Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (14 O 335/25) eine klare Grenze gezogen: Nutzungsbedingungen von Videoplattformen erlauben es Nutzern nicht pauschal, fremde Inhalte für eigene Werbezwecke zu verwenden. Der Fall betrifft einen Influencer, der Ausschnitte aus Videos einer Kollegin in sein eigenes, als Anzeige gekennzeichnetes Video einbettete – ohne deren Zustimmung. Das Gericht entschied, dass dies sowohl gegen das Recht am eigenen Bild als auch gegen das Urheberrecht verstößt. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern wirft grundsätzliche Fragen zur Reichweite von Plattform-AGB und den Grenzen der Nutzerlizenzierung auf.
Werbung mit fremden Inhalten
Beide Parteien sind erfolgreich auf der Plattform K. aktiv. Die Klägerin veröffentlicht dort unter anderem „Unboxing-Videos“, in denen sie Spielzeuge präsentiert. Der Beklagte nutzte Ausschnitte aus drei ihrer Videos für ein eigenes Video, das als Werbeanzeige für eine App gekennzeichnet war. Obwohl die Plattform-Nutzungsbedingungen eine Lizenzierung von Inhalten für andere Nutzer vorsehen, fehlte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin. Diese lehnte sogar zuvor eine Kooperation mit der beworbenen App ab:
Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte am … unter seinem …Account ein Video (jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung abrufbar unter der URL: …). Das Video war als „Anzeige“ deklariert und wies eine Verlinkung zu „T.“ auf. Insgesamt verwendet der Verfügungsbeklagte drei Videoausschnitte aus …Videos der Verfügungsklägerin, wobei der erste Videoausschnitt von einer Tageschau-Berichterstattung entnommen worden ist, der einen Quellenverweis auf den Account der Verfügungsklägerin hat. Die übrigen beiden Videoausschnitte haben keine Quellenangabe. Das Video des Verfügungsbeklagten enthält jedenfalls im mittleren Teil eindeutige Werbeaussagen zugunsten der T., mit dem ein Download und eine Nutzung angepriesen werden. Die übrigen Teile des Videos stellen in humoristischer Weise einen Bezug zum Thema „B.-R.“ und den damit einhergehenden hohen Preisen für diese Spielzeuge dar.
Die Plattform … stellt ihren Nutzerinnen und Nutzern bestimmte Funktionen zur Verfügung (z.B. „Herunterladen“, „Teilen“, „W.“, „O.“). Diese Funktionen waren bei den Videos der Verfügungsklägerin nicht eingeschränkt. Der Verfügungsbeklagte fragte keine Lizenz, Einwilligung oder sonstige Nutzungsberechtigung bei der Verfügungsklägerin für die Verwendung der Videos bzw. des Bildnisses der Verfügungsklägerin an.
Der Beklagte berief sich auf die AGB von K., die Nutzern eine „nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz“ für die Verwendung von Inhalten „zu Unterhaltungszwecken“ einräumen. Das Gericht sah darin jedoch keine Legitimation für die konkrete Nutzung – insbesondere nicht für kommerzielle Zwecke.
Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht im Konflikt
Das Gericht differenzierte zwischen zwei zentralen Rechtsverletzungen: dem Eingriff in das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) und der Urheberrechtsverletzung (§§ 94, 95, 97 UrhG).
Persönlichkeitsrecht: Keine pauschale Einwilligung durch AGB
Die Klägerin hatte nie ausdrücklich oder konkludent in die Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken eingewilligt. Die AGB von K. beziehen sich nach Ansicht des Gerichts ausschließlich auf urheberrechtliche Lizenzen, nicht jedoch auf das Recht am eigenen Bild oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Selbst wenn die Plattform eine breite Lizenzierung vorsieht, deckt diese nicht automatisch alle denkbaren Nutzungen ab – insbesondere nicht, wenn sie über reine Unterhaltung hinausgehen und man selbst juristisch beraten ist bzw. war:
Eine solche Einwilligung erfolgte unstreitig nicht ausdrücklich. Sie erfolgte auch nicht konkludent. In dem Hochladen von Videos auf den eigenen K. Account ist kein Rechtsbindungswille im Sinne von § 22 KUG dahingehend erkennbar, dass jede andere Person diese Videos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Dies gilt erst recht nicht für Verhaltensweisen außerhalb der Funktionalitäten der K. Plattform, was dort etwa im Wege der Funktionen „W.“ und „O.“ möglich wäre, hier aber nicht erfolgt ist.
