Urteil: Abrechnung von vermeintlichen Forderungen aus Abo-Fallen kann Straftat sein

Das Landgericht Hamburg (608 KLs 8/11) sieht im Zusammenhang mit dem Betrieb von so genannten „Abo-Fallen“ eine Strafbarkeit. Dabei ist auf die Details zu achten: Nicht der Betrieb der Abo-Falle, sondern erst die Abrechnung der angeblich bestehenden Forderung bei vorher „verstecktem Kostenhinweis“ ist letztendlich Anknüpfungspunkt. Hierin ist dann nämlich die Täuschungshandlung zu sehen, die im Gesamtbild mit dem Gericht einen (§263 I StGB) erkennen lässt. Wo keine Zahlungen erfolgen verbleibt die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges.

Die Sache ist kompliziert, erheblich komplizierter als Laien bei dem Thema gerne wahr haben möchten. Am Ende sind m.E. vor allem zwei Punkte in solchen Fällen problematisch

  1. Wo liegt die Täuschungshandlung? Hier ist das LG Hamburg m.E. korrekt davon ausgegangen, dass die Täuschung wenn, dann in der Geltendmachung der Forderungen zu erkennen ist.
  2. Nachweis des Vorsatzes: Damit aus der ganzen Masche ein Betrug wird, muss feststehen, dass die Angeklagten definitiv davon ausgingen, dass ein Vertrag nie im Raum steht, sondern Kostenhinweise übersehen werden müssen bzw. sollen und die Forderungen nicht rechtmässig sind. Beim LG Hamburg ist dies gelungen, mit Verallgemeinerungen sollte man diesbezüglich vorsichtig sein. Die Sachlage wird schon dann anders zu bewerten sein, wenn Betreiber in solchen Fällen zwar mit der Möglichkeit „spielen“ das Kostenhinweise übersehen werden, letztlich aber selber an vertraglich begründete Zahlungsansprüche glauben. Faustformel: Nicht jede Täuschung nach §123 BGB ist zugleich ein Betrug nach §263 StGB, nicht jedes trickreiche Vorgehen gleich ein strafrechtlich relevanter Betrug! Andersrum ist es aber gerade kein Argument, dass sich Verbraucher besonders dumm anstellen: Das Strafrecht dient auch dem Schutz der Dummen und Leichtgläubigen, was heutzutage gerne verkannt wird.

Ob Rechtsmittel (zum BGH) eingelegt wurden, ist mir derzeit nicht bekannt, wäre aber wünschenswert mit Blick auf eine höchstrichterliche Entscheidung zum Thema.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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