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Schlagwort: Filesharing Abmahnung

  • Filesharing-Abmahnung wegen Down-/Upload des freien Linux-Pakets Debian?

    Etwas seltsames soll passiert sein: Da ist jemandem eine Filesharing-Abmahnung ins Haus geflattert, weil er eine über Bittorrent kopierte Debian-Quelle kopiert hat. Dabei wurde ein offizieller Bittorrent-Link von Debian.org genutzt und in der Abmahnung (einer deutschen Kanzlei) wird auch explizit darauf hingewiesen, dass man die Rechte des dortigen Mandanten verletzt habe, weil dieser angeblich die Rechte an „Debian 5“ hält. Seltsam ist das insofern, als dass es sich bei Debian um freie Software handelt, die auch frei kopiert sowie genutzt werden darf (dazu die Debian-Erklärungen hier).

    Wer nun ohne entsprechende Aktiv-Legitimation solche Abmahnungen aussprechen würde, begibt sich in die Gefahr der Schadensersatzpflicht, macht sich ggfs. selbst abmahnbar und selbst eine strafrechtliche Relevanz bietet sich m.E. an. Aber: Man muss vorsichtig sein.

    Es gibt zur Zeit zwei Szenarien, die als Hintergrund für dieses Schreiben dienen können:

    1. Jemand behauptet, dass im Debian-Paket eine Software von ihm ohne entsprechende Lizenz genutzt wird. Der angebliche Wortlaut des Schreibens geht aber eher nicht in die Richtung.
    2. Es handelt sich um eine gefälschte Abmahnung. So etwas hatten wir in de Vergangenheit schon öfter: Da erhält man angeblich ein Schreiben einer  bekannten Abmahnkanzlei, das optisch auch perfekt zu den bisherigen passt – nur die Kontonummer ist eine andere.

    Betroffene sollten nichts selber machen, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Rat abgeben, auch wenn das schon einer gemacht hat: Immerhin versichert man damit gegen das Versprechen einer Zahlung einer Vertragsstrafe, eine frei verfügbare Software nicht mehr anzubieten. Die Angelegenheit bedarf dringend der Klärung, es wird hier berichtet, sobald sich etwas neues ergibt. Zur Zeit aber finden sich vor allem Berichte, ohne dass die eingegangene Abmahnung im Detail zu lesen ist – schon alleine deswegen muss man mit Bewertungen vorsichtig sein.

    Update2: Wie von mir bereits am Anfang überlegt, soll es sich nach Rücksprache mit der Kanzlei um eine Fälschung handeln. Damit hat sich das Thema erledigt, ich wiederhole meinen Rat, immer professionelle Hilfe einzuholen bei Abmahnungen – wie man sieht, gibt es viel Schindluder in dem Bereich.

    Update3: Es stellt sich nun in dieser Sache die Frage, wie der „Abmahner“ an die Daten des Betroffenen geraten sein will: Immerhin wurde jemand angeschrieben, der auch wirklich den Download getätigt hat. Der „Abmahner“ kann aber von sich aus nur die IP-Adresse „ermittelt“ haben. Insofern vermute ich drei denkbare Szenarien:

    1. Der Provider wurde um Auskunft gebeten, wobei man entweder gar keinen Gerichtsbeschluss beifügte oder einen gefälschten. Ersteres würde den Provider in Erklärungsnöte bringen, letzteres wäre von erneuter strafrechtlicher Relevanz.
    2. Es handelt sich um einen Betrugsversuch oder schlechten Scherz aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des „Abgemahnten“.
    3. Es handelt sich um eine Betrugswelle gegenüber Debian-Nutzern, die irgendwo ihre Daten angegeben haben und der zeitliche Zusammenfall von tatsächlichem Download und „Abmahnung“ ist reiner Zufall.

    Da bisher aber nur ein Betroffener sich äußert, schließe ich Nr.3 eher aus. Auf Grund des Aufwands schließe ich auch den gefälschten Gerichtsbeschluss aus, ebenso bin ich bei der plumpen Anfrage beim Provider eher skeptisch, auch wenn ich das nicht ganz ablehne. Im Ergebnis tendiere ich derzeit mehr zur Nr.2 als wahrscheinlichste Variante.

    Update4: Meine Vermutung im Update3 lag richtig, wie sich nun heraustellte, war es ein „Bekannter“, der dem Betroffenen „eins auswischen wollte“. Die Sache wird sicherlich auch durch die betroffene Kanzlei noch ein Nachspiel haben – der schlechte Scherz wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein teurer Scherz werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass eine solche gefälschte Abmahnung ihrerseits Unterlassungsansprüche der Betroffenen Kanzlei nach sich zieht, also wiederum abmahnfähig ist. Von den verwirklichten Straftatbeständen mal ganz abgesehen.

