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Schlagwort: Filesharing Abmahnung

  • Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen

    Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

    Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.

  • Filesharing-Abmahnungen: Die neue Statistik ist da (Update)

    Es ist soweit: Die neue Statistik (diesmal für das Jahr 2010) des Vereins gegen den Abmahnwahn ist erschienen. Ich bin insofern überrascht, als dass man dort „nur“ auf 575.000 Abmahnungen kommt, im Jahr zuvor waren es nach meiner Erinnerung etwa 400.000, ich ging für das Jahr 2010 von der doppelten Menge aus. Andererseits spricht man von einer fast 30%igen Steigerung, was mich angesichts der Zahlen, die ich für 2009 im Kopf habe überrascht. Ich werde die Zahlen im Detail später sichten.

    Update: In der Statistik für 2009 habe ich diesen Satz gefunden: „Gingen wir noch 2008 von ca. 250.000 Abgemahnten aus, können wir in 2009 einen Anstieg auf ca. 453.000 Abgemahnte annehmen. „. Damit habe ich bei der aktuellen Darstellung (500.000 Abmahnungen im jahr 2010 entsprechen einer fast 30%igen Steigerung) ein Verständnisproblem.

    Als Einstieg empfiehlt sich die Aufbereitung hier bei Netzwelt.de, die Statistik dürfte nicht repräsentativ sein, ist aber grundsätzlich ein guter Überblick um die „Szene“ im Blick zu behalten. Die gesamte Statistik findet man übrigens hier.

    Zum Thema:

    • Unsere Infoseite zum Filesharing
  • Filesharing-Abmahnung: Die Piratenpartei wurde nicht abgemahnt (?)

    Im „Piraten-Radio“ gab es eine Diskussionsrunde (hier als mp3) zum Thema „Abmahnung der Piratenpartei“ (ich hatte hier über die Abmahnung berichtet) und – mit Verlaub – mir sträuben sich die Nackenhaare.

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  • AG Magdeburg zu Filesharing: 3275 Euro Schadensersatz bei Software

    Das AG Magdeburg (140 C 2323/09 (140)) hat beim Anbieten eines Software-Lexikons einen Streitwert von 30.000 Euro als angemessen erachtet und hieraus auf 853 Euro Rechtsanwaltsgebühren erkannt. Weiterhin wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3275,58 Euro zugesprochen.

    Hinweis: Der §97a II URhG („Kostendeckelung“) wird vom Amtsgericht gar nicht thematisiert. Im Fall selbst lagen Verletzungshandlung und Abmahnung vor dem Inkrafttreten des §97a II UrhG, das Urteil erfolgte danach. Die Problematik hatte ich hier bereits aufgegriffen, es zeigt sich, das hier in der Tat keine Linie in der Rechtsprechung zu finden ist.

    Mit dem Urteil des AG Magdeburg zeigt sich wieder einmal, dass man auf gar keinen Fall von „eindeutiger Rechtsprechung“ reden darf, wenn man über Filesharing-Abmahnungen spricht (gar nicht so selten lese ich solche Bemerkungen in Diskussionen zum Thema). Gerade im Bereich der Software muss man zwingend mit „Überraschungen“ rechnen.

    Lesetipp:

    Bei uns zum Thema:

  • Filesharing-Abmahnung: Streitwert weiter unter Druck

    Im Nachgang der Entscheidung des BGH zum Thema „Filesharing-Abmahnung“ (Dazu nur hier), hatte das OLG Frankfurt a.M. (11 O 52/07) als Vorinstanz nochmals zu entscheiden, in welcher Höhe der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen hat. Dabei wurde auf einen Streitwert von 2.500 Euro erkannt.

