Schlagwort: Hausdurchsuchung

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Hausdurchsuchung: Eine Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der ein bestimmtes Objekt wie zum Beispiel eine Wohnung, ein Haus oder ein Geschäft durchsucht wird. Eine solche Durchsuchung kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich Beweismittel an dem durchsuchten Ort befinden, die für ein laufendes Strafverfahren von Bedeutung sind.

Im strafprozessualen Sinn ist eine Hausdurchsuchung in Deutschland nur auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder in dringenden Fällen aufgrund eines Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft zulässig. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise ein konkreter Tatverdacht sowie das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Während einer Hausdurchsuchung dürfen die Ermittler die Räumlichkeiten durchsuchen und dabei Beweismittel wie Dokumente, Computer oder auch Sachgegenstände sicherstellen. Der Betroffene hat das Recht, während der Durchsuchung anwesend zu sein und auch den Ablauf der Maßnahme zu überwachen. Allerdings dürfen die Ermittler auch in Abwesenheit des Betroffenen durchsuchen, wenn dies aus taktischen Gründen notwendig ist.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht helfen nach einer Hausdurchsuchung: Wenn Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sind, nutzen Sie unseren Strafverteidiger-Notruf. Die Strafverteidiger in unserer Kanzlei gehen erfahren mit der Situation einer Hausdurchsuchung um und stehen im Raum Aachen umgehend nach einer Hausdurchsuchung zur Verfügung. Informieren Sie sich über die Hausdurchsuchung

  • Hausdurchsuchung zum Auffinden von Fotografien ist zulässig

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg (11 Wx 6/11) ist durchaus interessant, wenn auch wenig überraschend: Es ging um eine Fotografie, zu deren Auffindung ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde. Hintergrund der Geschehnisse war die Beobachtung eines Rocker-Clubheims durch zwei Kriminalbeamte in Zivil. Diese wurden in Ihrem Fahrzeug natürlich von den Rockern beobachtet, später wurden in zwei Situationen Fotografien angefertigt, von dem Fahrzeug, dem Kennzeichen des Fahrzeugs und vermutlich auch von den Beamten selber. Da diese eine Veröffentlichung der Fotografien fürchteten und man Ermittlungstätigkeiten gefährdet sah, wurde ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, der auch erlassen wurde. Bei der Durchsuchung des Clubs wurde dann diverse Hardware beschlagnahmt, später wurde ein betreffendes Bild gefunden, das mit Zustimmung gelöscht wurde. Die Hardware wurde zurück gegeben. Das OLG sah einen hinreichenden Grund für eine Hausdurchsuchung.
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  • Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden eines Führerscheins

    Das AG Elmshorn (52 II 12/13) führte einige kluge Worte zur Hausdurchsuchung zum Auffinden eines Führerscheins aus:

    Dagegen ist eine Wohnungsdurchsuchung ein solch einschneidender und massiver Eingriff in das Wohnungsgrundrecht und in den unmittelbaren Bereich der engsten Privatsphäre, dass eine Durchsuchung weit über das hinaus ginge, was durch den bloßen Verbleib des Führerscheins des Betroffenen beim Betroffenen gerechtfertigt wäre.

    Die Gegenauffassung (…) kann nicht überzeugen. Diese Entscheidung geht nämlich wie selbstverständlich, und ohne dies weiter zu begründen, davon aus, dass der Betroffene, wenn er seinen Führerschein behält, weiterhin „ungehindert am Straßenverkehr teilnimmt“ (…) Dies ist aber heutzutage – wie dargelegt – angesichts der Überprüfungsmöglichkeiten und der Überprüfungspraxis der Polizei bei Führerscheinkontrollen nicht mehr richtig. Zudem hat die Verwaltung dem Betroffenen für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins eine Konsequenz angedroht, nämlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hiermit hat sich die Verwaltung selbst gebunden. Dies hat zur Folge, dass schwerwiegendere Eingriffe, also insbesondere weitergehende Grundrechtseingriffe noch vor der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht möglich sind.

  • Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr – Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.