    Berichte dazu:

    Update1: Auf der Debian-Mailliste weist Ken Arromdee auf ein altes (nicht gelöstes) GPLv2-Problem hin, das hier ausschlaggebend sein könnte (es aber nicht ist): Wer sich die Binary-Quellen via Bittorrent kopiert, und automatisch auch wieder anbietet, der bietet die binären Quellen ohne den Quellcode an, was entsprechend GPL untersagt ist. Die benannten Ausnahmen greifen in diesem Szenario nicht (dazu §3 der GPlv2 lesen). In der Theorie wäre damit jeder Upload eines reinen Binary-Repositories bei Bittorrent ein GPLv2 Verstoss. Im vorliegenden Fall aber wird das nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht geltend gemacht: Vielmehr werden wohl die umfassenden Rechte am Debian-Paket insgesamt angeführt, womit die Überlegungen von Ken zwar interessant, aber aktuell nicht entscheidend sind. Mit Blick in die Zukunft wäre aber abzuwarten, ob eines Tages jemand, dessen Software in einem solchen Paket zu finden ist, einen Verstoß gegen die GPL entdeckt und deswegen Abmahnungen ausspricht – jedenfalls unter diesem Aspekt ist das „Filesharing“ von Opensource-Software keinesfalls abmahnsicher.

  • Filesharing-Abmahnung: Fehlerhafte Auskunft und ihre Folgen

    Das Amtsgericht Charlottenburg (220 C 224/10) hatte sich in einem Urteil vom 20.05.2011, mit einer fehlerhaften Selbstauskunft nach §34 BDSG zu beschäftigen: Der Abgemahnte hatte beim abmahnenden Rechtsanwalt eine Selbstauskunft beantragt, derzufolge er zum Tatzeitpunkt eine andere IP-Adresse hatte. Diese IP-Adresse bestand allerdings im Ergebnis aus den gleichen Zahlenblöcken wie die von Logistep in der Abmahnung genannte IP-Adresse, jedoch in einer anderen Reihenfolge. Somit musste irgendwo – entweder bei der Abmahnung oder bei der Selbstauskunft – ein Zahlendreher vorgekommen sein. Für das AG Charlottenburg war die Sache jedoch schnell klar, das den Verweis auf die Selbstauskunft mit diesen Worten verwarf:

    Die von der Klägerin … beauftragte Firma Logistep hat … festgestellt, dass von dem Router mit der IP-Adresse … das geschützte Spiel … in einer Tauschbörse … zur Verfügung gestellt wurde. Nach Auskunft der Deutschen Telekom ist die festgestellte IP-Adresse dem Beklagten zugewiesen. Dass in einer Selbstauskunft nach §34 Bundesdatenschutzgesetz die IP-Adresse mit … angegeben wird, stellt einen offensichtlichen Zahlendreher und damit Schreibfehler dar. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich diese in der Selbstauskunft aufgeführte IP-Adresse von der Firma Logistep als Urheberrechtsverletzungsquelle festgestellt wurde.

    Abgesehen von den technischen Unzulänglichkeiten in diesen Ausführungen (die IP-Adresse „ist“ sicherlich nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern „war“ es nur zeitweise), ist der letzte Satz natürlich schon heftig, denn das Auseinanderfallen der IP-Adressen begründet ja gerade den Zweifel an den Logistep-Daten.

  • Wie umgeht man den §97a II UrhG?

    Schon jetzt scheint ein Streit in der Praxis zu toben um die Frage, wann die Kostendeckelung des §97a II UrhG Anwendung finden soll. Der Kollege Stadler verweist auf einen aktuellen Fall, in dem die Anwendung des §97a II UrhG durch den Rechtsanwalt der Gegenseite mit dem Argument abgelehnt wurde, durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung würde der Bearbeitungsaufwand steigen, da eine gesonderte anwaltliche Prüfung vorzunehmen ist – somit würde kein „einfach gelagerter Fall“ mehr vorliegen.

    Zur Erinnerung: Den §97a II UrhG, der die zu ersetzenden Anwaltskosten mitunter auf 100 Euro „deckelt“, habe ich hier besprochen. Damit eine Deckelung der Kosten vorliegt, müssen 4 Bedingungen erfüllt sein, als da wären (nach Wandtke/Bullinger, §97a UrhG, Rn.34): “Eine [1] erstmalige Abmahnung in [2] einfach gelagerten Fällen mit einer nur [3] unerheblichen Rechtsverletzung [4] außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”.

