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Verjährungshemmung durch Streitverkündung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 17. September 2025 (Aktenzeichen 11 U 118/23) klargestellt, unter welchen formalen Voraussetzungen eine Streitverkündung die Verjährung von Regressansprüchen hemmt – und wann formelle Mängel zur Unwirksamkeit führen. Die Entscheidung betrifft einen typischen Fall aus dem Baurecht, in dem ein Architekt nach erfolgreicher Inanspruchnahme durch den Bauherrn versucht, sich bei den ausführenden Unternehmen schadlos zu halten. Der Fall zeigt, wie hoch die Hürden für eine wirksame Streitverkündung sind und welche Konsequenzen drohen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden.

Schimmelschäden und der Versuch des Regresses

Ein Architekt wurde von der Stadt M. wegen Schimmelschäden in zwei Gebäudeteilen auf Schadensersatz in Höhe von über 76.000 Euro verklagt. Nach einem Vergleich und der Zahlung durch seinen Haftpflichtversicherer versuchte er, die ausführenden Unternehmen – zuständig für Putz-, Trockenbau- und Estricharbeiten – im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Regress zu nehmen. Bereits im Vorprozess hatte er den Unternehmen den Streit verkündet, um mögliche Rückgriffsansprüche abzusichern. Die Streitverkündungsschrift enthielt jedoch keine konkreten Angaben zu den vorgeworfenen Mängeln, sondern verwies pauschal auf „Bauüberwachungsfehler“ und die damit verbundene Annahme, dass diesen zwingend Ausführungsmängel der Unternehmen vorausgegangen sein müssten. Die Unternehmen traten dem Rechtsstreit bei, bestritten später jedoch die Wirksamkeit der Streitverkündung und erhoben die Einrede der Verjährung.

Wann hemmt eine Streitverkündung die Verjährung?

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hemmt die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das OLG Köln betonte, dass die Streitverkündungsschrift zwei zentrale Elemente enthalten muss: die Darstellung der Lage des Rechtsstreits und vor allem den Grund der Streitverkündung. Letzterer muss so konkret sein, dass der Streitverkündete erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden könnte und ob ein Beitritt sinnvoll ist. Die bloße Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut oder pauschale Hinweise auf mögliche Mängel reichen nicht aus:

Die Zustellung der Streitverkündung hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung, so dass mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Streitverkündeten abgewartet werden kann, bis der Haftungsprozess verloren ist. Die Wirkungen der Streitverkündung, insbesondere die Hemmung der Verjährung, treten allerdings nur ein, wenn die Streitverkündung zulässig ist (…). Das setzt nicht nur einen zulässigen Fall der Streitverkündung voraus. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Gesamtschuldnerausgleich ist ein Regressanspruch im Sinne von 72 ZPO, der die Streitverkündung rechtfertigt.

Die Streitverkündungsschrift muss allerdings auch den formellen Anforderungen des Prozessrechts entsprechen (…) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die streitverkündende Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem sowohl der Grund der Streitverkündung als auch die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

Die Vorschrift dient dem Schutz des Streitverkündeten. Die wirksame Streitverkündung bindet den Streitverkündeten in einem eventuellen späteren Regressprozess an das Ergebnis des Haftungsprozesses, § 74 Abs. 1 ZPO. Durch die Streitverkündungsschrift muss er die erforderlichen Informationen verschaffen, um entscheiden zu können, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten, um auf ihn Einfluss nehmen zu können (BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519 Rn. 28). Entscheidend ist, ob der Streitverkündete prüfen kann, welcher Anspruch gegen ihn eventuell geltend gemacht wird und ob es sinnvoll ist, sich am Haftungsprozess zu beteiligen (…).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der Streitverkündung nicht schon deshalb die verjährungshemmende Wirkung, weil die Streitverkündungsschrift nicht das volle Rubrum mit den vollständigen Namen und Anschriften der Parteien und ihren Prozessrollen enthält (…)

Gemäß § 73 Satz 1 ZPO muss in der Streitverkündungsschrift sowohl der Grund der Streitverkündung als auch die Lage des Rechtsstreits angegeben sein. Im vorliegenden Falls ist zwar die Lage des Rechtsstreits hinreichend klar in der Streitverkündungsschrift (…) dargestellt. Aus der Streitverkündungsschrift ergibt sich, dass die Klage zugestellt ist, noch keine Klageerwiderung vorliegt und Antrag auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist gestellt ist. Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Darstellung des Grundes der Streitverkündung.

