Wenn jemand eine Straftat begangen hat und daraus etwas erzielt hat (etwa Geld oder einen Gegenstand), muss dieser nachträglich abgeschöpft werden. Was aber, wenn der Täter stirbt? In diesem Fall kann nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a/b, Abs. 2 StGB die Einziehung des Wertes der vom Täter erlangten Taterträge gegen die Erben als Einziehungsberechtigte angeordnet werden, und zwar in voller Höhe.
Die Einziehung des Wertersatzes beim Erben setzt dabei – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b StGB (BGH, 3 StR 518/19 und 4 StR 156/20) – nicht voraus, dass der Vermögensgegenstand zu dem Zweck übertragen wurde, ihn dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verdecken. Einer entsprechenden Beschränkung des Wertersatzes gegenüber dem Erben bedarf es nicht (BGH, 6 StR 57/23 und 6 StR 408/23).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).