Eine Einwilligung nach § 22 KUG folgt auch nicht aus den Nutzungsbedingungen … Die Nutzungsbedingungen … sind ersichtlich mit Fachtermini formuliert, die der urheberrechtlichen Situation Rechnung tragen. Formulierungen, die auf § 22 KUG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Bezug nehmen, sind hingegen nicht erkennbar. Insoweit muss auch nicht entschieden werden, ob eine solche pauschale Einwilligung in AGB überhaupt wirksam wäre (…) Es wird auch an keiner Stelle das Wort „Einwilligung“ genutzt, die im persönlichkeitsrechtlichen Bereich jedoch gemäß § 22 KUG das im Grundsatz zentrale Erfordernis darstellt, um Bildnisse des Abgebildeten zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen zu dürfen (…). Hingegen wird der Begriff einer „Lizenz“ für Bildnisse oder sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts üblicherweise nicht genutzt.
Da davon auszugehen ist, dass K. bei der Erstellung der Nutzungsbedingungen juristisch beraten war, ist wiederum davon auszugehen, dass die Besonderheiten bei der Nutzung juristischer Fachbegriffe bekannt waren. Insofern ist auch die Auslegung nach dem aus dem objektivierten Empfängerhorizont zu ermittelnden Willen des Erklärungsgebers dahingehend vorzunehmen, dass eine Regelung von Einwilligungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerade nicht gewollt war. Dies liegt mit Blick auf die rechtlichen Schwierigkeiten pauschaler, im Voraus erklärter Einwilligungen auch mehr als nahe.
Das Gericht betont damit, dass eine Einwilligung nach § 22 KUG stets konkret und freiwillig erfolgen muss. Die bloße Veröffentlichung von Inhalten auf einer Plattform kann nicht als pauschale Freigabe für beliebige Weiterverwendungen durch Dritte interpretiert werden. Zudem überwiegt bei werblicher Nutzung regelmäßig das Schutzinteresse des Abgebildeten, da hier die Gefahr eines Imagetransfers oder einer ungewollten Assoziation mit dem beworbenen Produkt besteht:
Im Übrigen ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (…). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).
Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten des Verwenders andererseits (…). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (…) Bei der Abwägung kann zudem gegen den Nutzer des Bildnisses wirken, wenn der Informationswert der Veröffentlichung des Bildnisses der abgebildeten Person gering ist und die Veröffentlichung auch nicht geeignet ist, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Eine nachteilige und ehrabschneidende oder sonst beeinträchtigende Abbildung streitet gegen den Nutzer; eine Darstellung der Person in ihrer positiv behafteten Tätigkeit, die zudem in der Sozialsphäre erfolgt, streitet hingegen für den Nutzer (…)
Der Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte steht dabei nicht per se die (auch) werbliche Funktion des K. Videos des Verfügungsbeklagten entgegen. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung kann sich derjenige nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, der keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist. Denn der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (…)
Gleichwohl fiel die Interessenabwägung letztlich zugunsten der Verfügungsklägerin aus, sodass ihre hier konkret verwendeten Bildnisse nicht zum Bereich der Zeitgeschichte zu zählen waren:
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu differenzieren zwischen dem Thema des „B.-Hypes“, der ohne Frage zeitgeschichtliche Bedeutung hat, und den hier gegenständlichen drei Videos der Verfügungsklägerin. Mit den Videos ist sie gewissermaßen Teil des „Hypes“ und befeuert diesen sicherlich auch.
