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Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (STPO Reform 2019)

    Der Bundestag hat am 15.11.2019 das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Nach den letzten Schritten im Jahr 2017 setzt sich damit der systematische Abbau von Beschuldigtenrechten fort, während eine echte Modernisierung der in die Jahre gekommenen deutschen Strafprozessordnung weiter verschleppt wird.

    Hinweis: Zugleich wurden die EU-Vorgaben zur Sicherung des Pflichtverteidigers umgesetzt, ich habe dies hier dokumentiert. Auch hier verbleibt es dabei, dass der deutsche Gesetzgeber sich einem modernen Rechtsstaat verweigert, weiterhin bekommt man in Deutschland keinen Rechtsanwalt gestellt wenn man sich keinen Leisten kann (sondern erst, wenn der Staat meint es sei wichtig genug für einen Verteidiger).

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  • Bewährung: Wann ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen?

    Wann ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen: Freiheitsstrafen können, wenn eine Höhe von bis zu 2 Jahren ausgesprochen wird, zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob in diesem Fall eine Freiheitsstrafe zur Bewährung tatsächlich auszusetzen ist, unterliegt dabei gewissen Voraussetzungen, die sich am §56 StGB orientieren: Das Gericht hat sich bei der Prüfung mit dem Vorliegen einer günstigen Sozialprognose auseinanderzusetzen.

    Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird, ist diese (nur noch) zur Bewährung auszusetzen, wenn entsprechend §56 Abs.2 StGB „besondere Umstände“ vorliegen, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen. Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB genügt es dabei regelmässig allerdings schon, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (so auch Amtsgericht Geldern, 6 Ds 614/17).

    Auch bei uns: Bewährung in der Revision?

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  • Untersuchungshaft darf nicht wegen Überlastung der Gerichte verlängert werden

    Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

    Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 819/18) der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben. Die Richter machten deutlich, dass das Verfahren nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden sei. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.

  • Trunkenheitsfahrt: Ein zu kurzer Abstand nach Alkoholkonsum kann den Führerschein kosten

    Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein: Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München (Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17) hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

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  • Auslagenerstattung bei Einstellung

    Das Landgericht Amberg (11 Qs 67/18) konnte zur Auslagenerstattung bei Einstellung des Verfahrens festhalten:

    Erfolgt die Einstellung (…) vor oder außerhalb der Hauptverhandlung, kann von einer Auslagenerstattung abgesehen werden, wenn – ohne das Verfahrenshindernis – ein erheblicher oder hinreichender Tatverdacht fortbesteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, RdNr. 16). Die Entscheidung darf nicht schematisch, sondern nur nach Ausübung des eingeräumten Ermessens erfolgen. Hierbei ist dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich Rechnung zu tragen. War das Verfahrenshindernis bei Klageerhebung bereits eingetreten, soll es deshalb bei der regelmäßigen Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO bleiben, es sei denn, eine solche Lösung erscheint grob unbillig, etwa wei der Eintritt des Verfahrenshindernisses auf ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist (OLG Celle, Beschluss vom 6.8.2013 – 2 Ws 144/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 467 RdNr. 18).

    Landgericht Amberg (11 Qs 67/18)
  • StPO: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Rechtsmittelverzicht: Der Bundesgerichtshof (4 StR 227/18) konnte sich umfassend zu den formalen Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts im Strafprozess äussern und hat dabei die bisherige Rechtsprechung zusammen gefasst:

    • Für das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, dass das Wort „verzichten“ benutzt wird, sondern maßgeblich ist der Gesamtsinn der Erklärung; Die Erklärung, das Urteil werde „angenommen“, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht.
    • Auch wenn man das Urteil inhaltlich kritisiert kann zugleich ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, da ein Rechtsmittelverzicht nicht voraussetzt, dass das verkündete Urteil für inhaltlich richtig gehalten wird.
    • Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spontanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam.
    • Wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechtsmittels noch Erörterungsbedarf besteht, kann dies der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten entgegenstehen. Ein Schweigen des Verteidigers reicht hierzu nicht aus.
    • Wenn die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt wird, ist dies für ihre Wirksamkeit ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises der Erklärung.
    • Infolge eines von dem Angeklagten selbst erklärten Rechtsmittelverzichts ist auch ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers wirkungslos.
  • Strafzumessung: Wertung eines Ermittlungsverfahrens zu Lasten des Angeklagten