    Reto Mantz verweist zudem auf ein Urteil aus Köln, dem zu Folge bereits das Bestreiten der Rechtsverletzung die Sachlage verkomplizieren und den Rückgriff auf §97a II UrhG ausschließen soll.

    Beide Punkte sehe ich, wie Matz und Stadler, gleichsam kritisch, wobei ich schon jetzt vor Pauschalisierungen warnen möchte:

    1. Der Blick in den §97a UrhG zeigt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung vorgesehen ist. Keinesfalls ist – mit Blick auf den „Abmahner“, von „seiner Unterlassungserklärung“ die Rede. Nur weil man eine eigens formulierte Unterlassungserklärung abgibt, kann somit m.E. keinesfalls ein besonders komplizierter Fall vorliegen, denn dies ist letztlich nur, was das Gesetz selber fordert. (So dann auch Stadler).
    2. Das Urteil aus Köln ist wahrscheinlich vollkommen zu Recht von Mantz mit dem Hinweis nach Karlsruhe quittiert: Wenn der BGH den §97a II UrhG angewendet hat, hat er dies in einem Fall des Bestreitens der Täterschaft getan. Mit diesem Argument sollte man vor Gericht also nicht mehr gehört werden können.

    Aber: Man muss Vorsicht walten lassen. Es liegt auf der Hand, dass man sich darüber streiten kann, wann ein „einfach gelagerter Fall“ vorliegt. Dabei kann es nicht alleine auf die Häufigkeit und damit zu begründende abstrakte Routine bei der Fallbearbeitung ankommen, sondern alleine auf rechtliche und tatsächliche Komplikationen in der konkreten Fallbearbeitung (so auch Wandtke/Bullinger, §97a, Rn.35 a.E.). Dabei ist der Gedanke aus Köln, dass beim Bestreiten einer Täterschaft der einfach gelagerte Fall verlassen wird, so abwegig gar nicht, wird doch die Einfachheit der „Filesharing-Abmahnung“ in erster Linie darin liegen, dass Rechtsverletzung und Identität des Rechtsverletzers ohne großen Aufwand zu ermitteln sind – ich bin davon überzeugt, dass die Betroffenen hier in erster Linie von der eher Rechtsanwaltsgebühren-feindlichen Rechtsprechung des BGH profitieren (ohne das jetzt zu bewerten).

    Es bleibt (leider) Abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal „einfach gelagerter Fall“ widmet. Jedenfalls in Köln gehe ich fest davon aus, dass man – sicherlich mit den Anwälten der Rechteinhaber – keinerlei Verallgemeinerung des Urteils aus Karlsruhe zulassen wird und stattdessen einen starren Einzelfall sieht. Zuzugestehen ist hierbei, dass der Gesetzgeber im §97a II UrhG gerade vom „Warnschuss-Prinzip“ abgesehen hat, also von der Möglichkeit, die Kosten für die erste Abmahnung generell zu deckeln. Stattdessen ist zwingend auch der Aufwand zu berücksichtigen. Nun zu erwarten, dass dennoch der Aufwand gar keine Rolle spielt, wäre unangebracht. Auch wenn ein solches Bedürfnis der betroffenen abgemahnten Nutzer nachzuvollziehen ist.

  • Filesharing-Abmahnung und Pornos: Kein Schutz für pornographische Filme?

    Nur wenig Entscheidungen im Bereich des Urheberrechts wurden wohl so falsch verstanden wie die des LG München I (7 O 22293/12) mit der laut einiger Diskussionen angeblich (!) festgestellt wurde, dass pornographische Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen – und damit gar nicht kostenpflichtig abgemahnt werden könnten bei einem „Tausch“ in „Tauschbörsen“. Dem ist aber nicht so.

    Bei einem pornographischen Film („Porno“) kann man im Einzelfall durchaus streiten, ob hierin ein „Filmwerk“ im Sinne des UrhG zu sehen ist. Im hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte („Abgemahnte“) trefflich vor Gericht vorgetragen, warum es sich seines Erachtens nicht um ein Filmwerk handeln kann. Hier sind durchaus hohe Maßstäbe anzulegen, die „Hardcore-Pornographie“ meines Erachtens eher selten bis nie erfüllen wird. Gleichwohl kann man darüber streiten – was der „Abmahner“ hier aber nicht tat: Er reagierte gar nicht. Damit war dieser Aspekt bereits erledigt:

    Die Antragstellerin hat die Schutzfähigkeit des Films […] lediglich pauschal behauptet. Auch auf den substantiierten Sachvortrag des Beteiligten … hat sie nicht erwidert. Die Kammer unterstellt daher, dass dessen Sachvortrag zutrifft und der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt […] Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden: Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG).

