Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
(mehr …)Kategorie: Betrug
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.
Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.
Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.
Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.
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- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646

BGH zum Betrug durch Falschangaben im automatisierten Mahnverfahren
Der Bundesgerichtshof (4 StR 491/11) hat sich mit dem Betrug durch Falschangaben im Rahmen des Verfahrens zum Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides beschäftigt und jedenfalls hinsichtlich des vollendeten Betruges festgehalten:
- Ein vollendeter Betrug ist durch Falschangaben durchaus möglich.
- Dies aber nur dann, wenn auch wirklich ein Rechtspfleger den Antrag gearbeitet hat, was nur noch sehr ausnahmsweise geschieht. Bei einer rein maschinellen Bearbeitung scheidet ein vollendeter Betrug aus.
Damit wird zunehmend der Fokus auf die Versuchsstrafbarkeit geworden, die etwa das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier von mir kritisch besprochen) erkennen will.
Wettbewerbsstrafrecht: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist kein Betrug
Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 67/13) hat – anders als noch vorher das Amtsgericht Aachen – entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nicht zwingend ein strafbarer Betrug sein muss. Die Entscheidung ist inhaltlich wohl korrekt, in der Begründung aber mitunter befremdlich. Verurteilt wurden ursprünglich noch der „Abmahner“ und sein Rechtsanwalt – am Ende wurden beide freigesprochen.
Kern ist die Frage, wo in einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eine Täuschungshandlung über Tatsachen liegen soll.
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Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung
Einem Arbeitgeber steht bei Arbeitszeitbetrug grundsätzlich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung offen: Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von 10 Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 181/14).
(mehr …)Betrug mit der Beihilfe
Das Landgericht Berlin ((517) 2 Wi Js 182/08 KLs (7/10)) hatte sich mit zwei Gaunern zu beschäftigen, die Schindluder mit der Beihilfe getrieben haben. Eingereicht wurde allerdings nicht – wie mitunter ja schon von Fällen bekannt – eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung zum wiederholten Male (Doppelerstattung), sondern vielmehr hat man gefälschte Rechnungen eingereicht und auf diesem Weg sagenhafte 600.000 Euro von der Beihilfe erschlichen. Möglich war dies wohl vor allem, weil die Sachbearbeiterin eine Bekannte der Dame war, die eingereicht hat. Das Gericht fand hier mitunter deutliche Worte:
Die Taten seien den Angeklagten erschreckend leicht gemacht worden, führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Es seien keine Sicherheitsvorkehrungen in der Behörde vorhanden gewesen. Das Motiv der Angeklagten konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Weswegen die Angeklagten die Taten begangen hätten, sei unklar geblieben, erklärte der Vorsitzende weiter. Womöglich hätten sie „die Gier über ihren Verstand“ gestellt.
Die Strafen fielen entsprechend aus: Zwei Jahre und acht Monaten sowie drei Jahre und zwei Monate.
Schuldfähigkeit: Spielsucht und Unterbringung
Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei „Spielsucht“
Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 StR 411/04
Keine Bewährung: Alkohol am Steuer und fahrlässige Tötung
Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.
Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.
Auch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird. (mehr …)
Strafrecht: Tankbetrug ist Strafbar – aber nicht immer
Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2012 zwei mal dem Thema Tankbetrug gewidmet und dabei grundlegende Fragen geklärt. Als erstes stellte der BGH (4 StR 632/11) fest, dass es sich beim Tankbetrug auch wirklich um Betrug und nicht etwa um einen Diebstahl oder Unterschlagung handelt:
War das Bestreben des Täters […] von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.
Denn: Wer als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt mit dem BGH durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft wird bei dem Tankstelleninhaber (oder dessen Personal) ein Irrtum erweckt, mit der Folge, dass das Benzin in den Tank gelangt. Dahin stehen kann, ob es durch Personal eingefüllt wird oder selbst eingefüllt wird, also das Einfüllen zugelassen wird. Der BGH erkennt hier im Gesamtbild mehr ein „Geben“ als ein „Nehmen“, was letztlich gegen den Diebstahl spricht. Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, ob an dem eingefüllten Benzin bereits Eigentum erlangt wird, was aber durchaus noch von Relevanz sein kann (siehe unten).
