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Wirkung des Verzichts bei gesamtschuldnerischer Einziehung

Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der Zahlungsanspruch des Staates aus § 73c Satz 1 StGB jeweils auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners, so BGH, 1 StR 279/22 und 1 StR 261/23. Was dies in der Praxis bedeutet, wird an diesem Beispiel deutlich:

Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B. in Höhe von 1.600 Euro (…) Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

BGH, 1 StR 261/23
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.