Untreue oder Unterschlagung bei missbräuchlicher Nutzung überlassener Bankkarten

Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankkarte wirft überraschend komplexe strafrechtliche Fragen auf: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Oktober 2025 (206 StRR 157/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Handlung als Untreue (§ 266 StGB) oder als Unterschlagung (§ 246 StGB) zu qualifizieren ist.

Besonders relevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht und die Karte mit Wissen des Kontoinhabers überlassen wurde. Das Gericht betont, dass eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht auch dann vorliegen kann, wenn die Bank selbst die Weitergabe von Karte und PIN vertraglich untersagt. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie schwierig die Abgrenzung zwischen beiden Delikten in der Praxis sein kann – und warum eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände unerlässlich ist.

Vertrauensbruch durch langjährige Putzkraft

Die Angeklagte war seit Jahrzehnten als Putzkraft bei einer hochbetagten, mobilitätseingeschränkten Frau beschäftigt. Da die Geschädigte ihre Wohnung nicht mehr verlassen konnte, überließ sie der Angeklagten ihre Debitkarte nebst PIN, damit diese für sie Einkäufe erledigen und Bargeld abheben konnte. Vereinbart war, dass die Angeklagte jeweils maximal 250 Euro abheben durfte, davon 100 Euro an die Geschädigte weitergeben und 150 Euro für sich behalten durfte. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren hob die Angeklagte jedoch wiederholt höhere Beträge ab und behielt die Differenz für sich. Das Amtsgericht München verurteilte sie wegen Unterschlagung in 126 Fällen zu einer Bewährungsstrafe.

Das BayObLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es sah in der Konstellation nicht nur eine mögliche Unterschlagung, sondern vor allem eine Untreue – ein Delikt mit höherem Strafrahmen. Zudem monierte das Gericht formelle Mängel, etwa die unklare Anzahl der abgeurteilten Taten.

Wann liegt eine Vermögensbetreuungspflicht vor?

Das BayObLG stellt klar, dass die Überlassung von Bankkarte und PIN eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht begründen kann, wenn dem Täter eigenverantwortlicher Handlungsspielraum eingeräumt wird. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht und die Aufgaben über reine Dienstleistungen hinausgehen.

1. Untreue als primärer Tatbestand
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine besonders hervorgehobene Pflicht trifft, die Vermögensinteressen eines anderen zu betreuen. Diese Pflicht muss über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten hinausgehen. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte nicht nur die Aufgabe, Einkäufe zu tätigen, sondern auch, die finanziellen Interessen der Geschädigten zu wahren. Die jahrzehntelange Beschäftigung und die Abhängigkeit der Geschädigten von der Angeklagten sprachen für ein solches Vertrauensverhältnis.

Das Gericht verwirft die pauschale Annahme des Amtsgerichts, eine Putzkraft könne grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht treffen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Täter im konkreten Fall eigenverantwortlich über fremdes Vermögen verfügen könne. Die Überlassung von Karte und PIN sei hier mit einer Bankvollmacht vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung eine Untreue ermöglichen kann.

2. Die Subsidiarität der Unterschlagung
Da die Untreue als das schwerwiegendere Delikt gilt, tritt die Unterschlagung (§ 246 StGB) hinter ihr zurück, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das BayObLG kritisiert, dass das Amtsgericht die Untreue nicht ausreichend geprüft habe, obwohl sich diese aufgrund der Feststellungen aufdrängte. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung komme nur in Betracht, wenn die Untreue nicht nachweisbar sei – was hier nicht der Fall war.


Wem gehören die am Automaten ausgegebenen Geldscheine?

Ein zentrales Problem des Falls war die Frage, ob die Angeklagte durch die Abhebung Eigentümerin der Geldscheine wurde oder ob das Eigentum bei der Kontoinhaberin bzw. der Bank verblieb. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

1. Die Position des Amtsgerichts: Eigentumserwerb nur durch den Kontoinhaber
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Bank die Geldscheine nur dem berechtigten Kontoinhaber übereigne. Da die Weitergabe von Karte und PIN vertragswidrig sei, könne die Angeklagte kein Eigentum erwerben. Das BayObLG hält diese pauschale Annahme für problematisch. Es fehle an einer individuellen Prüfung der Vertragsbedingungen zwischen der Geschädigten und ihrer Bank. Zudem sei unklar, ob die Geschädigte das Konto unter den heutigen Standardbedingungen eröffnet habe oder ob ältere Regelungen galten.

2. Die offene Frage: Keine abschließende Klärung nötig
Da das BayObLG bereits eine Untreue für möglich hielt, musste es die Eigentumsfrage nicht abschließend entscheiden. Es wies jedoch darauf hin, dass die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist. Einige Stimmen im zivilrechtlichen Schrifttum halten Klauseln, die die Weitergabe von Karte und PIN untersagen, für unwirksam oder durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) überholt. Eine pauschale Annahme, die Bank wolle stets nur an den Kontoinhaber übereignen, sei daher nicht haltbar.


Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Untreue als Regelfall bei missbräuchlicher Kartennutzung?

Die Entscheidung des BayObLG deutet darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden Untreue der richtige Ansatz ist. Die Überlassung von Bankkarte und PIN bei eigenverantwortlichem Handlungsspielraum begründet in der Regel eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht – unabhängig von bankvertraglichen Beschränkungen. Die Verteidigung muss also berücksichtigen, dass sie sich nicht nur gegen den Vorwurf der Unterschlagung, sondern auch gegen den der Untreue wehren muss. Für die Strafverfolgung ergibt sich daraus, dass eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände unerlässlich ist, um den richtigen Tatbestand anzuwenden.

Gleichwohl hängt die strafrechtliche Bewertung immer vom Einzelfall ab. Selbst wenn Banken die Weitergabe von Karte und PIN vertraglich ausschließen, kann im Innenverhältnis zwischen Kontoinhaber und Beauftragtem eine Vermögensbetreuungspflicht bestehen. Gerichte müssen also die konkreten Absprachen und das Vertrauensverhältnis genau analysieren, bevor sie eine Unterschlagung annehmen. Vorliegend rückt das Gericht dabei zu Recht die besonderen Umstände des Falls in den Fokus: das jahrzehntelange Arbeitsverhältnis, die Abhängigkeit der Geschädigten sowie den eigenverantwortlichen Handlungsspielraum der Angeklagten. Eine pauschale Ablehnung allein aufgrund der Tätigkeit als Putzkraft wäre dagegen nicht gerechtfertigt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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