Mit dem Grund der Streitverkündung ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Ferner bedarf es der hinreichend konkreten Angabe des Regressanspruchs gegen den Streitverkündeten auch zur Bestimmung der Reichweite der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB. Denn die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur für den Anspruch, der in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt ist (…). Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrundeliegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren. Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (…).

Allgemeine und pauschalierende Behauptungen im Streitverkündungsschriftsatz genügen allerdings nicht. Geht es um eine Mängelhaftung, muss erkennbar werden, wegen welcher einzelnen Mängel Ansprüche geltend gemacht werden. Dabei genügt eine ausreichende Beschreibung der Mängelsymptome; insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an eine Mängelrüge (…). Bei der Beurteilung, ob der Grund der Streitverkündung hinreichend klar bezeichnet ist, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Streitverkündungsempfänger zum Zeitpunkt der Streitverkündung regelmäßig noch nicht anwaltlich vertreten ist, so dass grundsätzlich auf den Empfängerhorizont und die Erkenntnismöglichkeiten eines juristischen Laien und nicht etwa eines Anwalts abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Streitverkündung also daran, dass sie keine fallbezogene Erläuterung enthielt, welche Gewerke oder Mängel konkret in Rede standen. Selbst die beigefügte Klageschrift des Vorprozesses bot keine ausreichende Grundlage, da sie die Haftung der Unternehmen nicht hinreichend begründete. Das Gericht verwies darauf, dass der Streitverkündete – auch als juristischer Laie – in die Lage versetzt werden muss, die Tragweite der Streitverkündung zu verstehen. Eine pauschale Bezugnahme auf „Baumängel“ ohne nähere Spezifizierung genügt diesem Anspruch nicht.

Verjährung trotz Beitritts zum Vorprozess

Interessant ist, dass die Unternehmen dem Vorprozess beitraten, was das Landgericht zunächst als Heilung des Mangels wertete. Das OLG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Es verwies auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach inhaltliche Mängel der Streitverkündungsschrift nicht durch den Beitritt geheilt werden. Die Verjährungshemmung trete nur ein, wenn die Schrift selbst die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Ein Beitritt ändere daran nichts, da der Streitverkündete im Vorprozess keine Möglichkeit habe, die Ordnungsgemäßheit der Streitverkündung zu rügen. Die Einrede der Verjährung blieb daher wirksam, und die Klage gegen zwei der drei Unternehmen wurde abgewiesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Prozesstaktik formell denken

Wer die Verjährung von Regressansprüchen wirksam hemmen will, muss die Streitverkündung als eigenständiges, inhaltlich anspruchsvolles Dokument behandeln. Pauschale Formulierungen oder unklare Bezugnahmen auf andere Schriftsätze bergen das Risiko, dass die Verjährungshemmung scheitert. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass formelle Anforderungen im Prozessrecht nicht nur theoretischer Natur sind, sondern direkte wirtschaftliche Konsequenzen haben können.

Die Frage bleibt, ob die Rechtsprechung hier nicht zu hohe Hürden aufstellt – insbesondere, wenn der Streitverkündete ohnehin beitritt und damit seine Kenntnis vom Verfahren dokumentiert. Doch solange der BGH an seiner Linie festhält, bleibt nur der Rat: Lieber zu viel als zu wenig konkretisieren. Andernfalls droht das bösere Erwachen im Folgeprozess. Damit ist der Zivilprozess als „Vielschreib-Prozess“ weiter gefestigt – und die Zeche zahlen die Mandanten, da die inzwischen absurde Arbeitszeit in Zivilprozessen schon lange nicht mehr über normale Gebühren abzubilden ist.

Auswirkungen auf die Prozessstrategie

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig eine präzise Formulierung der Streitverkündung ist. Wer Regressansprüche sichern will, muss bereits in der Streitverkündungsschrift klar darlegen, welche konkreten Mängel oder Pflichtverletzungen dem Streitverkündeten vorgeworfen werden. Eine bloße Bezugnahme auf den Vorprozess oder allgemeine Hinweise auf mögliche Haftungstatbestände reichen nicht aus. Besonders im Baurecht, wo oft komplexe Gewerke und Mängel im Spiel sind, sollte die Streitverkündung daher detailliert die behaupteten Fehler beschreiben und auf die jeweiligen Vertragsverhältnisse eingehen.

Für die Praxis bedeutet das: Streitverkündungsschriften müssen sorgfältig vorbereitet werden. Anwälte sollten sich nicht auf die Beifügung von Prozessakten verlassen, sondern den Streitverkündungsgrund selbstständig und verständlich darlegen. Andernfalls riskieren sie, dass die Verjährung nicht gehemmt wird – mit der Folge, dass spätere Regressansprüche verjähren.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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