Urteil: Abrechnung von vermeintlichen Forderungen aus Abo-Fallen kann Straftat sein

Das Landgericht Hamburg (608 KLs 8/11) sieht im Zusammenhang mit dem Betrieb von so genannten “Abo-Fallen” eine Strafbarkeit. Dabei ist auf die Details zu achten: Nicht der Betrieb der Abo-Falle, sondern erst die Abrechnung der angeblich bestehenden Forderung bei vorher “verstecktem Kostenhinweis” ist letztendlich Anknüpfungspunkt. Hierin ist dann nämlich die Täuschungshandlung zu sehen, die im Gesamtbild mit dem Gericht einen Betrug (§263 I StGB) erkennen lässt. Wo keine Zahlungen erfolgen verbleibt die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges.

Die Sache ist kompliziert, erheblich komplizierter als Laien bei dem Thema gerne wahr haben möchten. Am Ende sind m.E. vor allem zwei Punkte in solchen Fällen problematisch

  1. Wo liegt die Täuschungshandlung? Hier ist das LG Hamburg m.E. korrekt davon ausgegangen, dass die Täuschung wenn, dann in der Geltendmachung der Forderungen zu erkennen ist.
  2. Nachweis des Vorsatzes: Damit aus der ganzen Masche ein Betrug wird, muss feststehen, dass die Angeklagten definitiv davon ausgingen, dass ein Vertrag nie im Raum steht, sondern Kostenhinweise übersehen werden müssen bzw. sollen und die Forderungen nicht rechtmässig sind. Beim LG Hamburg ist dies gelungen, mit Verallgemeinerungen sollte man diesbezüglich vorsichtig sein. Die Sachlage wird schon dann anders zu bewerten sein, wenn Betreiber in solchen Fällen zwar mit der Möglichkeit “spielen” das Kostenhinweise übersehen werden, letztlich aber selber an vertraglich begründete Zahlungsansprüche glauben. Faustformel: Nicht jede Täuschung nach §123 BGB ist zugleich ein Betrug nach §263 StGB, nicht jedes trickreiche Vorgehen gleich ein strafrechtlich relevanter Betrug! Andersrum ist es aber gerade kein Argument, dass sich Verbraucher besonders dumm anstellen: Das Strafrecht dient auch dem Schutz der Dummen und Leichtgläubigen, was heutzutage gerne verkannt wird.

Ob Rechtsmittel (zum BGH) eingelegt wurden, ist mir derzeit nicht bekannt, wäre aber wünschenswert mit Blick auf eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema.

Zum Thema:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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