem sofort reagiert. Doch es ist zur Vorsicht zu raten.
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  • Urheberrecht: Zur Entschädigung bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 14084/10) hatte sich mit einem Online-Magazin zu befassen, das durch Werbeeinnahmen finanziert wird und auf dem, ohne Zustimmung des Verfassers, über einen Zeitraum von vier Monaten ein Gedicht veröffentlicht wurde. Das Amtsgericht hat diesbezüglich folgendes festgestellt:

    1. Der Rechteinhaber und Verfasser des Gedichts hat vorgetragen, üblicherweise 0,75 Euro pro Zeichen zu erhalten und verlangte daher 600 Euro Schadensersatz von dem Verwender. Der fand das überhöht, das Amtsgericht folgte dem aber nicht. Zum einen gab es keine Anhaltspunkte, um zu erkennen, dass es sich bei diesem Preis um einen Phantasiepreis handeln würde. Zum anderen meint das Amtsgericht Düsseldorf, dass selbst bei der Erstellung einfachsten Fotos, deren Aufwand erheblich hinter dem der Erstellung eines Gedichts zurück bleibt, mindestens 100 Euro von der Rechtsprechung zugebilligt werden. Insofern erschiene die Berechnung angemessen.
    2. Der in der Abmahnung angesetzte Streitwert in Höhe von 6000 Euro wurde nicht bemängelt.
    3. Eine Kostendeckelung nach §97a II UrhG kommt mit dem Amtsgericht nicht in Betracht, da die Webseite Werbeanzeigen geschaltet hatte, was einer Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs widersprechen soll. Die Kostendeckelung der Anwaltskosten des „Abmahners“ auf 100 Euro wurde vom Gesetzgeber bewusst geschaffen, ob Abmahnungen im privaten/familiären Umfeld für Betroffene erträglicher zu gestalten.

    Gerade Punkt 3 sollte Beachtung finden: Während Amtsgericht und Landgericht Köln keine Verwendung im geschäftlichen Verkehr erkennen will, wenn man kopierte Fotos im Rahmen von eBay-Auktionen verwendet, soll die Sachlage bei der Erzielung von Werbeeinnahmen durch Werbebanner etwas anderes sein. Dazu das Amtsgericht Düsseldorf:

    § 97a Abs. 2 UrhG, der eine Begrenzung der Erstattung auf 100,- € vorsieht, ist nicht einschlägig, da die Verletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt ist. Unter letzterem versteht man jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist; der Begriff ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Letztlich profitieren von der Deckelung also nur reine Privatpersonen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Text im Rahmen der Gestaltung seines Online-Magazins verwendet. Aus dieser Tätigkeit hatte er – dies hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt – zum damaligen Zeitpunkt noch Werbeeinnahmen erzielt. Es lag damit ein geschäftliches Handeln vor, welches eine Deckelung vollständig ausschließt.

    Die Entscheidung überzeugt an dem Punkt, mit dieser Begründung, nicht. Auch im Urheberrecht sind Gewerblich, Gewinnerzielungsabsicht und Geschäftlich vollkommen verschiedene Begrifflichkeiten, die nicht nur in dieser Entscheidung wild durcheinander gewürfelt werden. Dennoch zeigt sich bei der Kostendeckelung des §97a II UrhG zunehmend das Risiko, dass Amtsgerichte diese nicht zur Anwendung bringen möchten, wenn Werbebanner auf der betroffenen Webseite gezeigt werden. Die Problematik dürfte sich speziell für privat organisierte Foren – wo für den Forenbetreiber zumindest eine Haftung als Störer droht – zunehmend auswirken. Dazu kommt die Problematik, dass private Webseitenbetreiber auch für Urheberrechtsverletzungen als Störer einstehen könnten (dazu hier), und dann mangels Kostendeckelung mit erheblichen Forderungen konfrontiert werden.

    Dazu auch:

  • Filesharing-Abmahnung: Die Piratenpartei wurde nicht abgemahnt (?)

    Im „Piraten-Radio“ gab es eine Diskussionsrunde (hier als mp3) zum Thema „Abmahnung der Piratenpartei“ (ich hatte hier über die Abmahnung berichtet) und – mit Verlaub – mir sträuben sich die Nackenhaare.

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  • AG Magdeburg zu Filesharing: 3275 Euro Schadensersatz bei Software

    Das AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)) hat beim Anbieten eines Software-Lexikons einen Streitwert von 30.000 Euro als angemessen erachtet und hieraus auf 853 Euro Rechtsanwaltsgebühren erkannt. Weiterhin wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3275,58 Euro zugesprochen.

    Hinweis: Der §97a II URhG („Kostendeckelung“) wird vom Amtsgericht gar nicht thematisiert. Im Fall selbst lagen Verletzungshandlung und Abmahnung vor dem Inkrafttreten des §97a II UrhG, das Urteil erfolgte danach. Die Problematik hatte ich hier bereits aufgegriffen, es zeigt sich, das hier in der Tat keine Linie in der Rechtsprechung zu finden ist.

    Mit dem Urteil des AG Magdeburg zeigt sich wieder einmal, dass man auf gar keinen Fall von „eindeutiger Rechtsprechung“ reden darf, wenn man über Filesharing-Abmahnungen spricht (gar nicht so selten lese ich solche Bemerkungen in Diskussionen zum Thema). Gerade im Bereich der Software muss man zwingend mit „Überraschungen“ rechnen.

    Lesetipp:

    Bei uns zum Thema:

  • Google Streetview jetzt in der Region Aachen & Düren unterwegs

    Der kurze Hinweis: Laut aktuellem Fahrplan ist bis Mai 2011 Google auch in der Stadt Aachen unterwegs um Aufnahmen für sein Streetview-Projekt vorzunehmen, ebenso in den Kreisen Düren, Heinsberg und Euskirchen. Unsere Region sollte damit bis Ende Mai erfasst sein, wobei noch offen ist, was davon und wann überhaupt online gezeigt werden wird. Wer widersprechen möchte, findet hier unsere Vorlagen dazu, wer das nicht möchte, kann beruhigt nichts tun. Dabei muss jedem, der widerspricht, klar sein, dass das quasi „für immer“ sein soll: Google möchte auch bei eventuellen späteren Aufnahmen ein Haus nicht mehr aufnehmen, dessen Aufnahme/Wiedergabe vormals widersprochen wurde.

    Wenn Sie sich für das Thema interessieren, beachten Sie bitte auch die anderen Anbieter – so fotografiert auch Microsoft Bing zunehmend in Deutschland. Dazu gibt es auch eine aktuelle Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten in Baden-Württemberg, hier zu finden.

  • Urheberrecht: Wann liegt ein öffentliches zugänglich machen vor?

    Öffentlich zugänglich machen nach §19a UrhG: Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG – die auch die öffentliche Zugänglichmachung umfasst – ist es erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, C-348/13, hier bei uns).

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