Handelte es sich bei den gefährdeten und getöteten Personen um Mitinsassen des Tatfahrzeugs, steht dies der Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 315d StGB – insbesondere § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB – nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof (4 StR 248/22) nunmehr klargestellt hat.
Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:
Die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB (BGH, 4 StR 435/12 und 4 StR 323/08) gilt ausdrücklich auch für § 315d Abs. 2 und 5 StGB. Andere Personen im Sinne dieser Vorschriften sind daher auch die Insassen des vom Täter geführten Fahrzeugs, jedenfalls dann, wenn sie nicht Tatbeteiligte im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB sind (so bereits BGH, 4 StR 142/20).
Der BGH macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der Begriffe des § 315c Abs. 1 StGB in § 315d Abs. 2 StGB ausdrücklich auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 6). Durch die Normierung der in § 315d Abs. 1 StGB beschriebenen Tathandlungen sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstanden waren, dass die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen bislang nur als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet war (vgl. § 29 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO aF).
Für eine im Vergleich zu § 315c Abs. 1 StGB einschränkende Auslegung des § 315d Abs. 2 und 5 StGB sieht der 4. Senat daher unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm keinen Raum.
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