    Im Folgenden einige kurze Hinweise zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug: Das Strafgesetzbuch sieht im §74 StGB die so genannte „Einziehung“ vor

    Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

    Es besteht damit die grundsätzliche Möglichkeit, Tatwerkzeuge seitens des Gerichts einzuziehen. Dies natürlich nicht unbegrenzt, sondern es gibt Rahmenbedingungen. So ist eine nachvollziehbare Möglichkeit der Einziehung, wenn der betroffene Gegenstand der Begehung weiterer Taten dienen würde (§74 Abs.2 Nr.2). Andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen sein, „wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf […] außer Verhältnis steht.“ (§74b StGB). Gerade letzteres, den gesetzlich ausdrücklich normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, muss der BGH in letzter Zeit zunehmend stärken.

    Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

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  • Waffenrecht: Vorsicht mit Munition – insbesondere Patronen

    Der Besitz von Munition kann durchaus problematisch sein: Grundsätzlich ist daran zu denken, dass entsprechend §10 III WaffG bei Eintragung einer Waffe auf der Waffenbesitzkarte die entsprechende Erlaubnis zum Erwerb/Besitz passender Munition erteilt wird. Während der Erwerb von Munition hierbei befristet wird, ist der Besitz unbefristet genehmigt. Leider aber zeigt sich in der Praxis, dass hier mitunter Probleme auftreten können – etwa weil eine Waffenbesitzkarte „zurückgegeben“ wird (oder natürlich „entzogen“ wird) und dann Munition oder auch nur Munitionsreste, die bisher legal aufbewahrt wurden, schlicht vergessen werden. In Standardfällen führt dies zu keinen Problemen – wenn dann aber aus anderen Gründen etwa eine Hausdurchsuchung stattfindet und diese Munition gefunden wird, ist der Ärger vorprogrammiert.

    Dabei soll nicht vergessen werden, dass es auch genehmigungsfreie Munition gibt – gleichwohl ist zu erkennen, dass die Polizei immer empfindlich reagiert und „erst mal mitnimmt“. Später kommt dann ein waffenrechtliches Gutachten, mit dem überhaupt erst geklärt wird, ob es eine waffenrechtliche Relevanz gibt. Bis dahin ist das Ermittlungsverfahren aber bereits fortgeschritten. An dieser Stelle sollte man die „Ermittlungswut“ auch nicht unterschätzen, in einem sehr extremen Fall den ich bearbeitet habe, ging es um eine einzelne Patrone, die gefunden wurde.

    Bisher konnten in hiesigen Fällen ernsthafte Probleme abgewendet und Einstellungen erzielt werden, speziell wenn es um merklich „kleine“ Delikte im Bereich der Munition ging kann hier durchaus auf Augenmaß hingewirkt werden. Dies sollte aber nicht zur Leichtfertigkeit verleiten – vielmehr ist das (zunehmende) Interesse der Behörden in diesem Bereich bemerkbar und muss zur Vorsicht mahnen.

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • ABUSE: Die Suche des LKA NRW nach kinderpornographischen Dateien bei eDonkey

    Zu meiner Arbeit als Strafverteidiger gehört natürlich auch die Verteidigung von Mandanten beim Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und/oder verbreitet zu haben. Immer wieder begegne ich dabei im Alltag befremdlichen Vorstellungen, wie hier eigentlich ermittelt wird.

    Diese Vorstellungen mögen auch der Grund sein, warum sich ein Trojaner verbreiten kann, der Menschen damit erschrecken kann, der eigene Rechner wäre vom BKA gesperrt worden (dazu hier von mir).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).

    Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.

    Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten „Gastzugang“ zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:

    • 26.02.2010 : Gerichtsbeschluss
    • 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider
    • 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein

    Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails.

    Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte.
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  • Keine Auskunftspflicht für Forenbetreiber? (Update)

    Ich hatte die Problematik erst kürzlich angesprochen: Da betreibt man ein Internetforum oder ein Blog, jemand schreibt dort einen Inhalt der rechtsverletzend ist (Beleidigung etc.) und der in seinen Rechten verletzte schreibt nun, dass man um Auskunft bittet, wer da geschrieben hat. Zumindest die IP-Adresse wünscht man sich. Der Webseitenbetreiber – sofern er überhaupt solche Daten speichert, eine Pflicht gibt es ja nicht – steht nun vor dem Problem, dass er nicht weiss, ob er dem Auskunftsverlangen nachkommen muss. Tut er es nicht, droht eine Klage auf Auskunft. Tut er es, droht eine Klage des Foren-Nutzers auf Unterlassung oder in der Folge auf Schadensersatz.

