Zweifelssatz: in dubio pro reo

Der so genannte Zweifelssatz „in dubio pro reo“, auch „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist eine Entscheidungshilfe – wenn das Gericht mehrere Sachverhalts-Varianten hat, die gleichwertig sind, so hat es im Zweifel die dem Angeklagten günstigere Variante heran zu ziehen. Der Zweifelssatz ist dabei Entscheidungshilfe, aber nicht Ermittlungshilfe – man darf das erforschen von Sachverhalten also nicht mit Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz bereits unterlassen. Auch gilt, dass der Zweifelssatz nicht dazu führt, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 1 StR 423/15 und 5 StR 279/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.