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Schlagwort: Filesharing Abmahnung

  • Filesharing-Abmahnung: Landgericht Köln kippt Störerhaftung bei Familien-Anschlüssen (?)

    Eines vorab, was ich bei diesem Thema ohnehin immer tue: Ich mahne zur Vorsicht und zurückhaltender Euphorie. Jedenfalls auf den ersten Blick scheint sich das Landgericht Köln (33 O 353/11) von der ausufernden Störerhaftung bei Familienanschlüssen zu verabschieden. Ich erkläre am Ende, warum ich zu dieser Vorsicht rate. Im Kern jedenfalls sagte das Landgericht Köln nun, dass Familien nicht mehr – wie bisher leider üblich – in einer pauschalen „Sippenhaft“ hängen. Eine m.E. richtige Weichenstellung.
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  • Überraschung? Filesharing: „Tauscher“ werden „massiv überwacht“?

    Der Spiegel weist in seiner Online-Ausgabe auf eine Studie hin (dazu auch Heise), derzufolge Tauschbörsen-Nutzer massiv überwacht werden sollen:

    Für die Langzeitstudie haben sie drei Jahre lang die Überwachung des BitTorrent-Vekehrs untersucht und herausgefunden, dass Nutzer viel stärker kontrolliert werden als bisher angenommen. […] Je beliebter das heruntergeladene Werk ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass die eigene IP-Adresse schon nach kurzer Zeit registriert wird.

    Aus der hiesigen Praxis ist an dieser Stelle bestenfalls die angebliche Überraschung überraschend – die Erkenntnis, dass speziell BitTorrent-Netzwerke quasi flächendeckend überwacht werden, darf bestenfalls Neulinge (also 12-Jährige?) überraschen. Fakt ist: Wer urheberrechtlich geschütztes Material in BitTorrent-Netzen tauscht, wird mit sehr, sehr hoher Wahrscheinlichkeit „erfasst“. Ob am Ende eine Abmahnung folgt ist eine ganz andere Frage, die aber über die umfassende Überwachung nicht hinweg täuschen darf.

  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • FIlesharing-Abmahnungen: Zur Speicherpraxis bei einem TV-Kabelnetzbetreiber

    Ein Beschluss des OLG Köln (6 W 159/10) vom 9. Juni 2011 offenbart die Speicherpraxis hinsichtlich IP-Adressen bei einem TV-Kabelnetzbetreiber, der zugleich Internetzugänge offeriert. Hier wurde durch den Kabelnetzbetreiber (als Antragsgegnerin, darum „sie“):

    klargestellt, dass sie ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten nicht sicher sagen könne, ob in Bezug auf die antragsgegenständlichen IP-Adressen und Zeitpunkte schon Daten gelöscht seien. Tatsächlich werde in ihren von einem Dienstleister verwalteten, die Adresszuteilung an ihre Kunden vornehmenden operativen Systemen (bezeichnet als DHCP-Systeme entsprechend dem Dateiformat Dynamic Host Configuration Protocol oder als BACC-System entsprechend der Nomenklatur des Dienstleisters) die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen IP-Adresse („start binding time“) gespeichert und erst bei einer Neuvergabe derselben Adresse überschrieben und gelöscht, die in der Regel nur nach einem Abschalten des Modems des Kunden oder nach einer Störung des Systems stattfinde.

    Das Ergebnis: Es kann mitunter möglich sein, weit über die 1 Woche hinaus, die man von anderen Providern kennt, eine IP-Adresse einem Anschluss zuzuordnen. Und das OLG Köln bestätigte im Ergebnis das LG Köln (225 O 41/10), das vorher feststellte, dass IP-Adressen-Zuordnungen aus dieser Datenbank an den Rechteinhaber herauszugeben sind, wenn ein entsprechender gerichtlicher Auskunfts-Beschluss (§101 IX UrhG) vorliegt.
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  • Filesharing-Abmahnungen: Aktuelle Entwicklungen & Meldungen

    In der jüngeren Vergangenheit hat sich wieder einmal einiges getan in Sachen Filesharing-Abmahnungen: Die Presse hat das Thema noch einmal aufgegriffen, diesmal das Handelsblatt sehr umfangreich. Spätestens aber am Ende, wenn jemand von der Verbraucherzentrale anfängt, gezielt Ängste vor beratenden Rechtsanwälten bei den Lesern zu erzeugen, muss man aber skeptisch werden. Man mag von Verbraucherzentralen halten was man will, wenn jetzt aber auch noch allgemein gegen die Anwaltschaft geschossen wird, wird eine Grenze überschritten die nicht im Sinne der Betroffenen ist. Zumal zunehmend der Verdacht bei mir aufkommt, dass auch die Verbraucherzentralen hier vielleicht eher eigene Werbung als objektive Tipps im Kopf haben bei einem derartigen Verhalten?