    Das AG München (161 C 24062/10) hat sich mit dieser Konstellation zu beschäftigen gehabt und kommt zu dem – doch ein wenig überraschenden – Ergebnis, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Ein solcher ist in der Vergangenheit mit der einhelligen Meinung immer über den §242 BGB angenommen wurden: Dem in seinen Rechten verletzten sollte aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen. Das AG München verneint das, m.E. aber mit einem fatalen Argument: §14 II TMG schreibt vor, wann ein Auskunftsanspruch besteht:

    Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

    Sowas liegt bei einer Beleidigung ganz klar nicht vor. Und da der §12 II TMG eindeutig sagt:

    Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

    kann ein Anspruch aus §242 BGB nicht zur Anwendung kommen – der §242 BGB bezieht sich ja nicht auf Telemedien. Das mag zwar gefallen, ist m.E. aber falsch.
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  • Wikileaks: Kein Geheimnisverrat nach §94 StGB

    War das Leaken der Wikileaks-Dokumente strafbar? Ist das „Spiegeln“ der Wikileaks-Dokumente eine Straftat nach deutschem Recht?

    In meinem ersten Artikel zum Thema Wikileaks habe ich kurz am Rande erwähnt, dass ich durch die Veröffentlichung von (mehr oder minder) geheimen Bortschafts-Depeschen den Tatbestand des §94 StGB („Landesverrat / Geheimnisverrat“) nicht betroffen sehe. In den letzten Tagen hat sich nun gezeigt, dass diese Frage hin und wieder aber sehr wohl zu Diskussionen führte – Stadler hat u.a. ein paar Zeilen mehr zu der Frage geschrieben. Daher lege ich hier kurz mit einigen Informationen zum Thema nach.
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  • Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig

    Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die
    Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden,
    keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung
    „Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 –
    1944“ (Wehrmachtsausstellung).

    Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
    Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und
    legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer
    früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten
    Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener
    Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen
    eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des
    Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung
    eines Teilnehmers einer (ebenfalls rechtsgerichteten) Versammlung am 1.
    September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die
    Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen
    Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der
    Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des
    Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten
    die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG
    anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen
    Versicherungen.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
    eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
    Abs. 1 GG
    . Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
    hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die
    verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den
    verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen
    von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer
    in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da
    die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
    für eine von der Versammlung selbst ausgehende – und damit die Auflage
    rechtfertigende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt
    haben.
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  • Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Bereits am 3. Februar 2010 hat der Landtag in NRW Änderungen des Polizeigesetzes beschlossen. Interessant ist, aus rechtspolitischer Sicht, ein Wandel: Während die Polizei in NRW bisher Verbrechen vorbeugen („vorsorgen“) sollte, wandelt sich die Sprache nun – gesprochen wird von der „vorbeugenden bekämpfung“ von Straftaten. Ob dieser aggressive Jargon des Feindstrafrechts bei einem Polizei-Gesetz angemessen ist, bleibt fraglich und stimmt kritisch. Eine kurze Darstellung der wesentlichen Änderungen.
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  • Verteidigungsmöglichkeit „Betrunken am Rechner“?

    Es war für mich nur eine Frage der Zeit, nun wird erstmals in der Presse bekannt, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, ist dieses Vorbringen für die Staatsanwaltschaft ein Beweisproblem, wobei man sich mit den Sachverständigen wohl darüber unterhalten wird, wie geübt ein Trinker sein muss, damit er bei bestimmten Promillewerten überhaupt noch die Tasten trifft, geschweige den fehlerfrei schreibt (sofern dies im Tatgeschehen vorkommt). Ich halte die Entwicklung im Auge und berichte, sobald das Urteil bekannt wird.

    Hinweis: Wer den Artikel aufmerksam liest, dem sollte auffallen, dass eine Beleidigung im Internet ganz schnell zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Neu ist das nicht, für Betroffene aber immer wieder überraschend.

  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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