Die Videos der Verfügungsklägerin, die dem Genre des „Unboxing“, also des Öffnens von Waren mit einem gewissen Überraschungseffekt, zuzuordnen sind, erscheinen für sich betrachtet jedoch nicht als Zeitgeschehen. Sie sind weder Auslöser, noch prägender Bestandteil des „B.-Hypes“, sondern vielmehr eine dazugehörige punktuelle Anekdote – dies zeigt nicht zuletzt, dass der Verfügungsbeklagte am Ende seines Videos ein Unboxing Video von zwei anderen Personen einblendet und ebenfalls satirisch kommentiert.
Es ist auch zu beachten, dass Sinn und Zweck der Bildnisse der Verfügungsklägerin die Bespielung ihres eigenen K. Kanals und damit die eigene Verwirklichung ihrer persönlichen, kreativen und wirtschaftlichen Freiheit darstellt. Insoweit hat die Verfügungsklägerin zwar eine nicht unerhebliche Reichweite und Bekanntheit (ausweislich ihres öffentlichen …Accounts ca. 1 Mio. Follower*innen), erreicht aber jedenfalls aktuell keine derart herausragende Bekanntheit, dass jede öffentliche Äußerung ihrer Person für sich genommen schon zum Zeitgeschehen taugt.
Urheberrecht: Schranken greifen nicht ohne Weiteres
Der Beklagte versuchte, sich auf urheberrechtliche Schranken wie das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) zu berufen. Das Gericht wies dies zurück: Die eingeblendeten Videos dienten nicht der kritischen Auseinandersetzung, sondern waren vielmehr Teil einer humoristischen Einleitung, die letztlich der Werbung diente. Zudem fehlte bei zwei der drei Videos eine ordnungsgemäße Quellenangabe, was bereits formell gegen die Schrankenregelungen spricht.
Besonders interessant ist die Auslegung der AGB: Das Gericht legte die Klausel „zu Unterhaltungszwecken“ eng aus und verneinte eine Lizenz für hybride, also teils unterhaltende, teils werbliche Inhalte:
Ob die Nutzungsbedingungen insgesamt bzw. konkret die Lizenzerteilung an den Betreiber von … einerseits und andere Nutzer von … andererseits als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff. BGB wirksam sind, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Kammer erkennt gleichwohl auch bei unterstellter grundsätzlicher Wirksamkeit in dem nachfolgenden Wortlaut keine hinreichende Lizenz der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten:
„Sie gewähren außerdem jedem Nutzer der Plattform eine nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz für den Zugriff auf Ihre Inhalte und deren Nutzung durch Verwendung der Plattform, einschließlich der Vervielfältigung (z. B. Kopieren, Teilen oder Herunterladen), der Bearbeitung, Umgestaltung oder der Erstellung abgeleiteter Werke (z. B. Einbindung Ihrer Inhalte in Inhalte anderer Nutzer), der Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens Ihrer Inhalte (z. B. diese anzuzeigen, also öffentlich wahrnehmbar zu machen) zu Unterhaltungszwecken – abhängig von Ihren Einstellungen auf der Plattform.“
Dabei stellen sich im oben einkopierten Klauseltext gleich zwei Unklarheiten, die vorliegend dazu führen, dass die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten für das hier gegenständliche Video keine Lizenz über die K. Nutzungsbedingungen erteilt hat.
Denn zunächst betrifft die Lizenzerteilung nur die „Nutzung durch Verwendung der Plattform“, wobei die Lizenz für die nachfolgend aufgeführten Verwertungsarten der Vervielfältigung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erstellung abgeleiteter Werke, Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens nach zumindest einer denkbaren Lesart der Klausel gerade die Verwendung der Plattform zur Bedingung hat. Wenn der Verfügungsbeklagte aber wie hier die Videos der Verfügungsklägerin offenbar vervielfältigt hat und dann außerhalb der Funktionalitäten der Plattform (also nicht durch die Funktionen „W.“ und „O.“) bearbeitet und zum Bestandteil eines neuen Videos gemacht hat, um dies sodann wieder bei … hochzuladen und damit öffentlich zugänglich zu machen, erfolgen maßgebliche Nutzungshandlungen gerade nicht bei Verwendung der Plattform.
