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Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Versuchter Betrug: Gerichtlicher Mahnbescheid zu nichtexistenter Forderung beantragt

    Das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier im Volltext) hat Ende 2011 festgestellt:

    Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.

    Das ist durchaus bemerkenswert, handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren doch um ein automatisiertes Verfahren, in dem bestenfalls die Schlüssigkeit einer Forderung (oder besser: Das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars) „geprüft“ wird. Die Frage, ob durch unrichtige Angaben im Mahnbescheid ein versuchter Betrug begangen wird, ist seit je her heftig umstritten und wird es auch nach dieser Entscheidung bleiben. Dabei begibt sich das OLG Celle auf das m.E. recht dünne Eis, den Rechtspfleger im Mahnverfahren auf eine mehr als nur formale Rolle zu erheben und begründet das u.a. mit Ablehnungspflichten bei gesetzlich nicht bestehenden Forderungen.

    Beachtlich ist auch, dass sich das OLG Celle eher kurz zur Frage äußert, wo die Vermögensverfügung vorliegen soll. Dazu findet man beim OLG:

    Allein der auf den Erlass des Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille des Angeklagten vermag den Tatentschluss zur Vermögensverfügung zu begründen.

    Auf den ersten Blick vielleicht eingängig, aber nur, bis man sich die Definition der Vermögensverfügung vor Augen hält:

    Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.

    Der Erlass eines Mahnbescheides in seiner Form originären staatlichen Handelns ist da in der Subsumtion durchaus schwierig zu handhaben. Schon die Frage der Vermögensminderung ist eher fraglich. Begrifflich kann ein solch staatliches Handeln zudem keine „Verfügung“ sein. Spätestens hier, wo ernsthafte Probleme auftreten, verwundert es, dass dem OLG nur noch ein Satz ausreicht.

    Zu guter Letzt aber muss auffallen, dass das OLG kein Wort mehr zur Frage der beabsichtigten Stoffgleichheit in der Bereicherungsabsicht verliert. So müssen hier im weitesten Sinne erlangter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden auf der gleichen Vermögensverfügung basieren. Selbst wenn man hier eine Vermögensverfügung annimmt, so entsteht der Schaden bestenfalls durch die Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids, der wiederum nur bei Untätigbleiben des Gemahnten entsteht. Jedenfalls in der Vorstellung des Täters muss hier also zwingend das Untätigbleiben noch zum Erlass des Mahnbescheides hinzutreten, was gerade gegen die Annahme spricht, dass die Absicht des Täters von einer Stoffgleichheit ausgeht.

    Im Ergebnis verbleiben somit zwei erhebliche Kritikpunkte an einer Entscheidung, die den Eindruck erweckt, rechtspolitisch motiviert gewesen zu sein. Letztlich zeigt sich aber zugleich das Risiko eines zu laxen Umgangs mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Gläubiger sind gut beraten, hier zunehmend vorsichtig zu agieren.

  • BGHSt 11, 1 – Radfahrerfall

    Der Radfahrerfall dreht sich um die Frage der Ursächlichkeit im Strassenverkehr. Das Problem: Jemand verhält sich nicht pflichtgemäß, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass er es getan hätte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Eintritt des Erfolges auszugehen. In diesem Fall ist die Ursaächlichkeit tatsächlich zu verneinen. Mit den Worten des BGH:

    Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.

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  • Arbeitsrecht: Verdachtskündigung des Arbeitnehmers

    Arbeitsrecht: Verdachtskündigung des Arbeitnehmers

    Im Arbeisrecht ist auch eine Verdachtskündigung des Arbeitnehmers möglich, also wenn eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung zwar nicht endgültig bewiesen ist – diese aber nahezu abschliessend auf Grund konkretisierter Verdachtsumstände im Raum steht.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1026/12) fasst seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt sehr verständlich zusammen:

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  • Urteil: Abrechnung von vermeintlichen Forderungen aus Abo-Fallen kann Straftat sein

    Das Landgericht Hamburg (608 KLs 8/11) sieht im Zusammenhang mit dem Betrieb von so genannten „Abo-Fallen“ eine Strafbarkeit. Dabei ist auf die Details zu achten: Nicht der Betrieb der Abo-Falle, sondern erst die Abrechnung der angeblich bestehenden Forderung bei vorher „verstecktem Kostenhinweis“ ist letztendlich Anknüpfungspunkt. Hierin ist dann nämlich die Täuschungshandlung zu sehen, die im Gesamtbild mit dem Gericht einen Betrug (§263 I StGB) erkennen lässt. Wo keine Zahlungen erfolgen verbleibt die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges.

