Zweifelssatz: in dubio pro reo

Der so genannte Zweifelssatz „in dubio pro reo“, auch „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine Entscheidungshilfe – wenn das Gericht mehrere Sachverhalts-Varianten hat, die gleichwertig sind, so hat es im Zweifel die dem Angeklagten günstigere Variante heran zu ziehen. Der BGH formuliert das etwa so:

Der Grundsatz „in dubio pro reo” ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (…) Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (…) – BGH, 2 StR 128/25

Der Zweifelssatz ist also Entscheidungshilfe, aber nicht Ermittlungshilfe – man darf das Erforschen von Sachverhalten also nicht mit Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz bereits unterlassen. Auch gilt, dass der Zweifelssatz nicht dazu führt, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 1 StR 423/15 und 5 StR 279/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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