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Kategorie: Urheberrecht

  • BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

    BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

    Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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  • Miturheberschaft an einem Computerprogramm

    Urheber der Software ist (nur) derjenige, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Es lohnt sich, hierzu einige Fragen genauer zu Betrachten.

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  • Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

    Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

    Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
    Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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  • Unterlassungsanspruch und Asset-Deal

    Das Landgericht Köln, 14 O 225/21, konnte klarstellen, dass wenn ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen von einem anderen Unternehmen erwirbt, hier nicht automatisch der Erwerber Rechtsnachfolger einer Vertragsstrafenforderung aus einer Unterlassungserklärung ist. Auch haftet das erwerbende Unternehmen nicht aus § 34 Abs. 3 und 4 UrhG:

    Schließlich folgt entgegen der Argumentation des Klägers keine Passivlegitimation der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag aus (dem Rechtsgedanken von) § 34 Abs. 3 und 4 UrhG. Die Norm knüpft an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall liegt hier ersichtlich nicht vor, was auch der Kläger einräumt. Der Kläger hat der Fa. J gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt. Im Gegenteil, er hat die Fa. J mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds abgemahnt und diese hat sich unterworfen.

    Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung kann nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden. Es betrifft gerade den gegenteiligen Fall. Weil insoweit schon kein vergleichbarer Sachverhalt zu erkennen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Norm. Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm kann nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Der Kläger ist – wie dieser Fall selbst zeigt – auch nicht schutzlos gestellt, weil ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner die gesamten gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Die einzige Härte, die den Kläger trifft, ist, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ hat. Ihm steht aber bei Feststellung eines Verschuldens der gesetzliche Schadensersatzanspruch zu. In diesem Zusammenhang ist auch die Argumentation des Klägers, dass das Unterlassungsversprechen dem Lichtbild „anhafte“, sodass die behauptete Übergabe von der Fa. J auf die Beklagte auch den Übergang des Unterlassungsversprechens zur Folge habe, nicht haltbar. Ein solches faktisches Handeln kann nicht das schuldrechtliche Gefüge des Unterlassungsvertrages aushebeln.

    Landgericht Köln, 14 O 225/21
  • Vorratsdatenspeicherung von Kontaktdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

    Der Generalanwalt beim EUGH hat ausgeführt, dass eine Vorratsspeicherung von IP‑Adressen zum Zweck des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums sowie ihre Weitergabe an die Inhaber dieser Rechte im Rahmen von Verfahren, die diesen Schutz zum Gegenstand haben, gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen würde.

    Obwohl die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten an Privatpersonen zum Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vor den Zivilgerichten vom Gerichtshof selbst ermöglicht wurde, wird sie aus Sicht des Generalanwalts gleichzeitig durch die EUGH-Rechtsprechung zur Vorratsspeicherung von IP‑Adressen durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste neutralisiert.

    Allerdings sieht der Generalanwalt die „Gefahr einer systemischen Straflosigkeit für Straftaten, die ausschließlich im Internet begangen werden„. Denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte aus dessen Sicht dazu führen, dass den nationalen Behörden die einzige Möglichkeit genommen wird, die Täter solcher Straftaten im Internet zu identifizieren, die nicht zur schweren Kriminalität zählen, wie z. B. Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums.

    Dies würde de facto zu einer systemischen Straflosigkeit für ausschließlich im Internet begangene Straftaten führen, zu denen im Übrigen nicht nur die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zählen. Ich denke dabei insbesondere an Online-Verleumdungen. Das Unionsrecht sieht zwar Anordnungen gegen Vermittler vor, deren Dienste zur Begehung solcher Straftaten genutzt werden, doch könnte die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu führen, dass die Urheber dieser Handlungen nie verfolgt werden könnten. Darum geht er den Weg, dem Gerichtshof eine „gewisse Anpassung“ der zur Vorratsdatenspeicherung entwickelten Rechtsprechung zu nationalen Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von IP‑Adressen vorzuschlagen. Als solchen Weg schlägt er dann vor, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG so auszulegen,

    dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste die Vorratsspeicherung von Identitätsdaten, die IP‑Adressen zugeordnet sind, erlaubt und einer Verwaltungsbehörde, die für den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gegen im Internet begangene Verletzungen dieser Rechte zuständig ist, Zugang zu diesen – und nur diesen – Daten gewährt, damit diese Behörde die Inhaber dieser Adressen, die im Verdacht stehen, für diese Rechtsverletzungen verantwortlich zu sein, ermitteln und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie ergreifen kann, ohne dass dieser Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde.