    Bereits an dieser Stelle ist damit zu sehen, dass die Sache vielleicht anders ausgegangen wäre, wenn man erwidert hätte und es sich nicht um die Darstellung „lediglich sexueller Vorgänge in primitiver Weise“ handeln würde.

    Wenn dem nicht so ist, kommt aber immer noch ein Laufbildschutz in Betracht:

    Auch ein – gar nicht geltend gemachter – subsidiärer Schutz als Laufbilder (§ 95 UrhG) scheidet vorliegend aus: Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.

    Dieses Nacherscheinen bzw. Ersterscheinen wurde von dem „Abmahner“ aber gar nicht erst vorgetragen. Und damit war auch dieser Aspekt weg.

    Das Ergebnis war damit in diesem konkreten Fall, dass ein „urheberrechtlicher Schutz“ nicht zu erkennen war. Es hätte aber anders kommen können.

  • Filesharing-Abmahnung: OLG Köln sieht andere Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

    Der Schadensersatz ist bei Filesharing-Abmahnungen im Regelfall ein „dicker Batzen“ und macht in den Anschreiben ca. 50% der geforderten Summe aus. Während die bisherige Rechtsprechung diese Richtung bestätigt (ca. 150-300 Euro bei einem Lied, siehe dazu hier unsere Übersicht), hat das OLG Köln (6 U 67/11) im September 2011 eine neue Richtung vorgeschlagen:

    [Es] soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.

    Es sieht also so aus, als ob es nur noch um Cent-Beträge ginge – gleichwohl ist hier Vorsicht geboten. Die Kanzlei Waldorf/Frommer etwa rechnet in aktuellen Klagen (noch) zwei Beispielmodelle vor, nämlich die Gesamtzahl der ermöglichten Downloads nach X Stunden, bei jeweils 2 oder 4 Downloadern pro Stunde. Die Kanzlei errechnet hier in ihrer Klageschrift nach 7 Stunden entweder 2.187 Downloads (2 Downloader pro Stunde) oder 78.125 Downloads (4 Downloader pro Stunde). Die erste Zahl ergibt bei dieser Rechnung ca. 300 Euro Schadensersatz, also das gleiche Ergebnis wie die bisherige Rechtsprechung, die zweite Zahl gar rechnerische 10.000 Euro. Das kann so m.E. nicht stehen bleiben, da das OLG Köln offensichtlich davon ausging, nur die unmittelbaren Zugriffe zu Berücksichtigen, also nicht die Folge Downloads durch Zugriffe bei Dritten – ich habe aber Zweifel, ob das so wirklich bei diesem Berechnungsmodell bleiben würde. Vorstellen kann ich mir, dass die geschätzten Zugriffe bis zu einer bestimmten Ebene berechnet werden könnten, das Ergebnis wäre aber nur ein marginaler Unterschied zu den bisherigen Summen.

  • Filesharing-Abmahnung: Auch AG Frankfurt a.M. sieht keine grundsätzliche Haftung für Ehepartner

    Auch das AG Frankfurt a.M. (32 C 157/12 (18)) will bei illegalem Filesharing keine grundsätzliche (Störer-)Haftung unter Ehepartnern erkennen, wenn der eine Anschlussinhaber ist und der andere Ehepartner auch nur Zugriff auf diesen Anschuss hatte. Eine Pflicht, konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechtsbrüchen zu ergreifen, sieht das Gericht erst, wenn bereits Rechtsverletzungen bekannt geworden sind.

    Hinweis: Die Entscheidung ist – wie aus Frankfurt bekannt – insgesamt äusserst kritisch hinsichtlich einer Ausweitung der Störerhaftung und läuft inhaltlich in die Richtung der Entscheidung des OLG Köln (6 U 239/11), die ich hier sehr ausführlich besprochen habe und auf die an der Stelle verwiesen wird.

