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Unlautere Werbung führt zu Anfechtung von Mobilfunkvertrag

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 21. Oktober 2025
  • Kategorien In Digital Life, IT-Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
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Die Grenzen zwischen zulässiger Werbung und unlauterer Kundenansprache sind nicht immer klar – doch wenn Unternehmen gezielt Irrtümer provozieren, um Verträge abzuschließen, kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 235 C 176/25) entschieden, dass ein durch täuschende Werbung zustande gekommener Mobilfunkvertrag anfechtbar ist und der Verbraucherin kein Zahlungsanspruch droht. Obacht: aggressives Marketing birgt nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Risiken!

Vermeintlicher Tarifwechsel mit Täuschungsabsicht

Die Klägerin, eine langjährige Kundin der P., erhielt im August 2023 ein personalisiertes Werbeschreiben der M. GmbH, eines konkurrierenden Telekommunikationsanbieters. Das Schreiben war als „Dialogpost“ der Deutschen Post versandt worden und enthielt ein Vertragsangebot für einen DSL-Anschluss – jedoch ohne klaren Hinweis, dass es sich um ein Angebot eines Drittanbieters handelte. Stattdessen suggerierte die Aufmachung, es handele sich um eine Vertragsanpassung ihres bestehenden Anbieters. Die Klägerin unterzeichnete das beigefügte Formular in der Annahme, damit einen günstigeren Tarif bei der P. zu erhalten. Erst als die M. GmbH sie zur Kündigung und Portierung ihrer Rufnummer aufforderte, wurde ihr klar, dass sie unwissentlich einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abgeschlossen hatte.

Als sie den Vertrag nicht erfüllte, kündigte die M. GmbH fristlos und forderte Schadensersatz in Höhe von 421,38 Euro. Die Klägerin focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte zudem Unterlassung weiterer Werbung. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihr in allen Punkten Recht.

Arglistige Täuschung und unlautere Werbepraxis

Das Gericht sah in dem Werbeschreiben eine vorsätzliche Irreführung der Klägerin. Durch die personalisierte Ansprache, die Nennung ihrer Telefonnummer und die fehlende Kennzeichnung als Werbung eines Fremdanbieters sei der Eindruck erweckt worden, es handele sich um eine Mitteilung der P. oder einer Tochtergesellschaft. Besonders kritisch bewertete das Gericht die Formulierung, wonach die Klägerin das Formular „innerhalb von 14 Tagen zurücksenden“ solle – eine Wortwahl, die typischerweise bei Vertragsänderungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung verwendet wird.

Da die Klägerin nachweislich keine Willenserklärung gegenüber der M. GmbH abgeben wollte, sondern lediglich ihren bestehenden Vertrag optimieren wollte, lag eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB vor. Der Vertrag war daher von Anfang an nichtig. Das Gericht verwies darauf, dass die M. GmbH diese „Masche“ systematisch einsetze, was durch ähnliche Verfahren in anderen Bundesländern belegt sei:

Das von der Beklagten zu 1) verwendete personalisierte Werbeschreiben an die Klägerin hat in dieser den Irrtum hervorgerufen, es handele sich um eine Vertragsanpassung ihres bisherigen Telekommunikationsanbieters, der P.. Wie das Amtsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 13.12.2024 (…) zutreffend ausführt, suggeriert die Beklagte bereits durch die äußere Aufmachung, namentlich die Personalisierung, hier die Nennung der Telefonnummer der Klägerin bei der P., dass es sich gerade nicht um ein Werbeschreiben eines Mitanbieters handelt sondern um normale Geschäftspost im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Neben dem Inhalt des Schreibens trägt hierzu auch die Verwendung des Begriffs „M.“ maßgeblich bei. Auch die in dem Schreiben der Beklagten enthalten Formulierungen „..senden Sie uns bitte das beigefügte Formular innerhalb von 14 Tagen zurück“ deuten zweifelsfrei darauhin, dass es sich um die Änderung eines bestehenden Vertrags handelt.

