Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig

Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die
Versammlung unter dem Motto „Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden,
keine Verbrecher“ an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung
„Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 –
1944“ (Wehrmachtsausstellung).

Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und
legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer
früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten
Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener
Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen
eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des
Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung
eines Teilnehmers einer (ebenfalls rechtsgerichteten) Versammlung am 1.
September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die
Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen
Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des
Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten
die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG
anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen
Versicherungen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung seines Grundrechts der aus Art. 8
Abs. 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen
von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, da
die Verwaltungsgerichte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für eine von der Versammlung selbst ausgehende – und damit die Auflage
rechtfertigende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgezeigt
haben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Sache nach haben sich die Verwaltungsgerichte bei ihrer
Gefahrenprognose allein auf die – nicht ausgesprochene – Vermutung
gestützt, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung könnten durch frühere Störungen von gewalttätigen linken
Gegendemon-stranten gereizt nunmehr zum Präventivschlag ausholen.

Die zwei Teilnehmer der NPD-Versammlung haben in ihren eidesstattlichen
Versicherungen, auf die sich das Gericht im Wesentlichen stützt,
lediglich organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite
gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker Gegendemonstranten
beschrieben. Diese Aussagen privater Personen zu ihrerseits lediglich
verdachtsgeleiteten Handlungen stellen keine nachvollziehbaren
tatsächlichen Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im
Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor allem lässt sich
diesen Aussagen nicht entnehmen, dass sich die Teilnehmer der vom
Beschwerdeführer geplanten Versammlung bei dieser Gelegenheit nicht
rechtstreu verhalten haben. Auch die eidesstattliche Versicherung über
die Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig bezieht sich lediglich
auf Übergriffe gewalttätiger linker Gegendemonstranten.

Derartige Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage
reichen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht
aus. Der Umstand, dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung Störungen der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite
linke Gegendemonstranten zu befürchten waren, hätte den zuständigen
Behörden Anlass sein müssen, zuvörderst gegen die angekündigten
Gegendemonstrationen Maßnahmen zu ergreifen. Das durch gewaltbereite
Gegendemonstranten drohende Gefahrenpotential ist der von dem
Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung nicht zurechenbar.

Als Nichtstörerin hätte die vom Beschwerdeführer veranstaltete
Versammlung daher nur im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch
genommen werden können. Hierzu fehlt es den angegriffenen Entscheidungen
jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Ansätzen
für deren notwendige rechtliche Würdigung.

BVerfG, 1 BvR 2636/04, Quelle: PM

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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