Wenn jemand eine Straftat begangen hat und daraus etwas erzielt hat (etwa Geld oder einen Gegenstand), muss dieser nachträglich abgeschöpft werden. Was aber, wenn der Täter stirbt? In diesem Fall kann nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a/b, Abs. 2 StGB die Einziehung des Wertes der vom Täter erlangten Taterträge gegen die Erben als Einziehungsberechtigte angeordnet werden, und zwar in voller Höhe.
Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt dabei – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (BGH, 3 StR 518/19 und 4 StR 156/20) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand zu dem Zweck übertragen wurde, ihn dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verdecken. Einer entsprechenden Beschränkung des Wertersatzes gegenüber dem Erben bedarf es nicht (BGH, 6 StR 57/23 und 6 StR 408/23).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.