Aus Sicht eines objektiven Empfängers entsteht so der Eindruck, dass ein Tarifwechselangebot der P. oder einer eventuellen Tochterfirma vorliegt. Dass es sich tatsächlich um das Angebot eines Konkurrenten handelt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht einmal ansatzweise. Das Schreiben der Beklagten zu 1) enthält darüber hinaus weder eine klar hervorgehobene Kennzeichnung als Werbung noch enthält das Layout irgendwelche typischen Werbesignale. Schließlich fehlt in dem Schreiben jeglicher Hinweis zur Notwendigkeit einer Kündigung des bisherigen Telekommunikationsvertrags. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin hätte wegen des Logos oder der angegebenen Adresse hätte erkennen müssen, wer Vertragspartner sei, verfängt dies im Hinblick auf die aufgeführten -von der Beklagten bewusst gewählten- Gestaltungsmittel in dem Schreiben nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin -wie vorgetragen- eine Willenserklärung zum Abschluss eines Neu-Vertrags bei der Beklagten zu 1) nicht abgegeben wollte sondern lediglich den bei ihrem bisherigen Telekommunikationsanbieter bestehenden Vertrag optimieren wollte.

Die Beklagte zu 1) wollte zur Überzeugung des Gerichts genau diesen Irrtum bei der Klägerin hervorrufen. Dass es sich hierbei um eine „Masche“ der Beklagten handelt und sie dies in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei anderen Verbrauchern bereits versucht hat und weiterhin versucht, ist dem Gericht bekannt. Ebenso ist gerichtsbekannt, dass Verbraucherzentralen aus fünf Bundesländern gegen das unlautere Geschäftsgebaren der Beklagten rechtliche Schritte eingeleitet haben. Die Beklagte zu 1) handelt hier als „Wiederholungstäterin“ mit dreist-professioneller Systematik.

Unterlassungsanspruch und Datenschutzverstoß

Neben der Anfechtung des Vertrags bestätigte das Gericht auch den Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die unaufgeforderte werbliche Ansprache per Briefpost ohne vorherige Einwilligung stelle einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Da die M. GmbH keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten der Klägerin nach Art. 6 DSGVO vorweisen konnte, war die Werbung nicht nur unlauter, sondern auch datenschutzrechtlich unzulässig. Das Gericht verurteilte die M. GmbH und ihren Geschäftsführer persönlich zur Unterlassung weiterer Werbung und drohte bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Keine Zahlungspflicht und Schadensersatz für die Klägerin

Da der Vertrag durch die Anfechtung rückwirkend entfiel, bestand kein Anspruch der M. GmbH auf Schadensersatz. Stattdessen musste das Unternehmen die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 713,76 Euro tragen. Das Urteil unterstreicht, dass Verbraucher nicht nur vor unlauteren Werbemethoden geschützt sind, sondern auch Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die durch die Abwehr solcher Praktiken entstehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Aggressive Werbung kann teuer werden

Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist ein klares Signal an Unternehmen, die täuschende Werbemethoden einsetzen. Wer Verbraucher gezielt in die Irre führt, um Verträge abzuschließen, riskiert nicht nur die Nichtigkeit dieser Verträge, sondern auch Unterlassungsansprüche und hohe Kosten. Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie sich gegen unlautere Werbung wehren können, selbst wenn sie zunächst auf die Täuschung hereingefallen sind. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bietet hier einen wirksamen Schutz.

Es sollte auf der Hand liegen, wie wichtig transparente und klar gekennzeichnete Werbung ist. Unternehmen, die auf aggressive Cold-Call-Strategien setzen, handeln nicht nur unlauter, sondern setzen sich auch rechtlichen Risiken aus. Andererseits handelt es sich um einen krassen Einzelfall – allein aufgrund eines Vertragsschlusses auf Basis eines unerwünschten Werbeanrufs wird man nicht generell anfechten können (dazu gab es übrigens früher auch schon Rechtsprechung).

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