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Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen (2011)

    Es gab in den letzten Wochen weitere Urteile in Sachen „Filesharing-Abmahnungen“, die hier kurz dargestellt werden sollen. Da ich weiterhin keine neuen allgemeinen Tendenzen sehe, beschränkte ich mich wieder einmal auf eine Übersicht und behalte mir längere Artikel für wirkliche Neu-Entwicklungen vor.

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  • Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

    Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.

    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.

    Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).

  • Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Zwei Juristen – drei Meinungen, der Spruch ist bekannt und alles andere als falsch. Allerdings sind Laien auch nicht besser, insbesondere wenn juristische Laien ein Urteil lesen und darüber öffentlich berichten – etwa in Webforen oder in Blogs – offenbaren sich mitunter Abgründe. Das ist bei weitem nicht mehr nur unschön, sondern sorgt auch schnell für juristischen Streit, gerade bei Brennpunkten.

    Ein schönes Beispiel gab es vor einiger Zeit im Bereich der „Abo-Fallen“ (gekürzte Darstellung): Ein Zivilgericht sah bei einem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Beihilfe zum Betrug beim „Eintreiben“ der entsprechenden Forderungen. Daraufhin häuften sich Berichte in Blogs, der entsprechende Rechtsanwalt wäre „wegen Beihilfe verurteilt worden“, was falsch war, da die zivilrechtliche Beurteilung keine strafrechtliche Verurteilung ist. Der entsprechende Rechtsanwalt soll gegen manche Webseiten mit einer Abmahnung vorgegangen sein.

    Nun ist es üblich, dass Urteilsanalysen von persönlicher Sichtweise und auch Deutung geprägt sind, wobei manches gerichtliches Urteil geradezu dazu zwingt, „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Das Landgericht Oldenburg (5 O 3151/09) war nun auch mit einer solchen Analyse (durch einen Laien) beschäftigt. Es ging um ein Urteil an dem ein Dienstleister beteiligt war – und über das ein anderer Dienstleister der gleichen Sparte berichtet hat. Nach dem Verweis auf das Urteil schrieb dieser abschließend:

    „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. […]“

    Allerdings wurde in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Der Betroffene Dienstleister sah sich somit zum einen geschmäht – immerhin wurde ihm ein strafbares Verhalten unterstellt, das gerichtlich nicht festgestellt wurde – und zum anderen wurde eine unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.

    Das Landgericht hat diese Sichtweise zu Recht abgelehnt:

    Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als „üble Nachrede“ hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.

    Auch eine Schmähkritik vermochte das Landgericht nicht zu erkennen:

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.

    Interessant ist dabei die letzte Feststellung des Landgerichts, die (scheinbar!) ein Privileg bietet:

    Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

    Im Fazit bleibt festzustellen, dass es aus verschiedensten Gründen ein hohes Interesse der Menschen gibt, sich mit Urteilen auch als Laien auseinander zu setzen und diese zu analysieren. Wer persönliche Rechtsauffassungen und Meinungen äußert, wird darauf achten müssen, dies in der Gesamtdarstellung auch deutlich werden zu lassen, jedenfalls ist es tunlichst zu vermeiden, dass die eigene Auffassung dem objektiven Leser als Aussage des Gerichts erscheinen muss. Die Vergangenheit zeigt dabei, dass Unternehmer – dank Dienste wie Google Alerts oder myON-iD – sehr aktiv gegen unliebsame Darstellungen auch auf unbekannteren Webseiten vorgehen.

    Der abschließende Hinweis des Landgerichts zum Verweis auf das Gerichtsurteil scheint einleuchtend, hat aber einen Haken: Wer in der Tat unsauber und letztlich falsch berichtet, wird sich bei einem Link gerade entgegenhalten lassen müssen, dass er das entsprechende Urteil im Volltext kannte und seine Aussagen hätte gegenprüfen können.

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  • BGH zum IT-Strafrecht: Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu nicht-existenter Forderung ist Computerbetrug

    BGH zum IT-Strafrecht: Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu nicht-existenter Forderung ist Computerbetrug

    Der Bundesgerichtshof nach nunmehr wohl abschliessend die Möglichkeit einer Strafbarkeit bei der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu einer tatsächlich nicht existierenden Forderung geklärt.