    Ein Gericht kann zu Lasten des Angeklagten werten, dass er Straftaten während eines Ermittlungsverfahren begangen hat. Allerdings müssen dazu im Urteil notwendige Feststellungen – insbesondere zur Kenntnis des Ermittlungsverfahrens – getroffen werden, so der Bundesgerichtshof:

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen belegen, wann diese Ermittlungen geführt wurden und seit wann dem Angeklagten diese bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (BGH, Urteil vom 4. November 2014 – 1 StR 233/14, juris Rn. 4).

    BGH, 2 StR 224/18
  • StPO: Notwendiger Inhalt bei Mitteilung über ein Rechtsgespräch

    Nochmals hat der Bundesgerichtshof (5 StR 180/18) klar gestellt, dass bei einem geführten Rechtsgespräch alle notwendigen Informationen an Verfahrensbeteiligte weiter zu geben sind – dazu gehören auch ursprüngliche Haltungen, selbst wenn sie geändert wurden:

    Die Mitteilung über das Rechtsgespräch genügt nicht den Informationspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Denn die Vorsitzende hat lediglich das Ergebnis des Vorgespräches mitgeteilt, nicht aber ihren anfänglichen Vorschlag und den hierzu vertretenen (ablehnenden) Standpunkt der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364). Dass an dem Gespräch lediglich die Vorsitzende der Strafkammer teilgenommen hat, nimmt ihm nicht den Charakter einer die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auslösenden Erörterung über die Möglichkeit einer Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2017 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222; Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16).

    BGH, 5 StR 180/18

    Der BGH weist weiter darauf hin, dass Gerichte, die eine Aufhebung des Urteils allein wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vermeiden möchten, den über ein Verständigungsgespräch (alsbald) zu fertigenden, den Erfordernissen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO genügenden Aktenvermerk (§ 202a Satz 2, § 212 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll nehmen sollen.

  • StPO: Hinweispflicht des Gerichts bei Wechsel von Mittäterschaft zu mittelbarer Täterschaft

    Hinweispflicht: In einem Strafprozess trifft das Gericht mitunter eine Hinweispflicht, dies gemäß § 265 Abs. 1 StPO. Sie ist zu beachten, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Tat gegenüber der zugelassenen Anklage ändert; wenn also der Angeklagte auf Grund eines anderen Strafgesetzes oder eines dort nicht angeführten straferhöhenden Umstandes verurteilt oder eine dort nicht angegebene Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn verhängt werden soll. Mit ständiger Rechtsprechung des BGH ist dies anzunehmen, wenn das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen will als die unverändert zugelassene Anklage – insbesondere bei einem Wechsel von Mittäterschaft zu mittelbarer Täterschaft.

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  • Reform der Pflichtverteidigung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

    Reform der Pflichtverteidigung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

    Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung: Lange hat sich der Gesetzgeber geweigert und auch jetzt ist man eher zögerlich – schliesslich ist die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren bereits seit 2016 in Kraft getreten und muss bis zum Mai 2019 umgesetzt werden.

    Gleichwohl geht man das Thema nun endlich an und hat seitens des Bundesjustizministeriums einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Pflichtverteidigung modernisiert werden soll. Und in der Tat gibt es zumindest einige Schritte in Richtung Zukunft, wenn auch langsam.

    Update: Das Gesetz wurde am 14.11.2019 zum dritten Mal im Bundestag beraten, die teils unterirdischen Redebeiträge kann bei Interesse hier nachlesen (ab Seite 15880 (B)). Es steht nun zu erwarten, dass diese weitgehende gesetzliche Reform der Pflichtverteidigung kommen wird, ich habe die wenigen Änderungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in diesen Artikel mit aufgenommen.