Aber, so der BGH (4 StR 497/12 und 4 StR 632/11): „Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden“. Hier wird dann nur auf einen versuchten Betrug zu erkennen sein, mit der Folge, dass die Strafe entsprechend §§23 II, 49 I StGB zu mildern wäre.
Somit steht im Ergebnis beim Tankbetrug wenn, dann eine Betrugsstrafbarkeit im Raum. Entsprechend wird zu verlangen sein, dass bereits beim Tanken ein Vorsatz dahingehend vorhanden war, das Benzin nicht zu bezahlen. Wer irrtümlich ohne zu bezahlen fährt – diese Fälle gibt es, speziell bei Kommunikationsproblemen zwischen Beifahrer und Fahrer – wird nicht erfasst sein. Ebenfalls wird nicht erfasst sein, wer gar nicht vor hatte, nicht zu zahlen, und etwa erst hinterher merkt dass er kein Geld dabei hatte (das ist ähnlich zum Essen im Restaurant ohne zu bezahlen, siehe hier bei uns). Interessant wird es, wenn jemand nicht merkte dass nicht bezahlt wurde, hinterher den Sachverhalt von sich aus bemerkt und dann beschliesst, nicht zur Tankstelle zum Bezahlen zu fahren – es ist hier noch offen, ob eine Unterschlagung in diesem Moment vorliegen könnte. Sofern der Tankende das Eigentum an dem erlangten Benzin begründet hat (was der BGH bewusst offen liess – für einen Eigentumserwerb spricht §948 BGB), wäre m.E. keine Unterschlagung zu erkennen, sonst wohl ja.
Zivilrecht und Strafrecht: Vorsicht mit Formulierungen
Ein Hinweis für Blogger, speziell aber auch die Presse: Bei Berichten über Urteilen kommt es mitunter auf Spitzfindigkeiten an. Aktuell lese ich in einem Beitrag z.B., eine bekannte Rechtsanwältin
wurde jetzt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.
Hintergrund: Ein zivilrechtliches Urteil des Amtsgericht Schwelm (dazu unsere Webseite zum Thema) zum Thema Abo-Fallen. In diesem Urteil wurde wohl festgestellt, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Abwehr geltend gemachter Kosten einer so genannten Abo-Falle ersetzt werden müssen. Dabei wird das Amtsgericht als Anspruchsgrundlage den §823 II BGB i.V.m. mit einer durch das Zivilgericht (!) angenommenen Beihilfe zum Betrug herangezogen haben.
Aber: Die oben zitierte Zeile liest sich wie eine strafrechtliche Verurteilung, die in der Tat gar nicht vorliegt. Wo ein Zivilrichter einen Betrug (bzw. eine Beihilfe dazu erkennt) muss noch lange kein Strafrichter folgen, und vor allem auch keine Staatsanwaltschaft. Dies wird eindrücklich dadurch unterstrichen, dass in der Vergangenheit keine Strafanzeige dieser Art von Erfolg gekrönt war.
Wer nun eine Formulierung wählt, die ein strafrechtliches Urteil auch nur suggeriert, das es aber nicht gibt, der begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Und diese ist, da ein Unterlassungsanspruch besteht, abmahnbar. Gerade in Zeiten, in denen Presse und leider auch Blogger, hin und wieder unreflektiert (Agentur-)Meldungen übernehmen, ist das Risiko enorm hoch, dass sich so ein massenhafter Verstoss findet, der gleichsam massenhaft abgemahnt werden kann. Ich kann insofern nur eindringlich davor warnen, ohne entsprechende Kenntnis identifizierend über Urteile zu berichten – das Risiko, dass man sich durch eine falsch gewählte Formulierung einem Unterlassungsanspruch aussetzt, ist nicht zu unterschätzen.
Trunkenheitsfahrt: Gerichtliche Feststellungen zur alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit
Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr auch bei Auftreten schwieriger Verkehrssituationen über eine längere Strecke zu führen. Dies hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, 4 StR 80/23).