    Zum Hintergrund: Das Mahnverfahren in Deutschland ist automatisiert und stellt keine inhaltliche Prüfung dar. Vielmehr muss der Anspruchsteller lediglich das Formular für den Erlass eines Mahnbescheides korrekt ausfüllen und hier auch seine Forderung bezeichnen. Die Kontrolle des zuständigen Mahngerichts geht alleine dahin, ob das Formular korrekt ausgefüllt wurde – falls ja, wird der Mahnbescheid versendet. Da es hier sehr leicht ist, gerichtlichen Schutz zu erlangen, ist es ebenso leicht, sich zu wehren – ein Kreuzchen bei „Widerspruch“ genügt und die Angelegenheit ist (erst einmal) beendet, der Ball liegt wieder beim Anspruchsteller.
    Leider, das zeigt auch meine Erfahrung, gibt es mitunter „dubiose Anbieter“ von „Dienstleistungen“, bei denen man den Verdacht hat, dass Sie einen Mahnbescheid nur erwirken, in der Hoffnung der Gegner wehrt sich nicht – um so dann sehr leicht zu einem Titel zu kommen, aus dem vollstreckt werden kann. Hier stellt sich dann die Frage der Strafbarkeit.

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  • Selbstbedienungskasse „getäuscht“: Diebstahl und kein Computerbetrug

    Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?

    Die Entscheidung lautet, durchaus überzeugend: Diebstahl. Dabei ist der Computerbetrug abzulehnen, weil bereits die Unmittelbarkeit von Datenverarbeitung und Vermögensschädigung fehlt:

    Hier führt das Einscannen des Strichcodes der „WAZ“ allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten.

    Des Weiteren stellt das OLG noch klar, dass keine der Tathandlungen eines Computerbetruges vorliegt.

    Es verbleibt aber beim Diebstahl, denn durch die Mitnahme des nicht gescannten Artikels wurde fremder Gewahrsam gebrochen. Dieser nämlich wird durch den Berechtigten nur unter der Bedingung aufgegeben, dass die Kasse ordnungsgemäß bedient wird:

    Zwar ist davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen durchaus ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt werden soll, weil – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten – gerade kein Kassenpersonal zur Verfügung steht, das den einzelnen Kauf- bzw. Zahlvorgang abwickeln soll; die in dem Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter dienen allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und hier namentlich der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu gehört unzweifelhaft das korrekte Einscannen und Bezahlen der tatsächlich zur Selbstbedienungskasse mitgebrachten Ware.

    Fazit: Wie erwähnt eine interessante Entscheidung, aber mit wenig Relevanz. Denn der Strafrahmen ist bei beiden Delikten gleich.

  • Urteil: Filesharing-Abmahnung die über Rechtslage täuscht kann Betrug sein – Vergleich kann angefochten werden

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 6993/13) hat sich – endlich einmal – mit einem Vergleich beschäftigt, der im Zuge einer Filesharing-Abmahnung geschlossen wurde. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden wohl erneut Dateien angeboten – und die Vertragsstrafe gefordert. Dies lehnte das Amtsgericht ab. Dabei erkannte das Gericht, dass das Vorspiegeln einer unwahren Rechtslage einen Betrug darstellen kann:

    Die […] dargestellte Rechtsauffassung, wonach der Anschlussinhaber für die Rechtsanwaltskosten von Abmahnungen wegen über den Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen unabhängig von seiner Täterschaft stets haftet, hatte bereits im Jahr 2009 keine Grundlage in der Rechtsprechung. Dass nämlich die Störerhaftung des Anschlussinhabers nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Vermeidung einer ausufernden Haftung durch Dritte die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor der im Jahr 2010 ergangenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1999, 1960). Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt. […]
    Somit liegt eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB vor, die geeignet ist einen Irrtum über die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage auszulösen, der wiederum Grundlage einer Vermögensverfügung durch Abschluss des Vergleichsvertrages ist, wobei in der Begründung dieser Verbindlichkeit bereits ein Vermögensschaden zu erblicken ist.

    Das Ergebnis wäre zum einen die Möglichkeit der Anfechtung nach §123 BGB – allerdings geht das Gericht einen anderen Weg: Es verweist auf §853 BGB, der nach Auffassung des Gerichts auch noch von Amts wegen zu prüfen ist. Damit wären Forderungen aus aussergerichtlichen Vergleichen nach Filesharing-Abmahnungen grundsätzlich einer sehr kritischen Bewertung von Gerichten unterzogen. Weiterhin:

    Darüber hinaus steht der Durchsetzung der Forderung der Klägerinnen § 242 BGB entgegen, weil der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerinnen auf Befreiung von der begründeten Verbindlichkeit aus § 826 BGB zusteht, da im täuschenden Handeln der Klägerinnen zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt.

    Das Ergebnis: Es gibt zwar einen Vergleich, der muss aber nicht bedient werden – weil die Abmahnung vorher zu aggressiv und täuschend geschrieben war.