  • Filesharing-Abmahnung: Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten

    Mit der Drucksache 17/6483 (hier als PDF) liegt ein Gesetzentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten im Rahmen von Filesharing im Bundestag vor. Auch wenn die Intention des Entwurfs sicherlich auf Anhieb eine breite Masse begeisterter Fans finden wird, möchte ich doch einige Bedenken anmelden.
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  • Filesharing-Abmahnung: Teure schlechte Verteidigung

    Beim AG Gernsbach (1 C 206/09) ging es um die Honorarforderung eines Rechtsanwalts, der einen Abgemahnten beraten und vertreten sollte. Im Urteil liest man etwas zur erstaunlichen „Leistung“, die abgerechnet werden sollte (Hinweis: Zedent = der beauftragte Anwalt):

    Daraufhin unterschrieb der Beklagte die ihm per Email zugesandten und von ihm ausgedruckten vorbereiteten Schriftstücke “Mandanteninformation” (AS 51), welche im Wesentlichen nur die Zustimmung zur späteren Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin beinhaltete, und des weiteren eine “Vollmacht und Auftrag” (AS 53). Anschließend sandte der Beklagte diese an den Zedenten zurück.

    Der Zedent entwarf eine Schutzschrift (wie AS 91 ff) und hinterlegte diese für den Beklagten (nur) bei 16 im Einzelnen näher aufgeführten Landgerichten (AS 45, 47).

    Außerdem rechnete er in Höhe der Klageforderung (wie AS 117 ff ersichtlich) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 21.000,00 € ab, wobei er dabei u.a. eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,9 in die Abrechnung einstellte und anschließend die Forderung an die jetzige Klägerin verkaufte.

    Der Abgemahnte sollte immerhin stolze 1931,01 Euro hierfür zahlen – zum Vergleich, die „Abmahner“ wollten 1053,90 Euro haben. Laut gerichtlichen Feststellungen gab es auch keine Belehrungen über zu erwartende Kosten. Das Amtsgericht machte es kurz und wies die Klage auf Zahlung des Honorars ab.

    Ebenfalls zum Thema:

    Noch einmal der eindringliche Hinweis: Fragen Sie ihren Rechtsanwalt immer vorher ausdrücklich, mit welchen Kosten zu rechnen ist!

  • Wieder einmal gefälschte Abmahnungen: Löschen statt lamentieren

    Es kursieren zur Zeit wieder Emails, die angeblich eine Abmahnung wegen Filesharings aussprechen – das Thema „gefälschte Abmahnungen“ hatte ich hier bereits aufgegriffen und kann insofern nur betonen: Ruhig bleiben, die Daten prüfen und entweder nicht zahlen oder (wenn wirklich Zweifel verbleiben) professionellen Rat einholen. Auch in dem aktuellen Fall, in dem im Namen eines tatsächlich existierenden Rechtsanwalts Abmahnungen ausgesprochen werden, ist das Muster das gleiche, der betroffene Rechtsanwalt hat auch innerhalb kürzester Zeit auf seiner Webseite einen entsprechenden Hinweis eingestellt. Dabei war es hier schon eine besonderheit, dass die Domain rechtsanwalt-NAME.info von dem „Abmahner“ registriert und für die Mails verwendet wurde, das wirkt natürlich gleich sehr echt.

    In dem Zusammenhang ist mir bei der Frankfurter Rundschau ein Kommentar zu einem Artikel aufgefallen:

    Ich habe die Domain rechtsanwalt-giese.info heute nachmittag durch den niederländischen Anbieter PrivacyProtect.org, bei welchem diese anonym registriert wurde, löschen lassen. Meine Beschwerde wurde dort innerhalb weniger Stunden bearbeitet. Vielen Dank an die Kollegen von ProtectPrivacy.

    Die Domain ist auch in der Tat nicht mehr erreichbar. Es zeigt sich: Die „Regulation“ des Netzes funktioniert, die Abuse-Abteilungen bei (Free-)Mailern und Domain-Anbietern arbeiten sehr aktiv. Und vielleicht, wenn so etwas in Zukunft noch einmal geschieht, muss nicht erst einige Zeit vergehen, bis jemand auf die Idee kommt, die entsprechende Abuse-Abteilung anzuschreiben.

  • Filesharing: Gleiche IP-Adresse über mehrere Tage hinweg begründet Zweifel

    Das OLG Köln (6 W 5/11) hat nun endlich festgehalten, was die zumindest etwas technik-affineren Juristen und Anwender ja nun schon länger wussten: Wenn jemand mit einem „normalen“ Internet-Zugang, der nach jeder Einwahl (die nach 24 Stunden erfolgt) eine neue IP-Adresse erhält, über Tage hinweg die gleiche IP-Adresse genutzt haben soll, erscheint das höchst unwahrscheinlich. Im Ergebnis möchte das OLG Köln annehmen, dass entsprechend erfasste Datensätze mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft sind. Jedenfalls will das OLG Köln – richtigerweise – derartige Häufungen nicht „alleine durch Zufall“ geklärt sehen.

