Anzeigenrecht: Sittenwidrigkeit eines wirtschaftlich wertlosen Branchenbucheintrags

Das Landgericht Wuppertal (9 S 40/14) hat nochmals kurz klargestellt, dass ein Branchenbuch-Vertrag sittenwidrig sein kann, wenn er wirtschaftlich vollkommen wertlos ist:

Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt.

Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ (…) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung (…) steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-
Branchenverzeichnis (…) gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos.

Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis (…) nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen (…) auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht (…) keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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