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Unterschlagung von PKW ohne Aneignungswille: Abgrenzung von Vertragsbruch und Straftat

Die Grenze zwischen vertragswidrigem Verhalten und strafbarer Unterschlagung ist mitunter fließend, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 206 StRR 326/25) zeigt, in der es um die Frage ging, ob das bloße Nichtzurückgeben eines Mietwagens bereits den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt. Das Gericht sprach den Angeklagten frei – mit der Begründung, dass ein bloßer Entzug der Sache nicht ausreicht, wenn der notwendige Aneignungswille fehlt. Man findet hier Orientierungshilfe zu den notwendigen Fragen der Auslegung des Zueignungsbegriffs – mit klarem Rüffel, wie sorgfältig Gerichte zwischen zivilrechtlichen Pflichtverletzungen und strafrechtlicher Verantwortung unterscheiden müssen.

Sachverhalt: Ein Mietwagen, eine Reise nach Serbien und ein unbewachter Parkplatz

Der Angeklagte hatte im Juni 2023 einen Pkw im Wert von 49.000 Euro angemietet, nachdem er seinen Arbeitsplatz und damit sein Firmenfahrzeug verloren hatte. Die Mietdauer war zunächst unbestimmt, wurde jedoch in mehreren Telefonaten bis Anfang Juli 2023 verlängert. Anschließend brach der Angeklagte den Kontakt zur Autovermietung ab, fuhr mit dem Fahrzeug nach Serbien, um dort Arbeitskräfte anzuwerben, und stellte es schließlich im September 2023 auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe des Flughafens Belgrad ab. Von dort flog er nach Portugal, ohne sich weiter um das Fahrzeug zu kümmern. Erst im November 2023 konnte der Vermieter das Auto orten und zurückführen.

Das Landgericht Landshut verurteilte den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Bewährungsstrafe. Es argumentierte, spätestens mit seinem Abflug aus Serbien habe er den Willen verloren, das Fahrzeug zurückzugeben. Das BayObLG sah dies anders und hob das Urteil auf. Der Freispruch in erster Instanz durch das Amtsgericht Landshut wurde damit wiederhergestellt.

Wann wird aus Vertragsbruch eine Unterschlagung?

Der Tatbestand der Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Entzug der Sache vom Berechtigten, sondern auch einen Aneignungswillen – also den Willen, die Sache wie ein Eigentümer zu behandeln oder ihren wirtschaftlichen Wert in das eigene Vermögen zu überführen. Das BayObLG betonte, dass die bloße Nichtrückgabe einer gemieteten Sache allein noch keine Unterschlagung begründet. Vielmehr muss der Täter durch sein Verhalten nach außen erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er die Sache als seine eigene betrachtet.

Das Landgericht hatte sich darauf beschränkt festzustellen, der Angeklagte habe „spätestens im Zeitpunkt des Abfluges aus Serbien nicht mehr den Willen“ gehabt, das Fahrzeug zurückzuführen. Doch dies reicht nach Ansicht des BayObLG nicht aus. Zwar habe der Angeklagte das Fahrzeug preisgegeben und damit dem Eigentümer dauerhaft entzogen. Ein Zueignungswille sei darin jedoch nicht zu erkennen. Die bloße Weiterbenutzung über das Mietende hinaus oder das Abstellen auf einem Parkplatz seien noch keine hinreichenden Indizien für eine Manifestation des Aneignungswillens.

Vertragswidrigkeit versus strafbare Zueignung

Das BayObLG verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Unterschlagung mehr voraussetzt als eine schuldrechtliche Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob der Täter die Sache wie ein Eigentümer behandelt oder ihren wirtschaftlichen Wert in sein Vermögen einverleibt. Dies kann etwa durch Weiterveräußerung, Verheimlichung des Aufenthaltsorts oder eine erhebliche Wertminderung durch vertragswidrige Nutzung geschehen. Im vorliegenden Fall fehlte es an solchen Anzeichen:

Das Abstellen des Fahrzeugs in Belgrad und die anschließende Abreise nach Portugal zeigten zwar, dass der Angeklagte das Auto nicht mehr zurückgeben wollte. Doch dies belege lediglich einen Entzug, nicht jedoch den Willen, es sich selbst zuzueignen. Auch die Tatsache, dass er zuvor die Kosten für eine Rückführung erfragt hatte, spreche gegen einen Aneignungswillen. Zudem war die Fahrt nach Serbien vertraglich zulässig, und ein erheblicher Wertverlust durch die Nutzung war nicht festgestellt worden.

Das Gericht verwies darauf, dass § 246 StGB das Eigentum schützt, nicht aber das Interesse des Vermieters an der Erfüllung vertraglicher Pflichten. Ein bloßer Vertragsbruch – selbst wenn er vorsätzlich erfolgt – ist daher noch keine Unterschlagung. Erst wenn der Täter die Sache wie ein Eigentümer behandelt oder ihren wirtschaftlichen Wert für sich nutzt, wird die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Unterschlagung erfordert mehr als bloßen Entzug

Die Entscheidung des BayObLG ist eine Leitplanke für die Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen & strafrechtlichen Konsequenzen und macht deutlich, dass eben nicht jede Pflichtverletzung im Zusammenhang mit fremdem Eigentum automatisch eine Straftat darstellt. Vielmehr muss der Täter durch sein Verhalten deutlich machen, dass er die Sache wie ein Eigentümer behandelt. Fehlt es daran, bleibt es bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung und der Vorwurf der Unterschlagung scheitert.

Im Klartext: Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen in diesen Fällen bei der Prüfung des Aneignungswillens besonders sorgfältig vorgehen. Ein bloßer Entzug der Sache reicht nicht aus, es bedarf zusätzlicher Umstände, die auf einen Zueignungswillen schließen lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass vertragliche Streitigkeiten unangemessen kriminalisiert werden. Die Entscheidung ist somit nicht nur dogmatisch überzeugend, sondern leistet auch einen Beitrag zur Vermeidung übermäßiger Strafverfolgung in Fällen, die primär zivilrechtlicher Natur sind.

Wann liegt ein Aneignungswille vor?

Die Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte bei der Prüfung des Aneignungswillens besonders sorgfältig vorgehen müssen. Nicht jede vertragswidrige Handlung reicht aus, um den subjektiven Tatbestand der Unterschlagung zu erfüllen. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die darauf hindeuten, dass der Täter die Sache als seine eigene betrachtet. Dazu gehören etwa:

  • Die Veräußerung oder Verschenkung der Sache,
  • die Verheimlichung ihres Aufenthaltsorts mit dem Ziel, sie dauerhaft zu behalten,
  • oder eine Nutzung, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgeht und zu einer erheblichen Wertminderung führt.

Im vorliegenden Fall fehlten solche Indizien. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug zwar nicht zurückgegeben, aber es gab keine Hinweise darauf, dass er es als sein Eigentum behandeln wollte. Sein Verhalten war zwar vertragswidrig, aber nicht strafbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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