Der so genannte Zweifelssatz „in dubio pro reo“, auch „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine Entscheidungshilfe – wenn das Gericht mehrere Sachverhalts-Varianten hat, die gleichwertig sind, so hat es im Zweifel die dem Angeklagten günstigere Variante heran zu ziehen. Der BGH formuliert das etwa so:
Der Grundsatz „in dubio pro reo” ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (…) Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (…) – BGH, 2 StR 128/25
Der Zweifelssatz ist also Entscheidungshilfe, aber nicht Ermittlungshilfe – man darf das Erforschen von Sachverhalten also nicht mit Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz bereits unterlassen. Auch gilt, dass der Zweifelssatz nicht dazu führt, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 1 StR 423/15 und 5 StR 279/20).
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