Schaffung eines Telemediengesetzes (2007)

Hinweis: Hiermit wurde das TMG geschaffen, durch das das TDG und TDDSG ersetzt wurde. Ich habe es aufgenommen, insbesondere weil spätestens seit dem IT-Sicherheitsgesetz ein Bezug zum TMG im IT-Strafrecht besteht. Ich habe zudem die Gesetzesentwürfe zum damaligen TDG und TDDSG mit aufgenommen, um die Gesetzesentwicklung in der Gänze nachvollziehbar zu machen.

Status: Verkündet und in Kraft getreten

TMG: Abstimmungsverlauf

Das TMG hat der Bundestag am 18. Januar mit den Stimmen von Union, SPD und FDP beschlossen. Gegen das Votum der Linken und der Grünen stimmte er dem Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (16/3078, 16/3135) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (16/4078) zu.

TMG: Links

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Beratungsverlauf beim BundestagDokumentationssystem im Bundestag

Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung

1. Aus der PM: Im Mittelpunkt steht ein neues Telemediengesetz des Bundes, in dem die wirtschafts- und datenschutzbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste zusammengefasst sind.
Für die Koalitionsfraktionen zielt das Gesetz darauf ab, das Vertrauen der Nutzer in diese Dienste zu stärken und Abgrenzungsprobleme zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation zu klären. Eingeführt wurde ein Bußgeld für den Fall, dass bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (so genannte Spams) verletzt werden. Festgelegt wurde, dass der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, nicht als Telemediendienste zählen. Auch Internet-Telefonie fällt nicht darunter.

Zu den Telemediendiensten gehören jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind, also etwa Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Dienstleistungen und Waren mit Hilfe von elektronischer Post.

2. Aus dem Dokumentationssystem:
Bezug: Verständigung von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Fortentwicklung der Medienordnung im Jahre 2004

Europäische Impulse: über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 178, 17.07.2000, S. 1)

Inhalt: Weitestgehend unveränderte Zusammenführung der auf der E-Commerce- Richtlinie beruhenden wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste im Bundes- und Landesrecht unter dem Begriff „Telemedien“, Vereinfachung des Geltungsbereiches und entwicklungsoffene Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für elektronischen Geschäftsverkehr, Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation, Datenschutzregelungen, Einführung eines Bußgeldtatbestands insbesondere zur Spam-Bekämpfung;
Telemediengesetz (TMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 1 und 28 Jugendschutzgesetz, § 3 Zugangskontrolldienste-Gesetz sowie §§ 3, 11, 17 und 21 Signaturgesetz

Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung: Ausweitung der vom Diensteanbieter für Telemedien verfügbar zu haltenden Informationen; Änderung § 2 Zugangskontrolldiensteschutz- Gesetz.

Aus dem Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz zu „Problem und Ziel“

Bund und Länder haben sich 2004 in Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschafts- bezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass die Rahmen- bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die wirt- schaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind. Die Handhabung der Vorschriften durch Anbieter und Nutzer wird damit zukünftig einfacher sein. Dabei wird an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Tele- medien und Telekommunikation festgehalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.