    Nunmehr liegt mit einer aktuellen Entscheidung des AG Düsseldorf (57 C 15740/09) aus dem April 2011 eine der ersten Entscheidungen vor, in denen sich konkret auf das OLG Frankfurt a.M. bezogen wird: Das AG Düsseldorf stellt fest, dass zumindest in den Fällen, in denen eine Tonaufnahme getauscht wird, grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro auszugehen sei. Das ist durchaus ein brauchbares Argument, um in Verhandlungen mit dem Gegner einzusteigen. Durchaus bietet sich hier für Abgemahnte Potential, die Abmahnung „etwas günstiger“ erledigen zu können.

    Im Übrigen bietet die Entscheidung aus Düsseldorf wenig interessantes oder neues: Eine Kostendeckelung wird mit einem Satz verneint, Schadensersatz bei einem reinen Störer aber ebenso. Eine Sache aber ist mir dennoch einen speziellen Hinweis wert, denn nicht nur ich werde rätseln, was damit gemeint ist:

    So wäre die Einrichtung einer wirksamen Firewall möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann, oder auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems.

    Was bitte schön sind „Bestimmte Modems“?

    Zum Thema:

  • Filesharing-Abmahnung: Auskunftsanspruch durch BGH erheblich ausgeweitet

    Beim Bundesgerichtshof (I ZB 80/11) hat man sich mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach §101 UrhG beschäftigt – und eine Entscheidung getroffen, die auf erhebliche Kritik gestoßen ist. Teilweise wurde dem BGH gar „Unfähigkeit“ attestiert, mindestens blinde Gefolgschaft einer Urheberrechtslobby. Dabei sollte man durchaus fair bleiben und fragen, wem an dieser Stelle der Vorwurf gebührt…

    Im Folgenden in aller Kürze einige erläuternde Worte zur Entscheidung des BGH sowie die Prognose, was das wohl bedeuten wird in Zukunft.
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  • Filesharing-Abmahnung ignoriert?

    Das Ignorieren von Filesharing-Abmahnungen „funktioniert“ zwar – jedenfalls wenn man grundsätzlich mit etwas zeitlichem Gewinn zufrieden ist. Darüber hinaus aber ist es gefährlich, hier das Ignorieren mit einer dauerhaften Lösung, einem „erledigen“ des Problems gleich zu setzen. Schon in den vergangenen Jahren habe ich festgestellt, dass gerade Laien glauben, nur weil sie nach 1-1,5 Jahren nichts mehr gehört haben, dass die Angelegenheit erledigt ist. Es zeigt sich nun zunehmend, wie falsch diese Einschätzung war.
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  • Abmahnung nur mit …

    Dass eine Abmahnung zur ihrer „Wirksamkeit“ keiner beigelegten unterschriebenen Vollmacht bedarf, wurde ja bereits klargestellt. Nunmehr scheint dafür der Mythos die Runde zu machen, eine Abmahnung benötigt eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der abgemahnte nur unterschreiben muss – aber auch das ist falsch. Bereits vor über einem Jahr hat das Landgericht Köln (28 O 688/09) richtigerweise klargestellt, dass es dieser Vorformulierten Erklärung gerade nicht bedarf. Nachlesen konnte man das auch vorher schon in jedem Standardwerk zum Thema.

    In Filesharing-Abmahnungen und bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist die Beilegung eines vorformulierten Musters zwar gängig, aber eben nicht Pflicht. Nach meiner Erfahrung ist es bei „Nischen-Abmahnungen“ aber genau andersrum, speziell wenn Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen werden. Die mir hier vorgelegten Abmahnungen hatten bisher in überdurchschnittlich vielen Fällen keine Vorlage beigefügt. Ohne besonders böse sein zu wollen, hatte ich häufig den Verdacht, dass die Gegenseite hier schlicht unsicher war, wie die Unterlassungserklärung in diesen Fällen zu formulieren war.

    Fazit, wie so oft: Eine pauschale Faustregel, die immer Anwendung findet und mit klaren Kriterien zum Ergebnis kommt, dass die „Abmahnung so nicht geht“ gibt es nicht. Oder Verständlich: Der Satz „EIne Abmahnung geht nur wenn X beigefügt ist“ sollte grundsätzlich Bedenken begegnen.

