E-Zigaretten mit Display: Wenn Dampfen zum Verkehrsverstoß wird

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Aktenzeichen 1 ORbs 139/25) eine grundsätzliche Frage des Straßenverkehrsrechts entschieden: Kann eine E-Zigarette mit Display als elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten – und damit ihre Nutzung während der Fahrt ein Bußgeld nach sich ziehen? Die Antwort lautet: ja. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO reicht und welche Konsequenzen selbst scheinbar harmlose Handlungen am Steuer haben können.

Ein Tipp auf das Display mit Folgen

Ein Autofahrer nutzte auf der Autobahn A59 eine E-Zigarette mit Display, um die Dampfstärke einzustellen. Dabei hielt er das Gerät in Brusthöhe und führte Tippbewegungen auf dem Touchscreen aus, während er den Blick vom Verkehrsgeschehen abwandte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 150 Euro wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts. Der Betroffene wehrte sich: Eine E-Zigarette sei schließlich kein Handy oder Navigationsgerät. Doch das OLG Köln bestätigte das Urteil – und schuf damit Klarheit für eine bisher ungeklärte Rechtsfrage.

Wann ist ein Gerät „elektronisch“?

§ 23 Abs. 1a StVO verbietet die Benutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt. Bisher war unstrittig, dass dies Mobiltelefone, Tablets oder Navigationssysteme umfasst. Doch wie steht es um E-Zigaretten mit Display? Das Gericht argumentierte, dass es nicht auf die primäre Funktion ankommt – also das Dampfen –, sondern darauf, ob das Gerät Informationen bereitstellt oder interaktiv bedient wird. Die E-Zigarette im vorliegenden Fall verfügte über einen Touchscreen, mit dem sich Einstellungen vornehmen ließen. Damit erfüllte sie die Voraussetzungen des Verbots: Sie hielt Informationen bereit (die aktuelle Dampfstärke) und ermöglichte deren Veränderung durch Berührung:

Ohne Rechtsfehler ist das Tatgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an (…).

Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft – um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.

Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (…)

Das OLG Köln verwies auf Parallelen zu anderen Geräten, etwa einem elektronischen Fahrzeugschlüssel, der ebenfalls Nebenfunktionen wie die Anzeige von Serviceintervallen bietet. Entscheidend sei das Ablenkungspotenzial. Wer auf ein Display tippt, um Einstellungen zu ändern, lenkt seine Aufmerksamkeit vom Verkehr ab – ähnlich wie beim Bedienen eines Smartphones. Dass das Display nicht fest im Fahrzeug verbaut war, spielte keine Rolle. Auch eine Powerbank mit Ladestandsanzeige war bereits vom OLG Koblenz als erfasst angesehen worden.

Die Argumentation: Hauptfunktion vs. Hilfsfunktion

Der Betroffene hatte eingewandt, die E-Zigarette diene in erster Linie dem Dampfen, nicht der Informationsvermittlung. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Selbst wenn die Informationsfunktion nur eine Nebenrolle spielt, reiche dies aus, um das Gerät unter das Verbot zu subsumieren. Die StVO ziele darauf ab, jede vermeidbare Ablenkung zu unterbinden. Das Tippen auf den Bildschirm, um die Stärke einzustellen, sei daher als „Benutzen“ im Sinne der Vorschrift zu werten – vergleichbar mit dem Regulieren der Lautstärke am Handy.

Interessant ist, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zuließ, um die Frage grundsätzlich zu klären. Bisher gab es keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Sachverhalt. Die Übertragung an den Bußgeldsenat unterstreicht die Bedeutung der Sache: Es geht um die Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Handlungen im Straßenverkehr, wenn moderne Geräte mehrere Funktionen vereinen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Was bedeutet das für Autofahrer?

Die Entscheidung hat Signalwirkung. Sie zeigt, dass der Begriff des „elektronischen Geräts“ weit auszulegen ist. Nicht nur klassische Kommunikationsmittel fallen darunter, sondern jedes Gerät, das über interaktive Displays oder Informationsfunktionen verfügt. Das betrifft potenziell auch andere Alltagsgegenstände, die zunehmend mit digitalen Schnittstellen ausgestattet sind – von Smartwatches bis zu modernen Feuerzeugen.

Wer während der Fahrt ein Gerät mit Display bedient, riskiert ein Bußgeld, selbst wenn es sich nicht um ein Handy handelt. Die Rechtsprechung stellt klar, dass es auf die konkrete Nutzung ankommt. Wer die Einstellungen seiner E-Zigarette ändert, handelt nicht anders als jemand, der sein Navigationsgerät bedient. Die Botschaft ist eindeutig: Am Steuer gilt der Grundsatz der ungeteilten Aufmerksamkeit und selbst kleine Ablenkungen können teuer werden.

Technischer Fortschritt und Verkehrsrecht

Das Urteil des OLG Köln ist ein Beispiel dafür, wie das Verkehrsrecht mit dem technischen Fortschritt Schritt hält – und sich vom Rechtsempfinden normaler Menschen dabei entfernt. Gleichwohl: E-Zigaretten mit Display mögen auf den ersten Blick harmlos erscheinen – doch ihre interaktiven Funktionen bergen ein Ablenkungsrisiko, das der Gesetzgeber verhindern will. Die Entscheidung unterstreicht, dass die StVO nicht statisch ist, sondern sich an neue Entwicklungen anpasst. Für Autofahrer heißt das: Vorsicht bei der Nutzung jeglicher Geräte mit Bildschirmfunktion. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt Einstellungen vor Fahrtantritt ein – oder parkt zum Bedienen an der Seite. Andernfalls droht nicht nur ein Bußgeld, sondern vor allem ein erhöhtes Unfallrisiko.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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