    Die Entscheidung des EUGH wird nun nicht minder spannend sein – insbesondere die daran geknüpfte Frage, ob und falls ja, welche Konsequenzen Deutschland daran legt.

  • Wirksamer Verzicht auf Urheberbenennung in Microstock-AGB

    Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urheberbenennung zurückgewiesen.

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  • Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?

    Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?

    Beim Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3067/18, ging es darum, ob ein Polizist aktiv verhindern darf, gefilmt zu werden; das VG stellte dabei im konkreten Fall fest, dass ein Verhindern des Fotografierens des Polizeibeamten durch Vorhalten der Hand vor das Smartphone des Klägers samt Aufforderung, Aufnahmen zu unterlassen, rechtmäßig gewesen ist.

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  • Urheberrechtsschutz im Internet

    Der BGH (I ZR 135/18, „uploaded III“) hat entschieden:

    1. Ergreift der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern, nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Für den durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 85 und 102 = WRP 2021, 1019 – YouTube und Cyando).
    2. Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.
    3. Die zur täterschaftlichen Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG führende Verletzung der durch einen Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflicht umfasst neben der Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

    Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt der BGH aus:

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 – Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben. Sie richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]).

    Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich). Die von der Beklagten betriebenen Internetseiten sind im Inland abrufbar.

    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden.

    Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 – Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] – An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

  • Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Anonyme Raubkopierer, machtloser Rechteinhaber: Netzsperre als letztes Mittel

    Ein Wissenschaftsverlag findet seine gerade erst erschienenen Fachartikel auf einem osteuropäischen Portal zum kostenlosen Download wieder, schreibt Abmahnungen, beauftragt Ermittler, erstreitet sogar ein US-Urteil über fünfzehn Millionen Dollar – und steht am Ende mit leeren Händen da, weil niemand greifbar ist, gegen den sich ein deutscher Titel vollstrecken ließe. Genau diese Ohnmacht stand im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (21 O 15007/18) und dem Oberlandesgericht München (29 U 6933/19) als nachfolgende Instanz, in dem mehrere Wissenschaftsverlage einen großen deutschen Internetzugangsanbieter dazu zwingen wollten, den Zugriff auf zwei notorische Schattenbibliotheken per DNS-Sperre zu unterbinden.

    Die beiden Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen exemplarisch, wie das deutsche Recht mit einem Phänomen ringt, das man als professionelle Unauffindbarkeit bezeichnen könnte – und an welcher Stelle die Wege der Instanzen auseinanderlaufen.

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  • COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren

    EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:

    • Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
    • Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
    • Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
    • Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.

    Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.

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  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • Copyright-Vermerk: Bedeutung des ©-Vermerks im deutschen Urheberrecht

    Das LG München I (21 O 14450/17) konnte sich umfangreich zur Auswirkung des (c)-Vermerks äussern. Speziell ging es um die Frage, wann und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, wozu in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden:

    • Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft;
    • Nach anderer Auffassung soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG auslösen, sondern nur solche ©-Vermerke, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisen;

    Nach Auffassung des LG München I nun soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des ©-Vermerks folgend mit diesem eine ausschließliche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden:

    Findet sich ein ©-Vermerk etwa auf einem physischen Tonträger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tonträger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der ©-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpräsenz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielfältigungsrechte zu beschränken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mitzulesen.

    Die am reinen Wortlaut (© = Copyright = Vervielfältigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grundsätzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielfältigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinräumung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erwähnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab.

    Der ©-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.