  • Offtopic: Blog-Hinweis „Musikwirtschaftsforschung“

    Zum allseits beliebten Thema „Filesharing“ möchte ich hier einen Linktipp geben: Prof. Tschmuck vom Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft (IKM) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien bietet in seinem Blog zur Musikwirtschaftsforschung eine Vielzahl tiefgehender Analysen, abseits der juristischen Streits rund um das Filesharing. Speziell der Beitrag „Wie Böse ist das Filesharing“ – der ein ebenso länger wie fundierte ist als manch andere Ausführung zum Thema – verdient Beachtung für gesellschaftspolitische Diskussionen zum Thema.

    Zum Thema:

    • Webseite Filesharing-Abmahnung-Mythen
  • Piratenpartei wegen Filesharing abgemahnt

    Das Protokoll der Vorstandssitzung der Piratenpartei (unter TOp10) offenbart, dass die Partei wohl eine Abmahnung wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken im Internet erhalten hat. (hier ist laut Protokoll Bushido betroffen). Ein wenig mumlig wird mir aber, wenn ich dort dann lese:

    Das Meinungsbild ergibt, das Bernd förmlich und höflich antworten wird. Über die weitere Strategie wird nach der Reaktion von der Antwaltskanzlei der Gegenseite nochmals geredet.

    Kann es sein, dass die Thematik, insbesondere die gängige Praxis der Filesharing-Abmahnung, bei der Piratenpartei gar nicht so bekannt ist – vor allem, was nach diesem Brief mit sehr hoher Sicherheit geschehen wird?

    Man darf hoffen, dass die Partei dazu demnächst ein wenig mehr Informationen bietet, jedenfalls der öffentlichen Beachtung des Themas „Filesharing-Abmahnung“, aber auch des Themas Freifunk, dürfte das nicht abträglich sein.

    Zum Thema:

    • Webseite zur Filesharing-Abmahnung: Mythen rund um die Filesharing-Abmahnung
  • Übersicht zum Akteneinsichtsrecht in „Filesharing“-Prozessen

    In der aktuellen NStZ (Heft 2 aus 2010) finden sich mehrere Urteile zum Thema „Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen“. Darunter ist das inzwischen schon legendäre Urteil des LG München (5 Qs 19/08) mit der Aussage:

    Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Inhaber von Netzzugängen zu rmöglichen, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre.

    Zudem bezweifelt das LG München das berechtigte Interesse bei einem Verfahren gegen „Unbekannt“. Hingewiesen wird auch auf das Urteil des LG Darmstadt (9 Qs 99/09), das zumindest bei Bagatellartigen Rechtsverletzungen ein Einsichtsrecht versagen möchte. Nicht mehr bagatellartig nach dem LG Darmstadt wären 5 Filme, 5 Musikalben oder 50 Musikstücke in der Summe. Das LG Saarbrücken (2 Qs 11/09) schliesst sich dem LG Darmstadt hierbei an, ebenso das LG Köln (109-1/08).

    Hinsichtlich des inzwischen bestehenden zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus §101 UrhG sieht zumindest das LG Duisburg (34 AR 3/09) keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts – der Anspruchssteller darf nicht einfach auf seinen zivilrechtlichen Anspruch verwiesen werden. Gleichsam entschied das LG Duisburg (34 AR 4/09) später mit folgenden Worten:

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, im Rahmen der Interessenabwägung sei die Stärke des Tatverdachts zu berücksichtigen (vgl. LG Darmstadt, MMR 2009, 579; LG Saarbrücken, MMR 2009, 639), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann zwar aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung des Beschuldigten, er habe ein ungesichertes WLAN betrieben, weshalb sein Internet-Zugang ohne sein Wissen von Dritten genutzt worden sein kann, der Nachweis einer Straftat nicht geführt werden. Ein fehlender Tatverdacht führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass das stets zu berücksichtigende allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten überwiegt. Anderenfalls würde die Regelung des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden ist, nahezu vollständig ausgehöhlt. Es ist indes anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht insbesondere auch dann besteht, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO oder ein Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt werden soll (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406e Rn. 3).

