Ein Gericht kann zu Lasten des Angeklagten werten, dass er Straftaten während eines Ermittlungsverfahren begangen hat. Allerdings müssen dazu im Urteil notwendige Feststellungen – insbesondere zur Kenntnis des Ermittlungsverfahrens – getroffen werden, so der Bundesgerichtshof:
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser sich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen, ohne dass die Feststellungen belegen, wann diese Ermittlungen geführt wurden und seit wann dem Angeklagten diese bekannt waren. Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (BGH, Urteil vom 4. November 2014 – 1 StR 233/14, juris Rn. 4).
BGH, 2 StR 224/18
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