    Die Sache ist kompliziert, erheblich komplizierter als Laien bei dem Thema gerne wahr haben möchten. Am Ende sind m.E. vor allem zwei Punkte in solchen Fällen problematisch

    1. Wo liegt die Täuschungshandlung? Hier ist das LG Hamburg m.E. korrekt davon ausgegangen, dass die Täuschung wenn, dann in der Geltendmachung der Forderungen zu erkennen ist.
    2. Nachweis des Vorsatzes: Damit aus der ganzen Masche ein Betrug wird, muss feststehen, dass die Angeklagten definitiv davon ausgingen, dass ein Vertrag nie im Raum steht, sondern Kostenhinweise übersehen werden müssen bzw. sollen und die Forderungen nicht rechtmässig sind. Beim LG Hamburg ist dies gelungen, mit Verallgemeinerungen sollte man diesbezüglich vorsichtig sein. Die Sachlage wird schon dann anders zu bewerten sein, wenn Betreiber in solchen Fällen zwar mit der Möglichkeit „spielen“ das Kostenhinweise übersehen werden, letztlich aber selber an vertraglich begründete Zahlungsansprüche glauben. Faustformel: Nicht jede Täuschung nach §123 BGB ist zugleich ein Betrug nach §263 StGB, nicht jedes trickreiche Vorgehen gleich ein strafrechtlich relevanter Betrug! Andersrum ist es aber gerade kein Argument, dass sich Verbraucher besonders dumm anstellen: Das Strafrecht dient auch dem Schutz der Dummen und Leichtgläubigen, was heutzutage gerne verkannt wird.

    Ob Rechtsmittel (zum BGH) eingelegt wurden, ist mir derzeit nicht bekannt, wäre aber wünschenswert mit Blick auf eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema.

    Zum Thema:

  • Keine Haftung bei Internet-Betrug für Geldtransfer-Unternehmen

    Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 3215/09-48) hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Gelder transferiert nicht automatisch haftet, wenn es für Betrügereien genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer aus Deutschland bei einem Verkäufer in England ein KFZ günstig erstanden. Die Zahlung wurde über einen Geldtransfer-Dienstleister abgewickelt, bei dem der Geldempfänger das Geld ausgezahlt bekommt, wenn er den Namen des Geldsenders benennen kann. Hier kannte der Verkäufer den Namen des Käufers, ließ sich das Geld auszahlen und war nicht mehr aufzufinden, als der Käufer das Auto abholen wollte. Bei dem Transfer-Unternehmen hatte sich der Verkäufer mit falschen Papieren registriert.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Neben dem sehr allgemeinen Hinweis, solche Transaktionen generell nur vorsichtig zu begehen, am besten nur vor Ort zu zahlen und bei Nutzung eines Transfer-Dienstleisters die Bedingungen der Auszahlung zu kennen & zu beachten, stellt sich eine weitere Frage: Wurde vom Gericht hinreichend geprüft, inwieweit die Registrierung mit gefälschten Daten evt. vereinfacht möglich ist und ob dies Auswirkungen für die Haftungsfrage hat? Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor, der Aspekt jedenfalls sollte nicht vernachlässigt werden.

  • Strafrecht: Bundesgerichtshof zum Vorsatz bei Hehlerei

    Der Bundesgerichtshof (BGH, 3 StR 364/12) hat sich zum Vorsatz beim Vorwurf der Hehlerei geäußert:

    Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 4 StR 491/99, NStZ-RR 2000, 106). Hierzu zählen z.B. nicht der Versicherungsbetrug und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. bezüglich der Diebstähle oder einer sonstigen tauglichen Vortat zumindest bedingten Vorsatz hatte. Das allein festgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt demgegenüber nicht.

    Das bedeutet: Eine Hehlerei kann mit dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn dem Angeklagten nur „nachgewiesen“ werden kann, dass er glaubt, die Sache stammt vielleicht (!) aus „irgendeiner“ rechtswidrigen Tat. Vielmehr muss im Raum stehen, dass zumindest bedingt davon ausgegangen wurde, dass eine taugliche Vortat im Raum steht, namentlich sind das immer allem voran Diebstähle, aber auch der Raub.

  • Preußisches Obertribunal – Rose-Rosahl

    Die Rose-Rosahl-Problematik behandelt zwei Kernthemen, die heute Standard-Probleme des Strafrecht AT sind:

    1. Wie ist der Error in objecto vel persona beim unmittelbaren Täter zu behandeln?
    2. Wie wirkt sich ein solcher Irrtum auf den Anstifter aus?

