Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Grundsatz der Öffentlichkeit in der Praxis

    Grundsatz der Öffentlichkeit in der Praxis

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 404/23 vom 15. Februar 2024 betrifft eine Revision in einem schwerwiegenden Fall von sexueller Gewalt, bei dem der Angeklagte, ein Jugendfußballtrainer, seine Position ausnutzte, um sexuelle Kontakte zu jungen Spielern zu erzwingen.

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  • Schutzumfang bei § 239a StGB

    Schutzumfang bei § 239a StGB

    In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 189/23) wurde die rechtliche Bewertung des § 239a StGB, der den erpresserischen Menschenraub regelt, präzisiert und dabei insbesondere die geschützten Rechtsgüter dieser Norm erweitert:

    • Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität.
    • Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt.
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  • Diebstahl: BGH zur Zueignungsabsicht

    Diebstahl: BGH zur Zueignungsabsicht

    In der strafrechtlichen Praxis stellt die Bestimmung der Zueignungsabsicht eines der zentralen Elemente dar, um zwischen einer bloßen Wegnahme und einem strafbaren Diebstahl oder Raub zu differenzieren.

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  • Der Hilflosigkeitsbegriff im Rahmen des § 201a StGB

    Der Hilflosigkeitsbegriff im Rahmen des § 201a StGB

    § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) regelt den strafrechtlichen Schutz gegen unzulässige Bildaufnahmen und -veröffentlichungen. Insbesondere der Begriff der Hilflosigkeit spielt eine zentrale Rolle in der Auslegung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

    In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (4 StR 401/22) wurde dieses Merkmal präzise erörtert und geklärt, wann eine Person als hilflos gilt und wie dies die Anwendung des Strafrechts beeinflusst.

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  • Beweislast bei Einbruchdiebstählen

    Beweislast bei Einbruchdiebstählen

    Am 17. April 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bedeutenden Urteil (IV ZR 91/23) zur Beweislast im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen im Rahmen der Hausratversicherung Stellung genommen.

    Dieses Urteil bietet wertvolle Klarstellungen zur Frage, was Versicherungsnehmer nachweisen müssen, um Leistungen für einen behaupteten Einbruchdiebstahl zu erhalten.

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  • BGH-Entscheidung zur Bewertung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren

    BGH-Entscheidung zur Bewertung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren

    In einem jüngsten Beschluss vom 23. April 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Rahmen von Haftbeschwerdeverfahren getroffen (Aktenzeichen StB 22/24).

    Dieser Beschluss gibt wichtige Einblicke in die Bewertung der Beweislage durch Gerichte und stellt die Anforderungen an das Beschwerdegericht dar, die im Kontext der Aufhebung von Haftbefehlen besonders relevant sind.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Zulässigkeit einer Anschlussberufung

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache V ZR 111/23 behandelt die Frage der Zulässigkeit einer Anschlussberufung und die damit verbundenen prozessualen Aspekte im Kontext einer Grenzscheidungsklage. Zentrale Punkte dieser Entscheidung umfassen:

    1. Anschlussberufung: Der BGH stellt klar, dass weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eine Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eröffnen. Dies bestätigt die strengen Anforderungen an die Fristwahrung im Berufungsverfahren, wie bereits in früheren Entscheidungen des BGH festgelegt wurde.
    2. Klageänderung und Klageerweiterung: Der BGH argumentiert, dass die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag auf einen Grenzfeststellungsantrag keine Klageerweiterung darstellt, solange der Kläger denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Dies ist bedeutsam, da es die Flexibilität des Klägers in der Formulierung seiner Klageanträge ohne Notwendigkeit einer Anschlussberufung erhöht, wenn der substantielle Klagegrund unverändert bleibt.
    3. Hinweispflicht und prozessuale Würdigung: Der BGH merkt an, dass selbst wenn das Landgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen hätte, dies keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Anschlussberufung nach Fristablauf bieten würde. Diese Auslegung stärkt die Bedeutung der prozessleitenden Hinweise der Gerichte, betont aber gleichzeitig die Notwendigkeit für die Parteien, die prozessualen Fristen einzuhalten.

    Die Entscheidung reflektiert eine restriktive Interpretation der Möglichkeiten zur Anschlussberufung und unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Vorschriften, um die Rechtssicherheit und Effizienz des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Sie bekräftigt außerdem, dass eine sorgfältige und präzise Antragstellung im ersten Rechtszug von großer Wichtigkeit ist, da spätere Korrekturen in der Berufungsinstanz engen Grenzen unterliegen.