    LG München I, 21 O 14450/17
  • Pflichten des Betreibers eines Instagram Accounts nach Unterlassungserklärung

    Dass der Betreiber eines Instagram Accounts weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung dazu verpflichtet ist, die Abrufbarkeit eines Videos auf einer von einem Dritten betriebenen (beliebten) Facebook Seite zu unterbinden, hat das Landgericht Köln, 14 O 127/20, hervorgehoben:

    Der Beklagte haftet aber auch nicht als Störer oder aufgrund des Unterlassungsvertrags auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bei der ihm fremden Facebook Seite.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (…)

    Außerdem gilt, dass der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen kann. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet ist. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (…)

    Nach diesen Grundsätzen kann im Einzelfall weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Verhaltenspflichten verletzt hat, die ihn zum Störer machen könnten, noch dass er Pflichten zur Einwirkung auf Dritte missachtet hat. Denn für beide möglichen Haftungsanknüpfungspunkte gilt gleichermaßen, dass die für die Facebook Seite „Entfernt“ verantwortliche Person eigenverantwortlich und unabhängig vom Beklagten gehandelt hat. Eine Störerhaftung im engeren Sinne scheidet dabei auch schon aus dem Grunde aus, dass der Beklagte bei Abwägung des Einzelfalls in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Position war, um dem Betreiber der Facebook Seite die Nutzung des streitgegenständlichen Videos zu verbieten oder die weitere Rechtsverletzung einzudämmen.

    Eine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung auf die Einwirkung auf Dritte wie den Betreiber der Facebook Seite scheitert hingegen daran, dass dessen Handeln vorliegend dem Beklagten nicht wirtschaftlich zugutekommt und er mit einer Übernahme wie im konkreten Fall nicht ernstlich rechnen musste. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beklagte wirtschaftliche Vorteile durch die Abrufbarkeit des Videos bei der reichweitenstarken Facebook Seite „Entfernt“ hat oder hatte (vgl. auch AG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2021, Az. 10 C 23/21). Denn vorliegend hat die genannte Facebook Seite das Video nicht etwa verlinkt oder durch sonstige der Plattform immanenten Funktionen (zB @-Tag o.Ä.) unter Hinweis auf den Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern das Video als eigenen Beitrag veröffentlicht.

    Es erscheint den Nutzern des sozialen Netzwerks deshalb nicht als „Werk“ des Beklagten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Video selbst oder aus den textlichen Ergänzungen. Folglich erhielt der Beklagte nicht einmal mittelbare Vorteile durch eine größere Bekanntheit infolge der andernfalls eingetretenen Bewerbung seines Accounts. Dass andere Content-Anbieter aber ein Video vom Account des Beklagten herunterladen und durch eigenen neuerlichen Upload auf einem anderen Account ohne jegliche Verlinkung erfolgreich nutzen, ist nicht als Vertiefung einer früheren Urheberrechtsverletzung anzusehen. Vielmehr stellt dies eine neuerliche und isolierte Urheberrechtsverletzung eines Dritten dar, mit der der Beklagte nicht rechnen musste und die er auch nicht beherrschen konnte.

  • Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht

    Prozessuale Maßnahmen des GeschGehG im Urheberrecht

    Gerichte können prozessuale Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen treffen, so sieht §16 GeschGehG etwa vor, dass bei Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen kann, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Nun wollte eine Partei diese Regelung in einer Urheberrechtssache (analog) anwenden – dass dies nicht geht, hat das OLG Düsseldorf (20 W 68/20) hervorgehoben.

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  • Urheberrechtsverletzung beim Debugging von Software

    Dass schon das schlichte Debuggen einer Software zu einer Urheberrechtsverletzung führen hat das Landgericht Köln, 14 O 38/19, entschieden.

    Dabei führt das LG aus, dass bereits vor dem eigentlichen Vorgang des Debuggens die Vervielfältigung eintritt:

    Dies geht denknotwendig mit einem Hochladen in den Arbeitsspeicher und Grafikspeicher des Endgerätes einher. Damit aber ist die Client-Software einschließlich der audiovisuellen Spielarten vervielfältigt worden, indem diese körperlich festgelegt und über das internetfähige Endgerät wahrnehmbar gemacht worden ist (…). Dem vermag die Beklagtenseite nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, mit der Debugger-Software werde lediglich die ausführbare Datei (Maschinencode) analysiert, audiovisuelle Elemente würden indes nicht vervielfältigt. Denn der Einsatz der Debugger-Software erfolgte erst nach dem Herunterladen und Speichern (…) Die Vervielfältigungshandlung war mithin bereits vor Einsatz der Debugging-Software erfolgt.

    Gemäß § 69e Abs. 3 UrhG sind die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG sowie die Nutzung der hieraus gewonnenen Informationen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht zulässig, wenn hierdurch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechteinhabers unzumutbar verletzt werden.

    Landgericht Köln, 14 O 38/19