    Bis zu diesem Punkt ist die Entscheidung überzeugend und es bleibt die spannende Frage, ob sich weitere Gerichte dem ganzen anschliessen. Von daher muss die Entscheidung auch mit Vorsicht genossen werden – es handelt sich nun einmal allein um eine einzelne amtsgerichtliche Meinung. Das mag von anderen Richtern durchaus anders gesehen werden. Jedenfalls aber, wenn in der Abmahnung über die Rechtslage getäuscht wurde, wird man den Vergleich anfechten können (wobei erst ab Kenntnis die Anfechtungsfrist läuft!).

    Weiterhin hat sich das Amtsgericht (ab Rn. 19) mit dem Vergleichstext befasst und diesen als AGB gegenüber Verbrauchern eingestuft, wobei u.a. die Höhe der Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies ist insoweit übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BGH, der in diesem Zuge selbst im Kaufmännischen Verkehr (bei vollkommen überzogenen Vertragsstrafen) eine Kontrollmöglichkeit zubilligt. Das Gericht stört sich dann beid er Prüfung der Höhe der Vertragsstrafe aber u.a. auch daran, dass die Vertragsstrafe bei jedem Verstoss verwirkt ist, beim Filesharing aber das Angebot nicht nur für eine logische Sekunde, sondern längerfristig besteht, dies müsse man Berücksichtigen. Der Ansatz ist nachvollziehbar aber falsch: Bei der Auslegung der Willenserklärung würde man zeitnahe Angebote als einheitliches Handeln auffassen. Selbst wenn man auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet hat (was man nicht muss), würde dies bei offenkundig einheitlichem Handeln nicht schaden. An dieser Stelle lese ich die Ausführungen des Gerichts vom Ergebnis her zwar gerne, gleichwohl sind sie m.E. sachlich falsch, da die Unterlassungserklärung hier entsprechend auszulegen wäre.

    Fazit: Vertragsstrafeforderungen nehmen in den letzten Monaten in meiner Praxis immer mehr zu, wenn auch weniger im Bereich des Filesharings. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist zwar grundsätzlich ein Problem, tatsächlich kann man aber häufig noch etwas „retten“. Klüger ist weiterhin, sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen, bevor man eine Unterlassungserklärung abgibt, auch wenn dies zusätzlich etwas kostet. Gerade bei Verbrauchern aber lässt sich im Nachhinein manches noch retten, bei Kaufleuten dagegen wird es erheblich schwieriger, wenn es auch nicht unmöglich ist.

    Für Filesharing-Abmahnungen bietet sich damit ein weiterer Streitfall an. Sicherlich wird es schwieriger sein, wenn man anwaltlich vertreten war und eine solche Unterlassungserklärung wie die vorliegende abgegeben hat – dann wir die Kausalität zwischen Täuschung und Unterschrift kritisch zu sehen sein. Es war allerdings andererseits schon lange überfällig, dass so manch überzogen aggressiv formulierte Abmahnung zu Konsequenzen führt. Mitunter wurde es sich hier schlicht zu oft zu einfach gemacht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung allein ist noch kein Betrug

  • Im Restaurant: Gehen ohne zu bezahlen ist keine Straftat?

    Eine neue Serie beglückt das gemeine Fernsehpublikum: In einer „Show“ soll (durch einen Rechtsanwalt) über verbreitete juristische Irrtümer aufgeklärt werden. Dabei geistert nun seit (gefühlten 4 Wochen) eine Vorschau durch das Programm, in der erklärt wird, dass „im Restaurant aufstehen und gehen ohne zu bezahlen nicht strafbar ist“. Wer genau hinsieht, bemerkt, dass die Vorschau dem Rechtsanwalt das Wort abschneidet, offensichtlich holt er Luft und möchte noch etwas sagen. Ich hoffe es jedenfalls.

    Denn: In der Tat gibt es keinen Straftatbestand der „Zechprellerei“ in Deutschland, sehr wohl aber den des Betruges. Und jedenfalls dann, wenn man von Anfang an vor hatte nicht zu bezahlen, wird man sich in diesem Bereich bewegen. Übrigens: Häufig wird in diesem Zusammenhang vom „Mundraub“ gesprochen – das hat damit rein gar nichts zu tun. Ich empfehle zur Vertiefung die Darstellung des Mundraubs von mir.

    Interessant wird es, wenn man sich fragt, welche Rechte der Wirt hat, wenn wirklich jemand gehen möchte. Bei Wikipedia etwa wird auf das Festnahmerecht nach §127 I StPO verwiesen, ein naheliegender Gedanke. Aber: Das Festnahmerecht setzt ja gerade eine „Tat“ voraus, wer aber ernsthaft erklärt, es wäre nicht strafbar, kann die „Tat“ auch nicht sehen – wird also nicht pauschal auf den §127 I StPO verweisen können (Darstellung zum Festnahmerecht hier von mir). Klüger wird es sein, den §229 BGB („Selbsthilfe“) im Blick zu haben.