    Auch das vorliegend relativ geringe Ausmaß der Rechtsverletzung durch die einmalige Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Software über den Internet-Anschluss des Beschuldigten führt nicht dazu, dass sein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem berechtigten Interesse der Verletzten überwiegt. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass dem verletzten Rechteinhaber die Akteneinsicht jedenfalls dann zu versagen ist, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt (LG Darmstadt, a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Für eine solche Gewichtung der Rechtsverletzung, die in den Fällen von Urheberrechtsverstößen eine Bewertung der zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers voraussetzt, gibt es jedoch de lege lata keine Grundlage.

    Anmerkung: Ein wenig befremdlich ist es schon, wenn man wieder einmal vor Augen gehalten bekommt, wie viel zeitliche Differenz zwischen Publikationen im Internet und Fachzeitschriften liegt. Die entsprechenden Urteile hatte ich – via Blogs – schon recht zeitnah zur Kenntnis genommen. Es zeigt sich zunehmend, dass das Lesen von juristischen Webseiten eine zunehmend zwingende Ergänzung zum Konsumieren entsprechender Fachzeitschriften darstellt.

    Bei uns zum Thema:

  • Filesharing: Warnhinweise bei Urheberrechtsverletzungen

    Das Bundesministerium für Wirtschaft schreibt aus, und zwar eine:

    Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen

    Es sollen also (Dazu hier auch der Bericht bei Heise). Nun stilt man sich auch schon ein: Die Nutzer-Kommentare bei Heise und die bei Rechtsanwalt Stadler ergänzen sich inhaltlich ganz gut, im LBR-Blog ist man dagegen eher positiv gestimmt.

    Was ich ein wenig bedaure: Mir fehlt die inhaltliche Debatte. Die gibt nämlich einiges her.
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  • Filesharing-Abmahnung: LG Köln bleibt bei harter Linie

    Das Landgericht Köln (28 O 482/10) hat sich Ende 2011 noch einmal mit einer Filesharing-Abmahnung (hier: wegen eines Films) auseinander gesetzt und klar gestellt, dass sich dort nichts ändert:

    1. Zuerst einmal wird klar gestellt, dass man an der (zweifelhaften) Interpretation des BGH festhält, derzufolge eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht:

      Steht fest, dass von einer IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht worden ist, spricht gegen den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 – „Sommer unseres Lebens) eine tatsächliche Vermutung, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH a. a. O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast bezogen auf den Rechtsverstoß vom 04.11.2009 schon dadurch genügt hat, indem sie aufzeigt, dass auch ihr damaliger Ehemann die Rechtsverletzungen habe begehen können (so OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309), ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären. Dazu hat sich die Beklagte ebenso beharrlich ausgeschwiegen wie zu der Frage der begangenen Rechtsverletzung vom 11.11.2009.

      Übersetzt heißt das: Es reicht nicht aus, dass ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte – neben der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Dritten muss der Anschlussinhaber darüber hinaus noch sich selbst entlastende Momente vortragen. Denen das Gericht dann auch glaubt, wohl gemerkt.

    2. Des Weiteren verweigert das Landgericht Köln immer noch die „Kostendeckelung“ des §97a II UrhG mit der bekannten Argumentation:

      Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Kostenersatz für die Abmahnung der Klägerin auch nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,00 begrenzt, da die Beklagte keine unerhebliche Rechtsverletzung begangen hat. Sie hat in der aktuellen Verwertungsphase ein Computerspiel in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für einen potentiell unbegrenzten Personenkreis angeboten, wodurch der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dies ist mit den Fällen einer widerrechtlichen einmaligen Nutzung eines Lichtbildes durch eine Privatperson zur Bewerbung eines Verkaufsangebots in einer Internetauktion nicht vergleichbar. Hinzu kommt, das sich der Fall keinesfalls als tatsächlich oder rechtlich einfach gelagert darstellt, wenn der Anschlussinhaber die Tatbegehung bestreitet, so dass auch aus diesem Grund eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für die Fälle eines Angebots von aktuellen Computerspielen in einer Internettauschbörse im Regelfall ausscheidet (vgl. LG Köln MMR 2010, 559).