Dass man diesen Passus auch durchaus anders auslegen kann, hilft dem Verfügungsbeklagten wegen § 305c BGB nicht. Es gilt die verwenderfeindlichste Auslegung als maßgeblich und, weil die …Nutzer (…) durch die AGB von … im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter begünstigt werden, sind auch diese an eine solche Auslegung gebunden. Die oben dargestellte Lesart der Klausel entspricht zudem der Zweckübertragsungslehre, wonach es für den Zweck des Vertrags zwischen der Verfügungsklägerin und K. wohl notwendig ist, dass alle Rechte zur Bearbeitung o.Ä. unter Verwendung der Funktionalitäten der Plattform erteilt werden (…)
Ähnliches gilt für den Begriff „zu Unterhaltungszwecken“. Auch hier ist nicht ganz eindeutig, ob hiermit reine Unterhaltungszwecke gemeint sind oder aber auch hybride, teils werbende Zwecke mit umfasst sein können. Wiederum ist nach § 305c Abs. 2 BGB und § 31 Abs. 5 UrhG im Zweifel nur die Lizenzierung zur „reinen“ Unterhaltung als vereinbart anzusehen. Denn diese Auslegung ist einerseits „verwenderfeindlich“ und reserviert andererseits im weitergehenden Umfang die Rechte der Verfügungsklägerin.
Zusammengefasst: Nach der Zweckübertragungslehre und dem AGB-Recht (§ 305c BGB) ist im Zweifel die für den Verwender ungünstigste Auslegung maßgeblich. Da die AGB nicht explizit kommerzielle Nutzungen erlauben, scheiterte der Beklagte mit seinem Vorbringen.

Was bedeutet das für Content-Creator?
Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass Plattform-AGB keine carte blanche für die Verwendung fremder Inhalte bieten. Wer Videos oder Bildnisse Dritter in eigene Inhalte einbettet, sollte – und daran ist leider immer wieder zu erinnern – folgende Punkte beachten:
- Klarheit über die Lizenzreichweite: Nutzer müssen prüfen, ob die AGB einer Plattform die geplante Verwendung tatsächlich abdecken. Werbliche oder kommerzielle Nutzungen sind oft ausgenommen – selbst wenn die Plattform eine breite Lizenzierung suggeriert.
- Quellenangabe ist Pflicht, aber nicht immer ausreichend: Selbst wenn eine Schrankenregelung wie das Zitatrecht eingreifen könnte, scheitert dies häufig an formalen Anforderungen wie der korrekten Quellenangabe. Zudem muss eine echte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfinden, nicht nur eine oberflächliche Einbindung.
- Risiko der Wiederholungsgefahr: Wer fremde Inhalte ohne klare Rechtsgrundlage nutzt, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Unterlassungsverfügungen. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr als gegeben an, da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
Regeln für Content auf Plattformen
Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass die Nutzungsbedingungen großer Plattformen nicht automatisch alle denkbaren Nutzungen abdecken. Content-Creator müssen sich bewusst sein, dass die Einbindung fremder Inhalte – selbst wenn sie technisch möglich ist – rechtliche Risiken birgt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte im Zweifel eine individuelle Einwilligung einholen oder auf klar lizenzierte Inhalte (z. B. unter Creative-Commons-Lizenzen) zurückgreifen.
Die Entscheidung ist auch ein Signal an Plattformbetreiber: AGB müssen präzise formuliert sein, um Nutzer nicht in falscher Sicherheit zu wiegen. Andernfalls drohen nicht nur rechtliche Konflikte zwischen Nutzern, sondern auch eine Haftung der Plattform selbst für unklare Lizenzklauseln. Wer fremde Inhalte verwendet, sollte sich also nicht blind auf Plattform-AGB verlassen, sondern die rechtlichen Grenzen genau prüfen. Andernfalls kann aus einem kreativen Remix schnell eine teure Abmahnung werden.
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