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Kategorie: Urheberrecht

  • Begrenzung der Abmahnkosten nach §97a Abs.3 UrhG

    Begrenzung der Abmahnkosten nach §97a Abs.3 UrhG

    Zur Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG konnte der BGH (I ZR 108/20) klarstellen:

    • Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, wonach für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach einem Gegenstandswert von 1. 000 Euro verlangt werden kann, wenn dieser Wert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 – C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 – Koch Media).
    • Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die zusätzlich zu berücksichtigenden („besonderen“) Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtwürdigung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können.
    • Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB, der die Kosten der Abmahnung des mit dem Rechtsverletzer nicht identischen Internetanschlussinhabers umfasst, entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 – Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform.
  • Designgesetz: Sichtbarkeit eines Bauelements

    Designgesetz: Sichtbarkeit eines Bauelements

    Die Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Endnutzer im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG) ist aus der Sicht des Endnutzers und aus der Sicht eines außenstehenden Betrachters zu beurteilen.

    Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (BGH, I ZB 31/20 im Anschluss an EuGH, C-472/21).

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  • Auswirkung der Eintragung eines Kunstwerks in der LostArt-Datenbank

    Auswirkung der Eintragung eines Kunstwerks in der LostArt-Datenbank

    Beim Bundesgerichtshof (V ZR 112/22) ging es um die spannende Frage, wie es sich zivilrechtlich auswirkt, wenn zu einem Bild ein Eintrag in der LostArt-Datenbank vorgenommen wird – während der Eigentümer des Bildes dieses rechtmäßig erworben hat und (jedenfalls inzwischen) auch der wirksame Eigentümer ist.

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  • Urheberrechtliche Bewertung von IPTV

    Urheberrechtliche Bewertung von IPTV

    Der EuGH (C-426/21) hat klargestellt, dass ein von einem Betreiber von Online-Fernsehdiensten für Geschäftskunden angebotener Dienst, der es ermöglicht, Sendungen über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative der Endnutzer fortlaufend oder selektiv aufzuzeichnen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen fällt, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, sofern die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.

    Eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie liegt auch dann nicht vor, wenn ein Anbieter von Online-Fernsehdiensten seinem gewerblichen Kunden die erforderliche Hard- und Software sowie technische Unterstützung zur Verfügung stellt, damit dieser seinen eigenen Kunden einen zeitversetzten Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet anbieten kann.

  • Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

    Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

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  • Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

    Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

    Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des Nutzungsberechtigten befinden.

    Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird hierzu teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Vervielfältigung durch den Nutzer vorliegt, wenn der zugreifende Client keine Kopie in den Arbeitsspeicher seines Rechners erhält oder eine Vervielfältigung des Programms ausschließlich auf dem Server des Diensteanbieters erfolgt.

    Grundsätzlich stellt das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines anderen Computers nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG dar. Tragender Gedanke ist dabei, dass durch dieses Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers eine weitere Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht wird.

    Das OLG ist nun der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage, ob beim Cloud Computing eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden kann, in wessen Einflussbereich sich der Computer befindet, auf dem die Vervielfältigung erfolgt.

    Nach § 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers immer dann erforderlich, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ des Programms eine Vervielfältigung erfordert. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den grundlegenden Verwertungsrechten des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Eine Vervielfältigung hat grundsätzlich zur Folge, dass das Vervielfältigungsstück in gleicher Weise wie das Werk selbst genutzt (z.B. betrachtet, gelesen, gehört ….) werden kann. Sie ermöglicht also einen zusätzlichen Werkgenuss.

    Vor diesem Hintergrund ist auch die ratio des § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen: Der bloße „Werkgenuss“ stellt auch bei Computerprogrammen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Hat ein Nutzer ein Programm rechtmäßig erworben und stationär auf seinem eigenen PC installiert, so wird kein Urheberrecht verletzt, wenn er einen Dritten auf diesem PC mit diesem Programm arbeiten lässt, ebenso wenig, wenn er einen Dritten dort einen von ihm erworbenen Film ansehen lässt (das OLG verweist insoweit auf BGH, I ZR 139/89). Urheberrechtlich relevant wird die Nutzung durch den Dritten erst dann, wenn diesem durch eine Vervielfältigung des Programms eine weitere Nutzung ermöglicht wird. Dieser Gesetzeszweck greift nach Auffassung des OLG aber unabhängig davon ein, in wessen Sphäre die für die zusätzliche Nutzung erforderliche Vervielfältigung erfolgt.

  • Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms

    Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).

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  • Urheberrechtlicher Schutz eines Slogans

    Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Slogans konnte das Landgericht Köln (14 O 24/22) klarstellen: Bei einem Slogan kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden, wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an.

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  • Urheberrecht: Beweislast bei Geltendmachung von Auskunftsanspruch

    Der EuGH (C-628/21) hat klargestellt, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art. 8 gestützten Antrags auf Auskunft alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die es dem mit dem Antrag befassten Gericht ermöglichen, sich mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, wobei die Beweismittel unter Berücksichtigung der Art des Rechts und etwaiger besonderer Förmlichkeiten angemessen sein müssen:

    Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte.

    Somit ist hinsichtlich des Wortlauts dieser Bestimmung festzustellen, dass sie als solche keine Verpflichtung des Klägers vorsieht, nachzuweisen, dass er Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.

    Nach Art. 4 der Richtlinie 2004/48 müssen die zur Beantragung der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugten Personen zu einer der vier in Buchst. a bis d dieses Artikels aufgeführten Kategorien von Personen oder Einrichtungen gehören. Diese Kategorien umfassen erstens die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts, zweitens alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, drittens Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, und viertens Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

    Da in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 von den „Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums“ die Rede ist, könnte diese Bestimmung dahin verstanden werden, dass der Kläger im Rahmen der Anwendung von Art. 8 dieser Richtlinie tatsächlich nachweisen muss, dass er der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2022, Quadrant Amroq Beverages, C‑332/21, EU:C:2022:1031, Rn. 42).

    Daher sind für die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu prüfen.

    Was das Beweismaß betrifft, das für die Anwendung der in Kapitel II der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe verlangt wird, geht u. a. aus Art. 6 dieser Richtlinie hervor, dass der Antragsteller für einen Antrag auf Vorlage von Beweismitteln seitens der gegnerischen Partei „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung [seiner] Ansprüche“ vorlegen muss. Art. 7 der Richtlinie verlangt, dass der Antragsteller zum Zweck der Stellung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung [seiner] Ansprüche, dass [seine] Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen“, vorlegt. Schließlich sieht Art. 9 der Richtlinie, der sich auf einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen bezieht, in Abs. 3 vor, dass die Gerichte befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird“.

    Was das Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 10 und 13 der Richtlinie hervor, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert werden sollen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie zielen darauf ab, diejenigen Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, die zum einen eng mit ihrer Durchsetzung verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 18. Dezember 2019, IT Development, C‑666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 38 und 40).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass das dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zu Gebote stehende Verfahren zur Erlangung von Auskünften nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ein gesondertes Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 81 und 82).

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum eine Auslegung abzulehnen, die das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Recht auf Auskunft nur im Rahmen eines Verfahrens anerkennt, in dem es um die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geht, denn die Gewährleistung eines solchen Schutzniveaus wäre gefährdet, wenn es nicht möglich wäre, dieses Auskunftsrecht auch in einem gesonderten Verfahren auszuüben, das erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, eingeleitet wird (Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C‑427/15, EU:C:2017:18, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die gleichen Erwägungen gelten, wenn es sich um ein der Schadensersatzklage vorausgehendes gesondertes Verfahren handelt, in dem ein Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 Auskünfte verlangt, die es ihm ermöglichen, gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 82).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringt und damit die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellt, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört. Damit ermöglicht dieses Auskunftsrecht es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, die Person zu identifizieren, die dieses Recht verletzt, und zum Schutz dieses Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa Anträge auf einstweilige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 oder auf Schadensersatz nach Art. 13 dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 83). Ohne vollständige Kenntnis darüber, in welchem Ausmaß sein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, wäre der Inhaber dieses Rechts des geistigen Eigentums nämlich nicht in der Lage, den ihm aufgrund der Verletzung zustehenden Schadensersatz genau zu beziffern.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus dieser gesamten Rechtsprechung klar hervor, dass zwischen der Funktion eines Antrags auf Auskunft nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 und der einer Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu unterscheiden ist.

