Wann Äußerungen des Verteidigers dem Mandanten zugerechnet werden dürfen: Ein Angeklagter schweigt – doch sein Verteidiger legt eine schriftliche Erklärung vor oder stellt einen Beweisantrag. Darf das Gericht diese Äußerungen als Einlassung des Angeklagten werten? Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 29/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Verteidigererklärungen als eigene Aussage des Mandanten gelten. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig Gerichte zwischen prozessualen Erklärungen des Verteidigers und tatsächlichen Einlassungen des Angeklagten unterscheiden müssen – und wo die Grenzen einer Umdeutung liegen.
Richter fälscht anwaltliche Schriftsätze
Der Angeklagte, ein ehemaliger Richter, hatte unter dem Namen eines Kollegen anwaltliche Schriftsätze verfasst und versendet, um sich so Einnahmen zu verschaffen. In der Hauptverhandlung ließ er sich teilweise mündlich ein, während sein Verteidiger zusätzlich schriftliche Erklärungen verlas. Das Landgericht Bielefeld wertete dabei nicht nur die mündlichen Äußerungen, sondern auch Teile eines Beweisantrags als Einlassung des Angeklagten – und verurteilte ihn wegen Urkundenfälschung. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil die Kammer eine zentrale Beweisbehauptung aus dem Beweisantrag fälschlich als Einlassung des Angeklagten behandelt hatte.
Wann wird eine Verteidigererklärung zur Einlassung des Mandanten?
Grundsätzlich sind Erklärungen des Verteidigers dessen eigene Prozesserklärungen. Sie können nur dann als Einlassung des Angeklagten gewertet werden, wenn dieser erkennbar macht, dass er sie als eigene Aussage verstanden wissen will. Das OLG Hamm betont, dass hierfür nicht immer eine ausdrückliche Bestätigung nötig ist. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang: Hat der Angeklagte die Erklärung unterschrieben, bezieht sie sich auf konkrete Fragen aus der Verhandlung, und ergänzt er sie später mündlich, spricht vieles dafür, dass er sie als Teil seiner Einlassung meint:
Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach ist sie einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar. Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden (…). Der Angeklagte kann sie sich in der Hauptverhandlung auch nicht – rückwirkend – zu eigen machen (…). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (…).
Gleiches gilt grundsätzlich für Erklärungen, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache abgibt. Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist (…), handelt es sich insoweit – genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (…) – um seine eigenen Prozesserklärungen.
Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers können ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (…) Bei Verteidigerschriftsätzen muss – etwa durch Unterschrift oder durch Formulierung in der Ich-Form – erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe“ bedient. Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (…)
Im vorliegenden Fall galt dies für eine schriftliche Erklärung, in der der Angeklagte auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft einging. Die Formulierung „diese Fragen werden wie folgt beantwortet“ ließ erkennen, dass er die Ausführungen als eigene Darstellung verstand. Anders verhält es sich jedoch bei Beweisanträgen: Hier darf das Gericht nicht automatisch davon ausgehen, dass der Angeklagte die darin aufgestellten Behauptungen als eigene Einlassung meint. Vielmehr dient ein Beweisantrag primär der Beweisführung – nicht der Selbstbelastung.
Die entscheidende Grenze: Beweisantrag ist nicht gleich Einlassung
Die Kammer hatte eine Passage aus einem Beweisantrag, in der es hieß, die Zeugin Q. habe die Kanzlei „vollumfänglich allein betrieben“, als Einlassung des Angeklagten gewertet. Das OLG Hamm sah darin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Beweisanträge enthalten zwar notwendigerweise konkrete Tatsachenbehauptungen, doch ihr Zweck ist es, Beweise zu erbringen – nicht, eine Einlassung zu ersetzen. Selbst wenn der Angeklagte sich ansonsten zur Sache äußert, darf das Gericht Beweisbehauptungen nicht ohne Weiteres als seine Überzeugung behandeln.
Besonders problematisch war die Formulierung des Antrags: „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass…“ Eine solche hypothetische Argumentation ist typisch für Beweisanträge, nicht für eine Einlassung. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte die Behauptung tatsächlich als eigene Darstellung verstanden wissen wollte. Da dies nicht der Fall war, durfte die Kammer die Passage nicht in ihre Beweiswürdigung einbeziehen.

Klare Abgrenzung zwischen Prozessstrategie und Einlassung
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die Praxis der Strafverteidigung, denn sie zeigt, dass Gerichte Verteidigererklärungen nicht pauschal dem Mandanten zurechnen dürfen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Angeklagte die Äußerung als Teil seiner Einlassung gemeint hat. Bei Beweisanträgen ist besondere Vorsicht geboten. Hierbei handelt es sich um prozessuale Instrumente, die nicht mit einer Einlassung verwechselt werden dürfen. Die Grenze verläuft dort, wo der Angeklagte aktiv erkennen lässt, dass er die Erklärung als eigene Darstellung versteht – sei es durch Formulierung, Unterschrift oder mündliche Bestätigung.
Für Verteidiger bedeutet das: Wer schriftliche Erklärungen oder Beweisanträge einreicht, sollte klarstellen, ob es sich um eine Einlassung oder um reine Beweisbehauptungen handelt. Gerichte sind somit verpflichtet, solche Erklärungen kritisch zu prüfen und dürfen sie nicht voreilig als Geständnis werten. Auf der anderen Seite gibt es inzwischen eine etablierte Rechtsprechung, nach der Verteidigererklärungen ohnehin nur eine geringere Beweisbedeutung zukommt. Dies muss taktisch ebenso berücksichtigt werden.
Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Die Entscheidung hebt zu Recht hervor, dass das Recht auf ein faires Verfahren es dem Angeklagten erlaubt, Beweisanträge zu stellen, ohne sich damit selbst zu belasten. Würde jede Beweisbehauptung automatisch als Einlassung gewertet, bestünde die Gefahr, dass Schweigende oder teilweise geständige Angeklagte ungewollt selbstbelastende Aussagen treffen. Das OLG Hamm macht also deutlich: Nur wenn der Angeklagte klar zu erkennen gibt, dass er eine Erklärung als eigene Einlassung meint – etwa durch Unterschrift, Bezugnahme auf vorherige Fragen oder mündliche Ergänzung –, darf das Gericht sie entsprechend werten.
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