    Der Rat jedenfalls kann nicht lauten, Rechtsanwälte – die Ihnen professionelle Unterstützung sichern – zu meiden, sondern (wie bei jedem Dienstleister) von Anfang an auf einer schriftlichen Klarstellung zu bestehen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
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  • Unterlassungserklärungen und die „30jährige Gültigkeit“

    Es läuft zur Zeit – ein wenig im Hintergrund – eine Diskussion, in wie Weit eine Unterlassungserklärung „Gültigkeit“ genießt. Zu der Frage gibt es eine sehr umfassenden Beitrag, der hier zu finden ist, und den ich ungern an dieser Stelle wiederholen möchte. Wer sich für das Thema grundsätzlich interessiert, sollte dort einfach nachlesen, hier insoweit nur das Fazit: Eine Unterlassungserklärung ist lebenslang „gültig“. An dieser Stelle möchte ich nur einige Ergänzungen zur Verfügung stellen.
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  • Nirk: Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Designlaw

    Das Buch von Nirk ist, so viel kann schon vorab festgestellt werden, einfach gut. Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Büchlein – aus der Reihe „Start ins Rechtsgebiet“ – alles in allem mit 128 Seiten auskommt, was den Einstieg wirklich erheblich erleichtert: Kein BlaBla, keinen tieftheoretischen Analysen; einfach das wirklich Wichtige möglichst kompakt und verständlich aufbereitet.

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  • Der 160 Euro „Strafzettel“: Falsch geparkt? Abmahnung!

    Die Abmahnung an sich – das wird in der digitalen Welt schnell vergessen – dient nach einer Rechtsverletzung der Vorbeugung weiterer Verletzungen. Keinesfalls ist sie beschränkt auf urheberrechtliche Fragen und kann uns überall dort begegnen, wo fremde Rechte verletzt werden. Das mag das unerlaubte Filesharing sein, aber auch Sachbeschädigungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Beispiel: Beleidigung) – und natürlich auch das unerlaubte Parken.

    Wer nämlich auf fremden Stellplätzen unerlaubt parkt, der greift in ein fremdes Recht ein – ausdrücklich festgestellt wurde dies zuletzt nochmals im Jahr 2009 durch den Bundesgerichtshof (hier nachzulesen). Bisher gingen Betroffene vor allem im Wege des Abschleppens dagegen vor und forderten später die dadurch verursachten Kosten, so auch noch beim Bundesgerichtshof im letzten Jahr. Das Abschleppen aber ist recht aufwändig, kostet relativ viele Ressourcen, und ist daher für manchen Parkplatzbetreiber entweder nicht sinnvoll – oder aber er arbeitet mit Unternehmen zusammen, die mitunter Zweifelhafte Methoden anwenden und dadurch dem Parkplatzbetreiber einen Image-Schaden zufügen können (Ich hatte hier berichtet).

    Allerdings gibt es „glücklicherweise“ die Abmahnung und mir war schon zu Ohren gekommen, dass nicht nur zickige Rechtsanwälte Autofahrer abmahnen, die den gebuchten Stellplatz bei Gericht unerlaubt blocken – sondern dass es auch Parkplätze geben soll, die damit arbeiten. In der Thüringischen Allgemeinen bin ich nun fündig geworden: Dort wird (von einem privaten Parkplatzbetreiber) mit 160 Euro abgemahnt, wenn man unerlaubt parkt. Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber ein sehr sozialverträgliches Modell anbietet, das eine kostenlose „Karenzzeit“ wegen anliegender Läden und Kindergarten vorsieht.

    Dennoch zeigt das Beispiel auch, dass selbst bei einem durchdachten Modell irgendwo etwas schief gehen kann:

    Das hat ihm schon einmal öffentlichen Ärger eingebracht, als im vergangenen Jahr eine schwerbehinderte Urgroßmutter 160 Euro zahlen musste, weil sie ihr Urenkelchen aus dem Kindergarten abholte und die zugebilligten zehn Minuten kostenlose Parkzeit überschritt. Kühn räumt heute ein, dass seine damaligen Geschäftspartnerin, einer Ilmenauer Rechtsanwältin, da ein wenig mehr Fingerspitzengefühl hätte beweisen können.

    Solche Image-Probleme können durchaus empfindlich sein, insofern sind Betreiber sehr gut beraten, sich von Anfang an „Problemfälle“ zu überlegen und klar mit ihrem Rechtsanwalt abzusprechen, wie man in „Problemfällen“ vorgeht. Für Betroffene wie Betreiber bleibt das Problem des Nachweises, worauf der Artikel leider nicht eingeht: Wie wird erfasst, ob jemand – der ohne Parkschein die 10 Minuten nutzt – auch tatsächlich mehr als 10 Minuten dort steht? Und wird dem Betroffenen mit der Abmahnung dieser Beweis schon mitgeteilt, oder wird das offen gelassen – was der Abmahnung natürlich eine besondere Note gäbe.

