Wenn jemand eine Straftat begangen hat und daraus etwas erzielt hat (etwa Geld oder einen Gegenstand), muss dieser nachträglich abgeschöpft werden. Was aber, wenn der Täter stirbt? In diesem Fall kann nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a/b, Abs. 2 StGB die Einziehung des Wertes der vom Täter erlangten Taterträge gegen die Erben als Einziehungsberechtigte angeordnet werden, und zwar in voller Höhe.
Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt dabei – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (BGH, 3 StR 518/19 und 4 StR 156/20) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand zu dem Zweck übertragen wurde, ihn dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verdecken. Einer entsprechenden Beschränkung des Wertersatzes gegenüber dem Erben bedarf es nicht (BGH, 6 StR 57/23 und 6 StR 408/23).
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024