  • Beweislast des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungen

    Beweislast des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungen

    In einem richtungsweisenden Urteil (XI ZR 107/22) vom 5. März 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass im Falle von streitigen Autorisierungen von Zahlungsvorgängen die Beweislast beim Zahlungsdienstleister liegt. Dieses Urteil stärkt die Position von Bankkunden erheblich.

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  • Keine Verständigung unter Zusicherung keine weiteren Anträge zu stellen

    Keine Verständigung unter Zusicherung keine weiteren Anträge zu stellen

    In einem prägnanten Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 413/23 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben. Der Fall drehte sich um eine Verfahrensverständigung, bei der das Landgericht von einem Angeklagten verlangte, im Austausch für einen zugesicherten Strafrahmen auf sämtliche Prozessanträge zu verzichten. Der BGH befand, dass eine solche Forderung die rechtlichen Grenzen einer Verfahrensverständigung überschreitet und hob das Urteil aufgrund dieses Rechtsfehlers auf.

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  • Wirksamkeit eines Prozessvergleichs im Fokus

    Wirksamkeit eines Prozessvergleichs im Fokus

    In der deutschen Rechtsprechung bildet der Prozessvergleich ein wichtiges Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten. Diese Methode ermöglicht es den Parteien, einen Rechtsstreit einvernehmlich und ohne ein finales Urteil zu beenden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (26 U 2/23) vom 12. April 2024 bietet Anlass, die Wirksamkeit und die rechtlichen Nuancen eines solchen Vergleichs näher zu beleuchten.

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  • Vergütung des Vorstands: OLG München zur Belegpflicht von Vorstandsvergütungen

    Vergütung des Vorstands: OLG München zur Belegpflicht von Vorstandsvergütungen

    Was muss ein Vorstand belegen, um eine Vergütung abzurechnen: Das Oberlandesgericht München hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OLG München, Endurteil vom 21.02.2024 – 7 U 3629/22) die Anforderungen an die Belegung und Dokumentation der Arbeitszeit durch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft thematisiert.

    Diese Entscheidung bietet wichtige Einblicke in die Pflichten der Vorstände bezüglich der Nachweisführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere wenn es um die Vergütung von Leistungen geht, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Zugleich zeigt sie, dass die Rechtsprechung – nachdem man aus seinem verbeamteten Blickwinkel hinaus bereits bei Anwälten den Bogen überspannt hat – nun bei einer zunehmenden Zahl von Berufsgruppen das Maß verliert.

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  • BGH zu den Anforderungen einer antizipierenden Würdigung von Beweisanträgen

    BGH zu den Anforderungen einer antizipierenden Würdigung von Beweisanträgen

    In einem aktuellen Beschluss (1 StR 340/23 vom 13. Dezember 2023) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Klarstellungen zur antizipierenden Würdigung von Beweisanträgen vorgenommen. Dieses Urteil befasst sich mit der Ablehnung eines Beweisantrags und den damit verbundenen Anforderungen an die Begründung des Ablehnungsbeschlusses.

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  • Befangenheitsrüge der Staatsanwaltschaft

    Befangenheitsrüge der Staatsanwaltschaft

    In einer richtungsweisenden Entscheidung vom 25. Oktober 2023 (2 StR 195/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Der Grund für die Aufhebung war eine erfolgreiche Befangenheitsrüge der Staatsanwaltschaft gegen eine Schöffin, die in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer indirekt betroffenen Person stand.

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  • Freispruch mit Risiko: Darstellungsmängel im Urteil

    Freispruch mit Risiko: Darstellungsmängel im Urteil

    In der Entscheidung 2 StR 237/23 vom 13. März 2024 hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Mühlhausen auf, das die Angeklagten der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die eine Bewertung des Geschehens als besonders schweren Raub forderten, war erfolgreich.

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  • BGH-Entscheidung zur Umgrenzung des Verfahrensgegenstands beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    BGH-Entscheidung zur Umgrenzung des Verfahrensgegenstands beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    In einem Beschluss vom 21. November 2023 (2 StR 323/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Fragen zur Definition und Umgrenzung von Verfahrensgegenständen im Kontext des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln klargestellt. Der Fall betraf zwei Angeklagte, deren Verurteilungen wegen Mängeln in der Feststellung einer Bandenabrede teilweise aufgehoben wurden.

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