    Auch wenn die Probleme Standard-Probleme sind: Ausdiskutiert sind sie noch lange nicht. Klar ist bei Frage (1), dass der Irrtum „in persona“ unbeachtlich ist – bei (2) dagegen scheiden sich die Geister. Je nach fehlgehen der Tat, also abstellend auf die Umstände, wollen manche im konkreten Fall eine aberratio ictus für den Anstifter annehmen. Andere lehnen jede privilegierung generell ab.

    Links zum Thema:

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  • Arbeitsrecht: Keine Kündigung bei versehentlich falscher Spesenabrechnung

    Das Landesarbeitsgericht Mainz (2 Sa 556/13) hat festgestellt, dass falsche Angaben in Spesenabrechnungen zwar einen Kündigungsgrund darstellen können, aber nicht wenn diese nur versehentlich gemacht wurden. Aber Vorsicht: Bedingter Vorsatz dürfte ausreichend sein.
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  • Falsche Behauptungen gegenüber der Polizei: Strafbar?

    Einbrüche sind (leider) Alltag: Ob in Geschäfte, Wohnungen oder Autos. Bei manchem ist die Versuchung gross, dieses Schadensereignis für eine finanzielle Aufbesserung zu nutzen, etwa wenn der sprichwörtliche Picasso zufällig im Kofferraum lag. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Die Äußerung des erlogenen Diebstahls gegenüber der Polizei und später gegenüber der Versicherung. Letzteres ist im Regelfall ein Betrug(sversuch), wenn man noch selber Sachen beiseite schafft und das meldet ein Fall des Versicherungsmissbrauchs (§265a StGB) – ersteres dagegen ist mitunter sehr kompliziert.
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  • BGH: Keine Urkundenfälschung bei Verwendung einer Fotokopie

    Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

    In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

    Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist

    Anmerkung: Dennoch sollten Laien nicht dem Fehler verfallen, zu glauben, nur weil man mit einer Fotokopie arbeitet, kann man gleich jegliche Straflosigkeit vermeiden. Losgelöst von der Frage ob andere Tatbestände (meistens Betrug oder Untreue) erfüllt werden, fehlt Laien im Regelfall das Fachwissen zu entscheiden, ob man sich nun diesseits oder jenseits der grenze zwischen „noch-Fotokopie“ oder „schon-Urkunde“ bewegt.

    Hinweis zur Vertiefung:

  • Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen

    Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.

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  • Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Bundesarbeitsgericht zur heimlichen Observation des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

    Heimliche Observation des Arbeitnehmers: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1007/13) hat sich in einer vielbeachteten Entscheidung mit der Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Form einer Observation durch einen Privatdetektiv beschäftigt. Die Entscheidung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine solche Observation nur unter sehr hohen Voraussetzungen möglich ist und dass im Fall einer rechtswidrigen Überwachung ein Schmerzensgeld im Raum steht.

    Dazu auch bei uns:

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  • Geldwäsche: Finanzagenten schulden Schadensersatz

    Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Landgerichts Bauzen (1 S 23/11) bestätigt, derzufolge „Finanzagenten“ zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet sind. Es geht hierbei um Betroffene, die einem Dritten Ihr Konto zur Verfügung stellen, damit dieser darauf Einzahlungen vornehmen lassen kann und das Geld sodann auf ein weiteres Konto transferieren kann.

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  • Filesharing-Abmahnung wegen Down-/Upload des freien Linux-Pakets Debian?

    Etwas seltsames soll passiert sein: Da ist jemandem eine Filesharing-Abmahnung ins Haus geflattert, weil er eine über Bittorrent kopierte Debian-Quelle kopiert hat. Dabei wurde ein offizieller Bittorrent-Link von Debian.org genutzt und in der Abmahnung (einer deutschen Kanzlei) wird auch explizit darauf hingewiesen, dass man die Rechte des dortigen Mandanten verletzt habe, weil dieser angeblich die Rechte an „Debian 5“ hält. Seltsam ist das insofern, als dass es sich bei Debian um freie Software handelt, die auch frei kopiert sowie genutzt werden darf (dazu die Debian-Erklärungen hier).

    Wer nun ohne entsprechende Aktiv-Legitimation solche Abmahnungen aussprechen würde, begibt sich in die Gefahr der Schadensersatzpflicht, macht sich ggfs. selbst abmahnbar und selbst eine strafrechtliche Relevanz bietet sich m.E. an. Aber: Man muss vorsichtig sein.

    Es gibt zur Zeit zwei Szenarien, die als Hintergrund für dieses Schreiben dienen können:

    1. Jemand behauptet, dass im Debian-Paket eine Software von ihm ohne entsprechende Lizenz genutzt wird. Der angebliche Wortlaut des Schreibens geht aber eher nicht in die Richtung.
    2. Es handelt sich um eine gefälschte Abmahnung. So etwas hatten wir in de Vergangenheit schon öfter: Da erhält man angeblich ein Schreiben einer  bekannten Abmahnkanzlei, das optisch auch perfekt zu den bisherigen passt – nur die Kontonummer ist eine andere.

