Wirkung des Verzichts bei gesamtschuldnerischer Einziehung

Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der Zahlungsanspruch des Staates aus § 73c Satz 1 StGB jeweils auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners, so BGH, 1 StR 279/22 und 1 StR 261/23. Was dies in der Praxis bedeutet, wird an diesem Beispiel deutlich:

Beide Angeklagte haben jeweils auf die Rückgabe des bei ihnen sichergestellten Bargeldes verzichtet, die Angeklagte L. in Höhe von 400 Euro und der Angeklagte B. in Höhe von 1.600 Euro (…) Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag nicht nur um die vom Landgericht berücksichtigten 1.600 Euro, sondern um weitere 400 Euro auf 18.000 Euro.

BGH, 1 StR 261/23
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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