    Die Entscheidung überzeugt und ist in dieser Deutlichkeit überfällig, letztlich geht es aber um einen Sonderfall, der mir in dieser Form eher selten begegnet ist. Einen besonders krassen Fall hatte ich erst vor ca. 2 Wochen: Hier erhielt ein angeblicher Tauschbörsen-Nutzer drei Abmahnungen von drei verschiedenen Kanzleien. Die angeblichen Rechtsverletzungen wurden über einen Zeitraum von 3 Wochen begangen, wobei alle drei Kanzleien die immer gleiche IP-Adresse vorgelegt haben. Der Nutzer war „normaler“ T-Online-Nutzer, dass der über 21 Tage die gleiche IP-Adresse behalten haben soll konnte schon auf den ersten Blick nicht mehr zutreffend sein. Ähnliche Fälle werden nun auf durchaus soliderem Boden argumentieren können.

    Download:

  • Landgericht München sieht keine Verpflichtung für WLAN-Betreiber Nutzer zu identifizieren

    Das Landgericht München (17 HK O 1398/11 – dazu auch Heise und ITEspresso) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es in Deutschland derzeit eine Pflicht für WLAN-Betreiber gibt, ihre Benutzer zwingend zu identifizieren – oder anders herum ausgedrückt, ob das Gewähren anonymer Nutzung rechtlich zulässig ist.

    Wichtig ist, den Hintergrund zu dieser Entscheidung richtig zu verstehen! Es ging hier nicht um die Frage, ob bei anonymer Nutzung eine Haftung, etwa im Zuge der Störerhaftung, des WLAN-Betreibers in Betracht kommt. Vielmehr ging es hier um eine Abmahnung die im Vorfeld ausgesprochen wurde, u.a. weil ein Wettbewerbsverstoß im Raum stand. Vereinfacht ausgedrückt, hatte die Beklagte damit „geworben“ (es stand u.a. in den AGB und den FAQ), sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Klägerin sag die gesetzliche Pflicht, Nutzer immer zu identifizieren und daher nicht nur die Pflicht hierzu, sondern in Kombination mit dieser Aussage einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht hatte zur Klärung dieser Fragen festzustellen, ob es eine gesetzlich normierte Pflicht für Provider gibt, IP-Adressen zu speichern und Nutzer darüber im Nachhinein identifizieren zu können. Dies verneinte das Landgericht im Ergebnis.
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  • Schadensersatz beim Filesharing: 300 Euro in Düsseldorf

    Das Landgericht Düsseldorf (12 O 68/10) hat sich offensichtlich nun auf eine Linie eingeschwenkt: Beim Filesharing ist im Zuge des Schadensersatzes dort mit 300 Euro pro Lied zu rechnen. Ich hatte berichtet, dass das schon vormals beim LG Düsseldorf (12 O 521/09) so gesehen wurde.

    Zu dem Thema ist eine Sammlung weiterer Entscheidungen hier bei uns zu finden. Es zeigt sich in einer Übersicht – mal ganz abgesehen davon, dass der vielzitierte Spruch „Die klagen nie“ offensichtlich Schwachsinn ist – dass man bei Liedern durchaus mit 150 Euro Schadensersatz rechnen muss, in Düsseldorf fest mit 300,00 Euro.

    Zum Thema:

  • Wann findet die Kostendeckelung nach §97a II UrhG Anwendung?

    Der §97a II UrhG ist derzeit aus verschiedenen Gründen ein Dauerbrenner bei Diskussionen rund um die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung, speziell bei Filesharing-Abmahnungen. Dabei gibt es einen Aspekt, der mir zur Zeit zu kurz kommt und den man ansprechen muss: Die zeitliche Geltung. Insbesondere, nachdem dies nun vom Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden wurde.

    Das Problem
    Die Frage ist scheinbar einfach: Am 1.9.2008 ist der §97a UrhG in der jetzigen Fassung wirksam geworden. Doch bei der Frage, ob er Anwendung findet, gibt es verschiedene Angriffspunkte, von denen für die jeweils streitende Partei am Ende zwei sicherlich relevant sein werden:

    • Soll er generell ausgeschlossen sein, wenn die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008 erfolgte?
    • Soll er generell Anwendung finden, wenn die Abmahnung nach dem 1.9.2008 erfolgt?

