Einziehung beim Erben

Wenn jemand eine Straftat begangen hat und daraus etwas erzielt hat (etwa Geld oder einen Gegenstand), muss dieser nachträglich abgeschöpft werden. Was aber, wenn der Täter stirbt? In diesem Fall kann nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a/b, Abs. 2 StGB die des Wertes der vom Täter erlangten Taterträge gegen die Erben als Einziehungsberechtigte angeordnet werden, und zwar in voller Höhe.

Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt dabei – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (BGH, 3 StR 518/19 und 4 StR 156/20) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand zu dem Zweck übertragen wurde, ihn dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verdecken. Einer entsprechenden Beschränkung des Wertersatzes gegenüber dem Erben bedarf es nicht (BGH, 6 StR 57/23 und 6 StR 408/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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