    Der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Antrag auf Auskunft hat einen anderen Zweck als die Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums. Wenn für diesen Antrag dieselben Beweisanforderungen gälten wie für die Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, verlöre das in diesem Art. 8 eingerichtete gesonderte Verfahren, das eine Besonderheit des Unionsrechts darstellt, einen großen Teil seines praktischen Nutzens.

    Um zu klären, ob die im Rahmen des in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Einholung von Auskünften vorgelegten Beweise ausreichend sind, sind außerdem die Natur des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums und die etwaigen besonderen Formalitäten zu berücksichtigen, von denen die Inhaberschaft dieses Rechts abhängt.

    Dies ergibt sich auch aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem es heißt, dass die in ihr vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollten, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.

    Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass es im Ausgangsverfahren um das Urheberrecht geht, auf das sich TB beruft.

    In diesem Zusammenhang wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 betont, dass das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss.

    Zum Urheberrecht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2001/29, dass der Begriff „Werk“ zwei Bestandteile hat. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden. Was den ersten Bestandteil angeht, kann ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Hinsichtlich des zweiten Bestandteils setzt der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C‑833/18, EU:C:2020:461, Rn. 22 bis 25).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob TB ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie Inhaberin des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.

    Im selben Sinne bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, dass die in deren Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sein müssen und außerdem nicht unnötig kostspielig sein dürfen. Darüber hinaus müssen diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Dieser Art. 3 verpflichtet somit die Mitgliedstaaten und letztlich die nationalen Gerichte, Garantien dafür zu bieten, dass u. a. das in Art. 8 der Richtlinie genannte Auskunftsrecht nicht missbräuchlich verwendet wird (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 43).

    Folglich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Begründetheit und die Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens, mit dem es befasst ist, zu beurteilen und zu prüfen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens dieses Ersuchen nicht missbräuchlich verwendet hat. Zu diesem Zweck muss es alle objektiven Umstände der Rechtssache gebührend berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma, C‑688/17, EU:C:2019:722, Rn. 70).

  • Ordnungsgeldes wegen mangelnder Löschung irreführender Aussagen aus Cache eines Internet-Auftritts 

    Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner, etwaige titelwidrige Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Äußerungen auch über gängige Internetsuchmaschinen – auch im Wege der Cache-Speicherung – nicht mehr erreichbar bzw. abrufbar sind (so OLG München, 29 W 1697/21).

    Diese im Bereich von Unterlassungstiteln zu bestimmten Internetinhalten bestehende Verpflichtung, auch Cache-Inhalte zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen oder durch Dritte löschen zu lassen, entspricht, wie das Gericht zutreffend ausführt, ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner hat insoweit auch dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen.

  • Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

    Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

    Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.

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  • Unternehmer müssen wissen, dass Nutzungsrechte vor Verwendung zu klären sind

    Unternehmer müssen wissen, dass Nutzungsrechte vor Verwendung zu klären sind

    Das OLG Frankfurt (4 W 13/23) betont, dass eine Existenzgründerin die Urheberrechtslage selbst klären muss, bevor sie einen Auftrag zur Verwendung von Bildern für Produkte (hier: für Kissenbezüge mit Bildern einer Boygroup) erteilt.

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  • Öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) im Rahmen einer Instagram-Story

    Öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) im Rahmen einer Instagram-Story

    Beim Landgericht Köln, 14 O 401/21, ging es um einen außergewöhnlichen Fall des strittigen Teilens eines Bildes über einen Social Media Stream. Eine Zeugin gab an, ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Beitrag eines Unternehmens gesehen zu haben, das – sehr substantiiert und unter Vorlage von Informationen aus einem Social Media Management Programm – bestritt, ein solches Bild geteilt zu haben … und fand damit Gehör. Die Entscheidung ist zugleich ein Beispiel für den Streit um die Montage von Screenshots, worauf es hier am Ende nicht ankam.

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  • OLG Köln zur Fruchtziehung aus Fotografien des Kölner Doms

    OLG Köln zur Fruchtziehung aus Fotografien des Kölner Doms

    Eigentumsschutz gegen gewerbliche Bildverwertung: Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 18. Februar 2022 (Az. 19 U 130/21) mit der Frage zu befassen, ob die kommerzielle Verwertung von Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und inwieweit eine Fotoagentur dafür haftet. Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur Reichweite des Eigentumsrechts und zu Haftungsmaßstäben bei der digitalen Bildverwertung auf.

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