    Es zeigt sich damit: Nichts neues im Jahr 2012 beim Landgericht Köln zu erwarten. Jedenfalls solange das OLG Köln nicht zu Wort kommt, dass in der Vergangenheit schon mehrmals angedeutet hat, dem Landgericht Köln gerade beim §97a II UrhG wohl nicht folgen zu werden.

  • Filesharing-Abmahnung: Eine Pressemitteilung als Fundstelle

    Die Sache mit der Kostendeckelung auf 100 Euro ist ja so eine Art Dauerbrenner – und die Entscheidung des BGH („Sommer unseres Lebens“) zu dem Thema ist ja inzwischen schon legendär. Zur Erinnerung: In der Pressemitteilung des BGH las es sich so, als würde der BGH die Kostendeckelung zur Anwendung bringen, in den Entscheidungsgründen war dann aber nichts mehr davon zu lesen (dazu kurz hier). Nun finde ich in der Entscheidung des OLG Köln (6 W 42/11, hier kurz besprochen) eine Anmerkung des OLG, die mich aufhorchen lässt:

    Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € begrenzt ist (so etwa Hoeren, CR 2009, 378; Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662; Malkus, MMR 2010, 382 sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/10 vom 12.5.2010).

    Eine Pressemitteilung des BGH als Fundstelle in einem obergerichtlichen Urteil – das hat man nun wirklich nicht alle Tage.

  • Filesharing-Abmahnung: Voller Schadensersatz für den Störer bei totem Täter (Update)

    Das Landgericht Köln (28 O 482/10 – ablehnender PKH-Beschluss) hat wieder einmal zugeschlagen, diesmal ging es um eine besondere Sachlage: Die Anschussinhaberin hat vorgetragen, dass die über ihren Internetanschuss begangene Rechtsverletzung von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann begangen wurde. Zum zeitlichen Ablauf: Am 03.03.2010 und 16.04.2010 kamen Abmahnung und Erinnerung (auf die nicht reagiert wurde), am 21.04.2010 verstarb der Ehemann. Es folgte die einstweilige Verfügung, gegen die sich die Betroffene nun wehren wollte und PKH beantragt hat. Wer das LG Köln kennt, der weiss, dass mit obiger „Erklärung“ – der fehlenden Rücksprache – die Sache am Ende noch schlimmer wurde.

    Update: Die hier besprochene Entscheidung des LG Köln wurde vom OLG Köln (6 W 42/11) aufgehoben.

    Denn, wir erinnern uns: Es gilt das Prinzip der sekundären Darlegungslast, sprich – wenn der Rechtsverstoss (wie hier) unbestritten im Raum steht, obliegt es dem Anschlussinhaber Tatsachen zu seiner Entlastung vorzutragen, dass er nicht auch der Rechtsverletzer ist. Die hier betroffene Anschlussinhaberin hat den Rechtsverstoss aber nicht bestritten und alleine vorgetragen, die Sachlage mit ihrem Mann weder noch erörtern zu können, noch vorher die Gelegenheit dzau gehabt zu haben. Beim Landgericht Köln bedeutet das: Sekundärer Darlegungslast nicht genügt, keine Entlastung, also kommt noch der Schadensersatz als Kostenpunkt zu den Kosten für den Rechtsanwalt dazu.

    Das Gesamtbild mag einen seltsamen Beigeschmack hinterlassen, die Entscheidung ist aber nicht überraschend, sondern passt vielmehr in die allgemeine Entwicklung beim LG Köln.