    Letztlich sieht man hier ein schönes Beispiel für die Tatsache, der Entwicklung der Abmahnung hin zum alltäglichen Rechtsinstrument. Zur Rechtsdurchsetzung ist sie dabei sehr gut geeignet, man merkt es hier, da man ohne nennenswerten Aufwand bei erheblichen psychischem Druck (unter dem Damoklesschwert der Klage) einen Anspruch geltend machen kann. Wobei der Abgemahnte, bei entsprechend klug gewähltem Betrag, sich in der Regel einem vollkommen unvernünftigem Klagerisiko ausgesetzt sieht. Von der latenten Angst, wenn man einmal „nur kurz“ unberechtigt irgendwo parkte, später irgendwann teure Post zu erhalten, mal ganz zu schweigen – der Druck, sich Regelkonform zu verhalten ist da doch beachtlich.

    Anmerkung: Die Möglichkeit der Abmahnung von Parkverstößen steht m.E. nicht den Behörden offen. Im öffentlichen Raum ist damit also nicht zu rechnen, es geht alleine um „private“ Stellplätze/Parkplätze.

    Zum Thema:

  • DAV übt vernichtende Kritik an „Button-Lösung“

    Der Deutsche Anwaltverein (DAV) übt in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur „Button-Lösung“ vernichtende Kritik, die ich wie folgt zusammenfassen möchte:

    1. Vollkommen ungeeignete Maßnahme
    2. Absolut überflüssige Maßnahme
    3. Trifft am Ende nur die Falschen, nämliche seriöse Anbieter im Internet auf die neue Abmahnwellen zurollen

    Auch vom DAV wird damit letztlich die Kritik geäussert, die man bei mir bereits seit Juli 2010 zu diesem (gefährlichen) Unsinn nachlesen kann (zuletzt hier geäußert). Daneben macht es mich zunehmend wütend, dass im Bereich IT-Recht die Politik sich auf ein derartiges Null-Thema konzentriert, bei dem es schlichtweg kein Problem gibt, da man sich problemlos wehren kann (zumal sich bei mir der Eindruck nährt, dass inzwischen auch Menschen angeschrieben werden, die solche Seiten nicht einmal genutzt haben, da hilft auch kein Button).

    Ich rechne damit, dass im Jahr 2010 eine annähernd 7stellige Summe an Filesharing-Abmahnungen verschickt wurde, dazu die weiterhin unsichere Lage für Shop-Betreiber. Hier eine faire Lösung zu entwickeln scheint der Politik nicht wichtig, dann lieber das gar nicht brennende Thema „Abo-Fallen“ auch noch unsicher machen.

    Anmerkung: Schon vor langem habe ich an mehrere Bundestagsfraktionen in Sachen Filesharing-Abmahnnung gesschrieben. Eine Antwort gab es bis heute nicht. Dabei wurde von mir ein Ansatz vorgeschlagen, wie man Filesharing-Abmahnungen für beide Seiten fair ausgestalten kann, sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der Rechteinhaber. Ich fürchte, die Parteien sind sich des Problems weiterhin nicht bewusst – oder die Lobby-Arbeit zu gut.

  • Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben…

    Das BVerfG (1 BvR 1443/10) hat die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten zurückgewiesen, die Rechteinhaber in so genannten „Filesharing-Abmahnungen“ vertreten. Es ging um die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LG Mannheim bzw. OLG Karlsruhe, die dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und legten Verfassungsbeschwerde ein: Am 16.03.2010 per Fax (ohne Anlagen) und am 19.03.2010 kam dann das gesamte „Paket“ beim BVerfG an. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe datierte vom 17.02.2010. Wer weiß, dass das BVerfG (fristwahrende) Klageschriften – sogar ohne Anlagen – per Fax akzeptiert, der ist vielleicht jetzt ein wenig überrascht.

    Anmerkung: Das mit dem Fax findet sich übrigens nicht im Merkblatt des BVerfG. Man muss das Impressum sehr aufmerksam lesen, um den Fingerzeig zu finden (sofern man es nicht schon ausprobiert und somit gelernt hat bzw. im entsprechenden Handbuch nachliest ;) ).

    Hintergrund war – so liest man dann auch im Beschluss – dass die angegriffenen Entscheidungen zum einen nur teilweise und darüber hinaus sogar in einem Fall (und dann auch noch bei dem laut BVerfG „maßgeblichen Satz“!) zudem falsch zitiert wurden. Vor diesem Hintergrund gab es einen Hinweis, der aber nicht geholfen hat: Man bestand auf einer Prüfung durch das BVerfG. Und da ist dem BVerfG dann der Kragen geplatzt:

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden

    Es gab eine Missbrauchsgebühr: 500 Euro.

  • Eltern haften für Ihre Kinder?

    „Eltern haften für Ihre Kinder“ das liest und hört man immer wieder – ganz so einfach ist es aber nicht, denn die Regeln rund um die Haftung für Kinder bei einer Aufsichtspflichtverletzung sind je nach Sachverhalt recht komplex. Ein kleiner Überblick.

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