Waffenrecht: Vorsicht mit Munition – insbesondere Patronen

Der Besitz von Munition kann durchaus problematisch sein: Grundsätzlich ist daran zu denken, dass entsprechend §10 III WaffG bei Eintragung einer Waffe auf der Waffenbesitzkarte die entsprechende Erlaubnis zum Erwerb/Besitz passender Munition erteilt wird. Während der Erwerb von Munition hierbei befristet wird, ist der Besitz unbefristet genehmigt. Leider aber zeigt sich in der Praxis, dass hier mitunter Probleme auftreten können – etwa weil eine Waffenbesitzkarte „zurückgegeben“ wird (oder natürlich „entzogen“ wird) und dann Munition oder auch nur Munitionsreste, die bisher legal aufbewahrt wurden, schlicht vergessen werden. In Standardfällen führt dies zu keinen Problemen – wenn dann aber aus anderen Gründen etwa eine Hausdurchsuchung stattfindet und diese Munition gefunden wird, ist der Ärger vorprogrammiert.

Dabei soll nicht vergessen werden, dass es auch genehmigungsfreie Munition gibt – gleichwohl ist zu erkennen, dass die Polizei immer empfindlich reagiert und „erst mal mitnimmt“. Später kommt dann ein waffenrechtliches Gutachten, mit dem überhaupt erst geklärt wird, ob es eine waffenrechtliche Relevanz gibt. Bis dahin ist das Ermittlungsverfahren aber bereits fortgeschritten. An dieser Stelle sollte man die „Ermittlungswut“ auch nicht unterschätzen, in einem sehr extremen Fall den ich bearbeitet habe, ging es um eine einzelne Patrone, die gefunden wurde.

Bisher konnten in hiesigen Fällen ernsthafte Probleme abgewendet und Einstellungen erzielt werden, speziell wenn es um merklich „kleine“ Delikte im Bereich der Munition ging kann hier durchaus auf Augenmaß hingewirkt werden. Dies sollte aber nicht zur Leichtfertigkeit verleiten – vielmehr ist das (zunehmende) Interesse der Behörden in diesem Bereich bemerkbar und muss zur Vorsicht mahnen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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