(mehr …)OLG Köln zur Täuschung von Unternehmern mittels Formularen
Immer wieder wird es versucht: Ein Unternehmen erhält ein Schreiben, das beim flüchtigen Betrachten den Eindruck erweckt, man würde einen amtlichen Vordruck ausfüllen oder eine kostenlose Leistung in Anspruch nehmen, wenn man darauf eingeht. Tatsächlich steht (irgendwo) erwähnt, dass aber ein zivilrechtlicher Vertrag mit teilweise hohen Kosten begründet wird. Die Anbieter haben dabei nicht selten – vor allem vor Amtsgerichten – Erfolg, weil der Grundsatz gilt, dass im geschäftlichen Verkehr Unternehmer Post aufmerksam zu lesen haben und eine Täuschung nur unter sehr hohen Auflagen anzunehmen sein wird. Dieser Grundsatz ist mit der festen Rechtsprechung des BGH aber nicht absolut und inzwischen ausdrücklich dann aufzuweichen, wenn die nun einmal vorhandene Unaufmerksamkeit beim Tagesgeschäft zielgerichtet ausgenutzt wird (BGH, I ZR 157/10, hier besprochen). Das OLG Düsseldorf (I-20 U 100/11) hat diesen Grundsatz kürzlich aufgegriffen, nun auch das OLG Köln (6 U 166/10). Dieses hatte sich im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens mit der Täuschungseignung (die Frage der möglichen Anfechtbarkeit wurde offen gelassen, die Argumentation lässt sich m.E. aber übertragen) eines Formulars des „Nationalen Markenregisters AG“ zu beschäftigen und führt hierzu u.a. aus:
Die Firma „Nationales Markenregister AG“ lässt unbeschadet des auch für Unternehmen des Bundes wie Deutsche Bahn und Deutsche Post geläufigen Rechtsformzusatzes eine der Bundesregierung unterstellte Einrichtung vermuten. Das siegelähnliche Logo mit dem Gerechtigkeitssymbol der Waage, das landläufig mit der Justiz verbunden und zumindest auf europäischer Ebene auch als Kennzeichen von Justizeinrichtungen verwendet wird, lässt an eine Art Registergericht denken. Nicht zuletzt erwecken die Überschrift „Erinnerung“ sowie die Angabe von Registernummer, Aktenzeichen und weiterer dem Markenregister entnommener Daten den unzutreffenden Eindruck einer Vorbefassung der Absenderin des Schreibens und einer Identität oder besonderen Nähe zwischen ihr und der Registerbehörde.
Im Ergebnis lässt sich immer deutlicher erkennen, dass die Luft für die Masche mit täuschenden Formularen, die einerseits etwas suggerieren, andererseits (irgendwo) ein Entgelt vereinbaren, äußerst dünn wird. Jedenfalls Unternehmer müssen sich nicht mehr pauschal vorhalten lassen, dass eine Täuschung nicht in Betracht kommt, weil man ja Post aufmerksam zu lesen hat! Dabei sind jedenfalls die Oberlandesgerichte – anders als viele Amtsgerichte – in der Lage, die vielen Komponenten, die erst im Gesamtbild zu einer Täuschung führen, auch entsprechend zu werten.
Zum Thema auch:
Zum Unterlassungsanspruch bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter
Das OLG Koblenz (4 U 1546/08) stellt zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter fest:
Es ist keineswegs so – wie die Berufung meint – dass eine identifizierende Berichterstattung im Grundsatz immer zulässig ist, wenn sich die Umstände der Straftat aus dem Alltäglichen herausheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdient lediglich die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im allgemeinen den Vorrang, wägt man das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 –1 BvR 1107/09 – Tz. 19 mit weiteren Hinweisen). Auch in Fällen der kleinen Kriminalität ist die tagesaktuelle Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters zulässig, sofern das an sich geringe Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen wird. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt demgegenüber das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, immer mehr Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Tz. 20, 21; BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 287/04, Tz. 14).
Bei dem „Scheidungsbetrug“ der Klägerin handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich der Kleinkriminalität. In Anbetracht der hohen Außergewöhnlichkeit der Tat spricht vorliegend unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zwar vieles dafür, dass eine tagesaktuelle identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Infolge des zwischenzeitlich eingetretenen mehrmonatigen Zeitablaufs war die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten jedenfalls nicht mehr rechtmäßig. Dies hat auch das Landgericht unter zutreffender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erkannt und hat daher dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben.