    Bisherige Rechtsprechung
    Beide Punkte fanden sich in der früheren Rechtsprechung: Das LG Köln (28 O 889/08) – ausdrücklich bestätigt vom OLG Köln (6 U 101/09) – stellt darauf ab, wann die Rechtsverletzungen vorgenommen wurden. Argument dabei: Eine Rückwirkung des §97a II UrhG wurde im Gesetz nicht ausdrücklich vorgenommen und ist somit nicht anzunehmen. Das AG Halle a. Saale (95 C 3258/09) dagegen geht ausdrücklich davon aus, dass es auf den Ausspruch der Abmahnung zeitlich ankommt, was mir auch systematisch zugänglicher erscheint: Es soll ja anteilig der „Ersatz der Aufwendungen“ auf 100 Euro beschränkt werden. Wenn man sich am Wortlaut orientiert, geht es also um die tatsächlich erfolgten Aufwendungen, insofern wäre es vielleicht der Königsweg, weder die Rechtsverletzung noch die Aussprache der Abmahnung, als vielmehr den Zeitpunkt konkreter Tätigkeitsaufnahme durch den Rechtsanwalt zu Betrachten.

    Noch weiter geht übrigens das OLG Brandenburg (6 U 58/08), das den §97a II UrhG umgehend auf sämntliche Fälle anwenden möchte, auch wenn Abmahnung und Rechtsverletzung vor dem Inkrafttreten vorgefallen sind.

    Gesetzesbegründung
    Der Blick in die Begründung zum Gesetz bringt leider keinerlei Erhellung, auch wenn festzustellen ist, dass durchweg nur von der Aussprache der Abmahnung die Rede ist. Dies legt einerseits eine Lesart entsprechend dem AG Halle a. Saale nahe, grenzt andererseits aber schon an Kaffeesatzleserei. Ähnlich sehe ich es mit Blick auf ein Urteil des BGH (I ZR 219/05, „Clone-CD“), das festgestellt hat, dass auf eine vor Inkrafttreten des §97a UrhG ausgesprochene Abmahnung dieser keine Anwendung findet. Allerdings war zum Zeitpunkt des Urteils der §97a UrhG immer noch nicht in kraft getreten und man kann die wenigen Sätze durchaus so lesen, als wäre der BGH geneigt gewesen, den §97a UrhG auch auf diese frühere Abmahnung anzuwenden.

    Klarstellung des BGH
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (I ZR 145/10) nunmehr ausdrücklich auch für den §97a UrhG entschieden:

    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 – Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.

    Damit steht mit dem BGH nunmehr ausdrücklich fest, dass die Kostendeckelung des §97a UrhG ausschliesslich bei urheberrechtlichen Abmahnungen Anwendung finden kann, die ab dem 1. September 2008 ausgesprochen wurden!

    Ausgesuchte Entscheidungen zum §97a II UrhG:

  • Filesharing-Abmahnungen: Vorschlag für einen §97a III UrhG

    Es ist – ich muss sagen glücklicherweise, weil ich mir in diesem Zuge eine Versachlichung der Debatte erhoffe – still geworden um das Thema „Filesharing-Abmahnung“. Weiterhin sind Filesharing-Abmahnungen in grosser Anzahl üblich, weiterhin werden in hoher Zahl Anschlussinhaber in Anspruch genommen, die um die Thematik nichts wussten. Und weiterhin gibt es Diskussionen, ob man das Thema gesetzgeberisch angehen sollte. Vor allem gefragt ist wohl, den Anwendungsbereich des §97a II UrhG explizit auszuweiten. Ich möchte einen anderen Weg ansprechen, vor allem auch um die Blickwinkel wieder zu öffnen.

    Anstelle nur die Kosten im Blick zu haben und diese „um jeden Preis“ zu senken, möchte ich vorschlagen, die „Warnschussfunktion“, der die Abmahnung vom Gedanken her dient, in das Blickfeld zu richten. Wer bei mir auf Facebook mitliest, weiß, dass ich dementsprechend bereits im September 2010 einen Vorschlag an netzpolitische Sprecher verschiedener Bundestagsfraktionen gerichtet hatte. Nach dem bisherigen Feedback soll mein Vorschlag dort auch wohlwollend besprochen worden sein.