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  • Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

    Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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  • 4,9 Millionen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren im Jahr 2017

    Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 27. September 2018: Im Jahr 2017 schlossen Staatsanwaltschaften in Deutschland insgesamt 4,9 Millionen Ermittlungsverfahren ab. Das waren 6,2 % weniger als im Jahr 2016 (5,2 Millionen Verfahren). Auch die Zahl der Neuzugänge an Ermittlungsverfahren ging zurück (-6,2 %).

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  • Vollmacht nach §329 StPO bei Wechsel von Wahlverteidigung auf Pflichtverteidigung

    Vollmacht nach §329 StPO bei Wechsel von Wahlverteidigung auf Pflichtverteidigung

    Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 107/18) konnte klarstellen, wie der Vortrag in der Revision auszusehen hat, wenn ein Wechsel von Wahlverteidigung auf Pflichtverteidigung stattgefunden hat und dann unter Hinweis auf §329 StPO die Berufungsverhandlung geführt werden sollte – hier ist die Klarstellung nötig zur Frage, ob eine erneute Vollmacht erteilt worden ist:

    Mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch die (etwa) erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 5. Auflage 2012, § 141 Rz. 16). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.). Aus diesem Grund setzt die formgerechte Ausführung der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO – neben einer Darstellung des genauen Inhalts der Vollmacht – Vortrag dazu voraus, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist (SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; SenE v. 10.10.2017 – III-1 RVs 238/17). Nur so wird der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob ein Fall wirksamer Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vorliegt.

    Entsprechenden Vortrag lässt die Revisionsbegründung vermissen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass dem Verteidiger die in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte (erste) Vollmacht am 20. Januar 2017 erteilt worden ist. Zu einer Bestellung als Pflichtverteidiger und deren Zeitpunkt verhält sie sich nicht. Soweit man der mit der Revisionsbegründung (dort S. 3) mitgeteilten Terminsladung, ausweislich derer „L, U (Pflicht-Vert. zu Besch 1)“ zum Termin vom 13. September 2017 geladen wurde, eine entsprechende Stellung des Verteidigers entnehmen wollte, ist die Terminsladung am 8. Mai 2017 und mithin nach Erteilung der Vollmacht verfügt und schließt damit eine nach Vollmachterteilung erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger gerade nicht aus. Es kann daher – ungeachtet insoweit bestehender weiterer Bedenken (dazu vgl. die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 329 StPO BT-Drs. 18/3562 S. 68; OLG Hamburg B. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 = BeckRS 2017 110201, freilich – in Abgrenzung zu der Entscheidung BayObLG NStZ 2002, 277 – zu einer mündlichen Ermächtigung) – auch nicht beurteilt werden, ob der Verteidiger zur Ausstellung einer (weiteren) Vollmacht, wie sie im Termin zur Berufungshauptverhandlung von diesem namens des Angeklagten gefertigt worden ist, ermächtigt war.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Bussgeld bei ungenehmigtem Vermieten von Wohnung an Touristen

    Die ungenehmigte Überlassung von Wohnraum an Touristen kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen: Am 28.9.2017 verurteilte die zuständige Strafrichterin einen 39-Jährigen Münchner Unternehmer im schriftlichen Verfahren wegen ungenehmigter Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 33.000 €.

    Gegen den Verurteilten hatte die Landeshauptstadt München einen Bußgeldbescheid über 50.000 € erlassen, gegen den er fristgerecht Einspruch erhoben hat. Da er ebenso wie die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatte, erging gegen ihn die Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Hauptverhandlung sondern aufgrund der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Unterlagen aller Beteiligten.
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  • Sexualstrafrecht: Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit und Strafmaß

    Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer 15-Jährigen kommt Sexualstraftäter auch Jahre später teuer zu stehen: Am 12.07.2018 verurteilte das zuständige Jugendschöffengericht am Amtsgericht München einen 36-Jährigen Umschüler wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
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