Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Fällen “Pippi-Langstrumpf-Kostüm I” (I ZR 52/12) und “Pippi-Langstrumpf-Kostüm II” (I ZR 149/14) stellen zentrale Weichenstellungen zur Frage dar, ob literarische Figuren eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Der Fokus liegt dabei auf den Bedingungen, unter denen ein einzelner Charakter eines Sprachwerks unabhängig geschützt werden kann.
Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes einer literarischen Figur
Der BGH hat klargestellt, dass eine literarische Figur dann eigenständigen Schutz als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen kann, wenn sie durch eine unverwechselbare Kombination von äußeren Merkmalen und charakteristischen Eigenschaften als eigenständige Persönlichkeit geschaffen wird. Maßgeblich ist ein hoher Maßstab an Schöpfungshöhe:
- Äußere Merkmale allein reichen nicht aus. Details wie Kleidung, Haarfarbe oder andere sichtbare Attribute tragen zwar zur Beschreibung bei, begründen jedoch keinen eigenständigen Urheberrechtsschutz.
- Die Figur muss durch typische Verhaltensweisen, charakteristische Eigenschaften und Handlungen in Verbindung mit ihrem Erscheinungsbild eine besondere schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen.
Abgrenzung zwischen freier Benutzung und unzulässiger Bearbeitung
Ein zentraler Aspekt ist die Abgrenzung zwischen der nach § 24 UrhG zulässigen freien Benutzung und der nach § 23 UrhG unzulässigen Bearbeitung:
- Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Ein neues Werk darf Anregungen aus einer literarischen Figur übernehmen, wenn die charakteristischen Merkmale der Figur so weit zurücktreten, dass das neue Werk eine eigene schöpferische Leistung darstellt.
- Unzulässige Bearbeitung (§ 23 UrhG): Wird die eigenschöpferische Kombination von Charaktereigenschaften und äußeren Merkmalen übernommen, liegt eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.
Im Fall der beworbenen Karnevalskostüme wurde vom BGH festgestellt, dass die dortigen Abbildungen lediglich auf äußere Merkmale von Pippi Langstrumpf Bezug nehmen. Diese Bezugnahme allein reicht nicht aus, um den Schutz der literarischen Figur zu verletzen. Eine solche Darstellung wird als freie Benutzung angesehen, wenn ein hinreichender innerer Abstand zur Vorlage besteht .
Literarische Figur als selbstständiges Sprachwerk
Der BGH betont, dass der Schutz einer literarischen Figur unabhängig vom Handlungsrahmen und Beziehungsgeflecht bestehen kann. Wiederkehrende Merkmale in Fortsetzungsgeschichten tragen dazu bei, dass sich die Persönlichkeit der Figur verselbstständigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Figur im geistigen Auge des Lesers ein deutliches und unverwechselbares Bild erzeugt.
Dies war bei der Figur der Pippi Langstrumpf der Fall: Die Kombination aus ihrem kindlichen Erscheinungsbild, ihrer unkonventionellen Kleidung, ihrem furchtlosen und fantasievollen Wesen sowie ihrer außergewöhnlichen Lebensweise führt zu einem unverwechselbaren Charakter.
Kein umfassender Schutz für jede kommerzielle Nutzung
Der BGH hat jedoch deutlich gemacht, dass der Schutz nicht unbeschränkt ist:
- Der Schutz bezieht sich auf die schöpferischen Elemente der Figur, nicht jedoch auf deren Nutzung im Rahmen von Merchandising-Artikeln. Solche Produkte können durch Marken-, Design- oder Wettbewerbsrecht geschützt werden, jedoch nicht automatisch durch Urheberrecht.
- Eine alleinige Lizenzierungspflicht für jede wirtschaftliche Nutzung der Figur außerhalb des literarischen Kontexts wird abgelehnt. Dies würde die Wettbewerbsfreiheit übermäßig einschränken.
Fazit
Die Entscheidungen des BGH unterstreichen die hohen Anforderungen an den selbstständigen urheberrechtlichen Schutz literarischer Figuren. Während einzelne Charaktere eines Sprachwerks unabhängig geschützt sein können, setzt dies eine unverwechselbare schöpferische Leistung voraus, die sich aus der Kombination von äußeren Merkmalen und charakteristischen Eigenschaften ergibt.
Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass nicht jede wirtschaftliche Nutzung einer bekannten Figur automatisch urheberrechtlich relevant ist. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die schöpferische Eigentümlichkeit der Figur betroffen ist oder ob eine freie Benutzung vorliegt.
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