Ein aktuelles Urteil des BayObLG (206 StRR 227/25) zeigt, wie schnell strafrechtliche Verurteilungen an formalen Mängeln scheitern können – selbst wenn die Vorwürfe auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Gerichte mit Aussagen umgehen müssen, die nicht direkt in der Hauptverhandlung gemacht werden, sondern nur über Protokolle oder Vernehmungspersonen eingeführt werden. Besonders brisant wird es, wenn der Belastungszeuge selbst tatbeteiligt ist und der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet.
Der Fall: Schulung zur Steuerhinterziehung – oder ein falsches Datum?
Der Angeklagte, ein Techniker, sollte dem Geschäftsführer T. einer Gastronomie-GmbH ein manipulationsfähiges Kassensystem installiert und ihn in dessen Nutzung geschult haben. T. nutzte das System anschließend, um Umsatzsteuer in 14 Fällen zu hinterziehen. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung stützte sich maßgeblich auf die Aussagen von T. – doch dieser war nicht persönlich vernommen worden. Stattdessen verlas das Gericht Protokolle seiner früheren Vernehmungen als Beschuldigter und hörte die Ermittlungsperson, die ihn damals befragt hatte.
Das Problem: Der Angeklagte bestritt, T. jemals geschult zu haben. Er gab an, erst ab Dezember 2015 bei der Firma beschäftigt gewesen zu sein und erst später Kontakt zu T. gehabt zu haben. T. hingegen behauptete, die Schulung habe bereits am 10. Dezember 2015 stattgefunden – zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte nach eigenen Angaben noch gar nicht bei der Firma arbeitete. Das Landgericht würdigte diese Diskrepanz nur unzureichend. Es verwies lapidar darauf, dass sich Zeugen bei Daten irren könnten, ohne die Widersprüche aufzulösen. Zudem ignorierte es, dass T. als Haupttäter ein eigenes Interesse an einer entlastenden Aussage gehabt haben könnte, etwa um seine Kooperationsbereitschaft im eigenen Verfahren zu demonstrieren.
Die rechtlichen Anforderungen: Warum „Hörensagen“ nicht reicht
Das BayObLG betont: Wenn ein nicht geständiger Angeklagter überwiegend durch einen tatbeteiligten Zeugen belastet wird, dessen Aussage nur mittelbar in den Prozess gelangt, gelten erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. Das Gericht muss dann besonders sorgfältig prüfen, ob die Aussage glaubwürdig ist und durch andere Indizien gestützt wird. Dazu gehören:
- Eine kritische Auseinandersetzung mit möglichen Motiven des Belastungszeugen (hier: T. war selbst wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden).
- Die lückenlose Darstellung der Aussageentwicklung – etwa ob T. seine Schilderungen in späteren Vernehmungen geändert hat.
- Eine plausible Erklärung für Widersprüche, insbesondere wenn der Angeklagte konkrete Gegenargumente vorbringt (wie den Arbeitsvertrag, der seine Beschäftigung erst ab dem 16. Dezember 2015 belegt).
Das Landgericht versäumte all dies in der Voristanz: So überging es nicht nur die Inkonsistenzen im Tatzeitpunkt, sondern unterließ auch eine Prüfung, ob T. durch seine Aussagen eigene Vorteile erhoffte. Zudem fehlte eine zusammenfassende Gesamtwürdigung, die auch entlastende Umstände berücksichtigt hätte.

Beweiswürdigung ist kein schlichter Formalakt
Der Fall illustriert ein zentrales Dilemma des Strafprozesses: Wie viel Gewicht darf eine Aussage haben, die nicht unter den Augen des Gerichts gemacht wird? Das BayObLG macht deutlich, dass Gerichte hier nicht einfach auf Protokolle vertrauen dürfen, sondern aktiv nach Schwächen und Widersprüchen suchen müssen. Besonders bei tatbeteiligten Zeugen ist Skepsis geboten – ihre Aussagen können strategisch gefärbt sein.
Daher: Selbst wenn ein Sachverhalt auf den ersten Blick klar scheint, entscheidet oft die Sorgfalt der Beweisaufnahme über Schuld oder Unschuld. Und wo diese fehlt, greift das Revisionsgericht ein – selbst Jahre nach der Tat. Ob der Angeklagte am Ende doch verurteilt wird, hängt nun davon ab, ob das neue Gericht die offenen Fragen beantworten kann. Ein Lehrstück darüber, dass im Strafrecht nicht nur das Ob, sondern auch das Wie der Beweisführung zählt.
Aufhebung und Rückverweisung
Weil die Beweiswürdigung weder schlüssig noch vollständig war, hob das BayObLG das Urteil auf. Die Sache muss nun neu verhandelt werden – mit der klaren Vorgabe, dass das Gericht entweder T. persönlich vernehmen oder zumindest seine früheren Aussagen systematisch auf Plausibilität und Konstanz prüfen muss. Sollte sich herausstellen, dass T. den Angeklagten fälschlich belastet hat, könnte dies sogar zu einem Freispruch führen.
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