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  • Filesharing-Abmahnung: Gewerbliches Ausmaß bei uneingeschränkter digitaler Qualität

    Das LG München I (7 O 1310/11) hat festgestellt, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs das notwendige „gewerbliche Ausmaß“ bei „uneingeschränkter digitaler Qualität“ des angebotenen Werkes grundsätzlich anzunehmen ist. Nun findet man eine Fülle Artikel zum Thema, mit der berechtigten Frage, was eine solche Qualität genau sein soll – dabei fällt mir auf, dass seltsamerweise weder Auszüge aus dem Beschluss zu finden sind, noch der Beschluss auf freien Seiten im Volltext. Und dort findet man folgenden Absatz im Volltext (Hervorhebung von mir):

    Ausgehend vom Wortlaut „in gewerblichem Ausmaß“, der keine gewerbliche Tätigkeit, sondern nur eine Tätigkeit, die einer gewerblichem vom Ausmaß her gleichkommt, verlangt, ist zunächst das Maß der Werknutzung beim Einstellen in eine Tauschbörse zu untersuchen. Dabei zeigt sich, dass das wirtschaftliche Auswertungsinteresse des Berechtigten an dem Werk durch dessen Einstellen in eine Tauschbörse in gleicher Weise in Gefahr gebracht wird, wie in der nicht virtuellen Welt durch die gewerbsmäßige Herstellung und Verbreitung von Raubpressungen. Aber auch in der virtuellen Umgebung werden entsprechende legale Downloadangebote regelmäßig nur gegen Entgelt und daher im gewerblichen Umfang angeboten, da – abgesehen von den bislang noch seltenen allein auf Bekanntheitssteigerung und anschließende Einnahmengenerierung aus Live-Konzerten zielenden kostenfreien Angeboten – die Erzielung der Einnahmen aus den Downloads sichergestellt sein muss, um das eigene Werk nicht wertlos werden zu lassen. Daher handelt derjenige, der Werke in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt (über Tauschbörse oder Sharehoster) im gleichen gewerblichen Ausmaß wie der Betreiber eines legalen Downloadangebots.

    Man merkt also: Was das LG München I gemacht hat, war keine umfassende pauschale Aussage, sondern ein Vergleich, der jedoch leider einem Denkfehler unterliegt. Wenn man den Absatz nun liest, merkt man, dass das Gericht zwischen legalen Downloadanbietern und Tauschbörsen vergleicht, um darauf abzustellen: Wenn es sich im Kern wie ein legales Angebot darstellt, dann ist es auch gewerblich. Der richtige Schluss wäre nun gewesen, zu untersuchen, welche Qualität entsprechende Angebote (Musicload, iTunes, Amazon etc.) anbieten, um das dann zur Grundlage zu machen. Dabei bieten viele Angebote inzwischen 256kbit bei MP3s an, so dass ein 128kbit-Upload nicht automatisch zu erfassen wäre. An der Stelle ist der Schluss beim LG München schlicht zu schnell gezogen.

    Dazu kommt aber noch etwas: In dieser Sache ging es beim LG München um einen Film, so dass sich hier auch erhebliche Fragen stellen, z.B. ob man die verbreitete 720p-Auflösung als Voraussetzung annimmt. Wenn man meinen Gedanken oben folgt, wäre das ein konsequentes Ergebnis.

    Hinweis: Der Beschluss des LG München I mag hinsichtlich dieses gezogenen Schlusses m.E. durchaus kritikwürdig, aber man sollte den Beschluss mal in Ruhe durchlesen – er ist äusserst ausführlich und bietet u.a. eine Übersicht über eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema. Wer dem LG München I vorwerfen möchte, dass im Ergebnis wohl jede Nutzung von Tauschbörsen „gewerblich“ wäre, der greift leider fehl: Das LG München I weiss das selbst. Es schreibt ausdrücklich

    Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen an einen unbeschränkten Nutzerkreis im Rahmen einer Tauschbörse, die es dem Anbietenden im Gegenzug ermöglicht, eine unübersehbare Anzahl urheberrechtlich geschützter Werke anderer Tauschbörsennutzer unentgeltlich herunterzuladen, stellt grundsätzlich eine derart schwere Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG dar, dass das gewerbliche Ausmaß im Sinne von Abs. 1 Satz 1 begründet und ein Auskunftsanspruch nach Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 9 dieser Vorschrift gegeben ist.

    und ist mit dem Ergebnis offensichtlich sehr zufrieden. Auch wer meint, dass das nur eine Einzelmeinung ist, geht fehl, hierzu ist in dem Beschluss ausdrücklich zu lesen:

    Die Kammer ist mit den anderen drei beim Landgericht München I bestehenden Urheberstreitkammern der Auffassung […]

    Harte Zeiten in München.