  • Arbeitsrecht: Kündigung wegen Versicherungsbetrug mit Fahrzeug des Arbeitgebers

    Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

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  • Teilzeitbeschäftigter: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. (mehr …)

  • Vorsicht: Werbung mit dem Namen „Polizei“

    Aus einer Pressemitteilung der Polizei Aachen:

    In den letzten Wochen rufen verstärkt Geschäftsleute aus der Städteregion bei uns an, denen im Zusammenhang mit dem Namen der Polizei Werbeanzeigen angeboten werden. Aktuelle Thematik: Sexueller Missbrauch von Kindern. In Broschüren, Faltblättern und sonstigen Print-Erzeugnissen sollen diese dann veröffentlicht werden. Vor allem fragen die durchaus Hilfswilligen dann nach, ob das Ganze seriös und rechtens sei und ob wir die Aktion unterstützen.

    Aktuell hatte ein Kinderarzt bei uns angerufen. Ihm wurden Werbeschaltungen in einem Kindermalbuch zum Thema Kindesmissbrauch angeboten. In diesem Fall, so der Kinderarzt, sei er damit geködert worden, dass diese Malbücher für Aufklärungszwecke der Polizei in Kindergärten verteilt würden. Der Arzt hatte sich dann persönlich in drei Kindergärten nach dem Mahlbuch erkundigt. Jeweils Fehlanzeige. Dort war das Mahlbuch nicht bekannt. Kein Einzelfall.

    Rückfragen sind also angebracht. Oftmals fühlten sich geworbene Inserenten getäuscht. Gleich in mehreren Fällen waren sie davon ausgegangen, ein einziges Inserat abgeschlossen zu haben. Tatsächlich aber galt die Unterschrift für ein Abonnements. Beträge von 800 Euro und mehr waren oft fällig. In eher seltenen Fällen konnte ein Betrug nachgewiesen werden. Die Geschäftsleute hatten einfach „im Sinne der guten Sache“ das Kleingedruckte nicht gelesen. Vorsicht ist also angebracht!

    Man sollte wissen, dass der Begriff Polizei nicht gesetzlich geschützt ist. Folglich bedeutet der Begriff Polizei im Namen eines Verlages oder eines ähnlichen Unternehmens keine tatsächliche Tätigkeit für irgendeine polizeiliche Organisation. Schon gar nicht handeln sie im Auftrag der Polizei. Amtliche polizeiliche Informationsschriften werden in der Regel aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterstützung aus Inseratwerbung finanziert.

    Anmerkung: Ob im konkreten Fall wirklich eine Täuschung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Polizei rät in Ihrer Pressemitteilung, „nichts voreilig abzuschliessen“, was sich mit meinen Ratschlägen an anderer Stelle deckt. Sollten Sie als Betroffener davon überzeugt sein, dass eine Täuschung vorliegt und Schadensersatz begehren, sollten Sie mit sämtlichen Unterlagen anwaltlichen Rat einholen.

  • BGHSt 19, 387 – Dienstmützenfall

    Der Sachverhalt ist denkbar einfach, die Problematik hat aber schon manchen Anfänger zur Verzweiflung getrieben: Ein Soldat muss am Ende seiner Dienstzeit seine Uniform zurückgeben – da stellt er fest, dass seine Mütze fehlt. Kurzerhand nimmt er von einem anderen Soldaten die Mütze und gibt sie als seine zurück. Liegt ein Diebstahl vor? Knackpunkt ist hier die Zueignungsabsicht, die der BGH verneint hat. In der Falllösung bitte an den letzten Satz unten denken: Der (versuchte) Betrug ist der Einstieg in die weitere Prüfung.

    Links dazu:

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  • Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung: „Wer keine Fahrkarte dabei hat, der macht sich strafbar“, ich weiss nicht, wie oft ich es schon gehört habe – richtig wird es dadurch aber dennoch nicht. Vielleicht nicht ganz zu Unrecht versucht man auch immer wieder Kinder u. Jugendliche mit der Strafbarkeit des Schwarzfahrens zu erschrecken – leider aber wird dabei gerne einmal über das Ziel hinaus geschossen.

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  • BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

    Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.

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  • Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

    Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer
    Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.

    Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.
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  • BGHSt 31, 96 – Hochsitzfall

    Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die – für sich betrachtet – einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.

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