    Betroffene sollten nichts selber machen, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Rat abgeben, auch wenn das schon einer gemacht hat: Immerhin versichert man damit gegen das Versprechen einer Zahlung einer Vertragsstrafe, eine frei verfügbare Software nicht mehr anzubieten. Die Angelegenheit bedarf dringend der Klärung, es wird hier berichtet, sobald sich etwas neues ergibt. Zur Zeit aber finden sich vor allem Berichte, ohne dass die eingegangene Abmahnung im Detail zu lesen ist – schon alleine deswegen muss man mit Bewertungen vorsichtig sein.

    Update2: Wie von mir bereits am Anfang überlegt, soll es sich nach Rücksprache mit der Kanzlei um eine Fälschung handeln. Damit hat sich das Thema erledigt, ich wiederhole meinen Rat, immer professionelle Hilfe einzuholen bei Abmahnungen – wie man sieht, gibt es viel Schindluder in dem Bereich.

    Update3: Es stellt sich nun in dieser Sache die Frage, wie der „Abmahner“ an die Daten des Betroffenen geraten sein will: Immerhin wurde jemand angeschrieben, der auch wirklich den Download getätigt hat. Der „Abmahner“ kann aber von sich aus nur die IP-Adresse „ermittelt“ haben. Insofern vermute ich drei denkbare Szenarien:

    1. Der Provider wurde um Auskunft gebeten, wobei man entweder gar keinen Gerichtsbeschluss beifügte oder einen gefälschten. Ersteres würde den Provider in Erklärungsnöte bringen, letzteres wäre von erneuter strafrechtlicher Relevanz.
    2. Es handelt sich um einen Betrugsversuch oder schlechten Scherz aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des „Abgemahnten“.
    3. Es handelt sich um eine Betrugswelle gegenüber Debian-Nutzern, die irgendwo ihre Daten angegeben haben und der zeitliche Zusammenfall von tatsächlichem Download und „Abmahnung“ ist reiner Zufall.

    Da bisher aber nur ein Betroffener sich äußert, schließe ich Nr.3 eher aus. Auf Grund des Aufwands schließe ich auch den gefälschten Gerichtsbeschluss aus, ebenso bin ich bei der plumpen Anfrage beim Provider eher skeptisch, auch wenn ich das nicht ganz ablehne. Im Ergebnis tendiere ich derzeit mehr zur Nr.2 als wahrscheinlichste Variante.

    Update4: Meine Vermutung im Update3 lag richtig, wie sich nun heraustellte, war es ein „Bekannter“, der dem Betroffenen „eins auswischen wollte“. Die Sache wird sicherlich auch durch die betroffene Kanzlei noch ein Nachspiel haben – der schlechte Scherz wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein teurer Scherz werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass eine solche gefälschte Abmahnung ihrerseits Unterlassungsansprüche der Betroffenen Kanzlei nach sich zieht, also wiederum abmahnfähig ist. Von den verwirklichten Straftatbeständen mal ganz abgesehen.

    Berichte dazu:

    Update1: Auf der Debian-Mailliste weist Ken Arromdee auf ein altes (nicht gelöstes) GPLv2-Problem hin, das hier ausschlaggebend sein könnte (es aber nicht ist): Wer sich die Binary-Quellen via Bittorrent kopiert, und automatisch auch wieder anbietet, der bietet die binären Quellen ohne den Quellcode an, was entsprechend GPL untersagt ist. Die benannten Ausnahmen greifen in diesem Szenario nicht (dazu §3 der GPlv2 lesen). In der Theorie wäre damit jeder Upload eines reinen Binary-Repositories bei Bittorrent ein GPLv2 Verstoss. Im vorliegenden Fall aber wird das nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht geltend gemacht: Vielmehr werden wohl die umfassenden Rechte am Debian-Paket insgesamt angeführt, womit die Überlegungen von Ken zwar interessant, aber aktuell nicht entscheidend sind. Mit Blick in die Zukunft wäre aber abzuwarten, ob eines Tages jemand, dessen Software in einem solchen Paket zu finden ist, einen Verstoß gegen die GPL entdeckt und deswegen Abmahnungen ausspricht – jedenfalls unter diesem Aspekt ist das „Filesharing“ von Opensource-Software keinesfalls abmahnsicher.

  • Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

    Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der „Abwägungslehre“ des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich „abgesegnet“.

    Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein Betrug mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige („konkludente“) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geht.
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