In einem aktuellen und richtungsweisenden Beschluss hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 106/24) die Definition der „nicht geringen Menge“ weiter präzisiert und sich intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt. Diese rechtliche Klärung ist von hoher Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hat – und der derzeit streitigste Punkt bei der Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes ist.
Die Entscheidung des BGH ist dabei zwar umfangreich – wirft aber auch kritische Fragen auf, insbesondere ist dies nur die Meinung eines Senats! Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Senate sich postieren. Erste Kritik wurde schnell geäußert – und dass wohl heimlich am Beschluss nachgebessert wurde macht es nicht besser. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht. (dazu auch auch auf LinkedIn).















