Der so genannte Zweifelssatz „in dubio pro reo“, auch „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine Entscheidungshilfe – wenn das Gericht mehrere Sachverhalts-Varianten hat, die gleichwertig sind, so hat es im Zweifel die dem Angeklagten günstigere Variante heran zu ziehen. Der Zweifelssatz ist dabei Entscheidungshilfe, aber nicht Ermittlungshilfe – man darf das erforschen von Sachverhalten also nicht mit Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz bereits unterlassen. Auch gilt, dass der Zweifelssatz nicht dazu führt, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 1 StR 423/15 und 5 StR 279/20).
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