Der Einwand der Berufung, nach der Argumentation des Landgerichts dürfe überhaupt nur dann in identifizierender Weise über Straftaten berichtet werden, wenn es sich um einen prominenten Täter handele, verfängt nicht. Nach den dargelegten, auch vom Landgericht angewandten Grundsätzen kann eine identifizierende Berichterstattung über nicht bekannte Täter durchaus zulässig sein.
Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst an die Öffentlichkeit getreten ist und sich in von ihr autorisierten Zeitschriftenbeiträgen selbst identifiziert hat, steht dem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein vorübergehendes berechtigtes Berichtsinteresse der Beklagten an einer Identifizierung der Klägerin jedenfalls erneut entfallen war.
[…]
Ein Geldentschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 4.000,- EUR besteht demgegenüber nicht. […]
Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig verletzt hat (s.o. unter II.1.). Allerdings löst nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn die Verletzung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls als schwer anzusehen ist. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugeführten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.[…]
Die geforderte besondere Schwere des Eingriffs wird nicht etwa dadurch begründet, dass die Klägerin – wie vom Landgericht ausgeführt – durch die streitgegenständliche, bewusste Berichterstattung ohne Aktualitätsbezug vor einer breiten Öffentlichkeit an den Pranger gestellt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Kern wahre Tatsachen wiedergibt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1115 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, OLG- NL 2005,171 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335 ff.). Eine völlig ungerechtfertigte Falschverurteilung ergibt der Bericht nicht. Insgesamt wird von dem Artikel kein in jeder Hinsicht falsches Bild von der Klägerin vermittelt. In der Abwägung muss auch verstärkt berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch die Aufsehen erregende Straftat selbst Anlass zu der Berichterstattung gegeben hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der im Sommer 2006 erfolgten Berichterstattung bereits in einem gewissen Umfang identifizierbar gewesen ist und im Anschluss an die streitbefangene Veröffentlichung selbst identifizierende Beiträge in vergleichbaren Zeitschriften autorisiert hat. Diese Gesichtspunkte führen bei richtiger Gewichtung in der Abwägung mit allen übrigen Umständen dazu, dass im Ergebnis eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht vorliegt.
Eine Entschädigung der Klägerin in Geld kommt somit nicht in Betracht.
Sicherungsverwahrung: Handhabe der „Altfälle“
Das Thema Sicherungsverwahrung ist – obgleich sich in der Sachlage bisher noch (!) nichts geändert hat – interessanterweise aus dem Interesse der Medien verschwunden. Gleichwohl wird das Jahr 2011 von einem radikalen Wechsel im System der Sicherungsverwahrung geprägt sein. Der Bundesrat hat (erwartungsgemäß) die Reform der Sicherungsverwahrung nicht blockiert. Es ist damit zu rechnen, dass das Änderungsgesetz in einer der nächsten Ausgaben des Bundesgesetzblatts erscheint und noch im Januar 2011 in Kraft treten wird.
(mehr …)Urheberrechtsverletzung durch „Raubkopien“: Anforderungen an das Urteil
Beim Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 87/14) ging es um die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen – und die Frage, wie ein Urteil abgefasst sein muss, das einen Urheberrechtsverletzer hier verurteilt. So genügt es gerade nicht, dass im Urteil festgestellt wird, dass Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden haben, sondern diese müssen konkretisiert sein. So
(…) bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.
Dies ist wenig überraschend, da die Taten hinreichend konkretisiert sein müssen – und es wesentliches Merkmal des Schutzgutes ist, dass die Rechteinhaber auch bestimmt sind. Gerichte müssen sich also – ähnlich wie in Umfangsverfahren beim Internetbetrug – die Arbeit machen und die Taten im Urteil hinreichend konkretisieren, mit sämtlichen dazugehörigen Details.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
(mehr …)BGHSt 18, 221 – Sammelgaragenfall
Der „Sammelgaragenfall“ ist nicht ganz so bekannt wie viele andere – ist aber dennoch wichtiges Grundwissen, da es hier um die Abgrenzung von Diebstahl zu (Dreiecks-)Betrug geht.
