Üblicherweise drehen sich im Urheberrecht viele Fragen um die Störerhaftung und seltener um die Täterschaft. Umso interessanter, dass sich der Bundesgerichtshof (I ZR 88/13) zur Frage geäußert hat, wann man Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Bei der Gelegenheit stellt der BGH dann auch klar, dass reine Hilfspersonen auf der einen Seite als Täter ausscheiden, aber Online-Shops, die automatisiert durch Zulieferer Warenbestände führen, gerade Täter sind. Insbesondere letzteres dürfte von Interesse sein, Diskussionen zur Verantwortung sind in diesem Bereich nicht selten.
(mehr …)Kategorie: Urheberrecht
BGH verneint dauerhaftes Zugangsrecht zum Bauwerk zur Erstellung von Fotos
Zugangsrecht zur Erstellung von Fotografien: In etlichen Musterverträgen von Architekten findet sich eine Klausel, nach der Auftrag nehmer berechtigt sind, auch nach dem Ende des Vertrags das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 193/20) hat nun entschieden, dass diese Klausel nichtig ist.
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Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?
Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Gewaltschutzgesetz übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).
(mehr …)IT-Prozessrecht: LG Köln als Sonderzuständigkeit
In NRW gilt mit der „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus (…) der Informationstechnologie und Medientechnik (…)“ (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 83 vom 9.12.21) nunmehr eine Sonderzuständigkeit des LG Köln in IT-Prozessen:Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung (…) betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus
der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
zugewiesen. Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.
Der Trick dabei sind die 100k Gegenstandswert, es gibt also keine originäre Sonderzuständigkeit für alle IT-Sachen (was aus meiner Sicht äußerst ungeschickt wäre, denn am Ende sollte jedes Landgericht in NRW am Ende eine IT-Spezialkammer haben, jedenfalls für echtes IT-Recht). Zugleich wird der Standort Köln weiter gestärkt, wobei ich mir mit Blick auf die Provider und TKG-Streitverfahren in Köln einerseits und die RWTH-Aachen als Gründungsforum in Aachen andererseits eine frühzeitige Berücksichtigung des LG Aachen gewünscht hätte. Mittelfristig dürfte die Entscheidung alles in Köln zu konzentrieren nach meinem Dafürhalten eher dumm sein, auch wenn man einen Schwellen-Streitwert einführt.

Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Anordnung der Herausgabe von Mobiltelefon
Beim OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 33/21) ging es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Herausgabe eines Mobiltelefons.
(mehr …)Öffentliche Zugänglichmachung eines Bildes bei komplexem URL?
Der Bundesgerichtshof (I ZR 119/20) konnte sich endlich damit beschäftigen, wie damit umzugehen ist, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin ein nicht weiter öffentlich zugänglich zu machendes Bild verfügbar ist – unter einer komplexen Adresse. Die Entscheidung klärt nach über einem Jahrzehnt zumindest ein grundsätzliches Problem, der Praxis, das insbesondere am Gerichtsstand Köln mitunter lebensfremd problematisiert wurde.
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Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club
Es laufen – nach meinem Eindruck massenhaft – Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club: Die vier, für die Portale verantwortlichen, Täter hinterKeyTV.eu & Keyworld.Club wurden mit Urteil vom 21.05.2019 verurteilt; wohl seitdem läuft die Verfolgung der Nutzer an, die in für die Ermittler zugänglichen Datenbanken mit Zahlungs- und Zugangsdaten gespeichert waren.
In den mir bekannten Verfahren geistern die Zahl von über 1000 ermittelten Nutzer umher. Die Ermittlungen aus dem Jahr 2020 setzen sich damit auch in 2021 konsequent fort.
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Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)
Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:
Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.
Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)
Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.
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Werkschutz für ein von einem Graphikdesigner entworfenes Logo
Wenn sich in einem geschaffenen Logo die Namensgebung unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ableitet, kann das Logo nicht mehr als schöpferische Leistung angesehen werden:
(mehr …)Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.
Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 – Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy-Logos).
Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (…).
Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (…). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.
OLG Frankfurt, 11 U 51/18Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information
Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 500/19) ging es um die Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information des Abgemahnten über beanstandete Rechtsverletzung, wobei das Gericht hervorgehoben hat, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die an Abmahnungen zu stellenden formalen Anforderungen erhöht und dies auch sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass im Einleitungssatz des § 97a Abs. 2 UrhG betont wird, dass die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise“ zu erfolgen hat, und zusätzlich gem. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG „die Rechtsverletzung genau (zu) bezeichnen“ ist. Eine Abmahnung die dem nicht genügt, ist kritisch zu sehen.
(mehr …)Reverse Engineering: EUGH zur Dekompilierung von Software
Der EUGH (C‑13/20) konnte zur Dekompilierung von Software, auf Basis der früheren „Computerprogramm-Richtlinie“ 91/250, festhalten, dass
- der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen;
- insbesondere ist dies in dem Fall zulässig, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt;
- sowie, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den weiteren Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Die hier zu Grunde gelegte Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben – inhaltlich wird die Entscheidung übertragbar sein und zukünftig, im immer bedeutenderen Bereich der Dekompilierung, eine erhebliche Auslegungshilfe darstellen. Mit Blick auf die gefestigte deutsche Rechtsprechung zu urheberrechtlichen Fragen beim Reverse Engineering ergeben sich für mich nach erstem Lesen allerdings keine gravierenden Änderungen.
Ansprüche nach einer Markenrechtsverletzung – wegen Unterlassen
Der Bundesgerichtshof (I ZR 61/20) konnte sich sehr umfangreich zu Unterlassungsansprüchen äußern, die wegen einer Verletzung eines Schutzrechts im Raum stehen – nicht nach einer Handlung, sondern nach einem Unterlassen. Dabei führt der BGH aus, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts nach den allgemeinen Grundsätzen voraussetzen, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.
(mehr …)Miturheber eines Filmwerks
Miturheber eines Filmwerks sind, so der Bundesgerichtshof (I ZB 93/20), alle an der Filmherstellung Beteiligten, deren Beiträge die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überschreiten. Daher können nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Kameraleute und Filmeditoren (Cutter) Miturheber eines Filmwerks sein. Im Einzelfall kann auch den Leistungen eines Szenen- oder Kostümbildners urheberrechtlicher Schutz zukommen (zum Szenenbildner und Filmarchitekten vgl. BGH, I ZR 285/02.
Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Der Bundesgerichtshof (I ZB 93/20) hat klargestellt, dass Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers ist, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt:
Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52). Dies trifft im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1 zu, die zum Zwecke der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen mit Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge dieser Personenkreise schließt.

