Schlagwort: computerbetrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Computerbetrug: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Fachanwalt IT-Recht und Strafrecht, ist ihr Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Computerbetrug.

Der Computerbetrug ist geregelt in § 263a StGB und stellt Handlungen unter Strafe, bei denen durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanzieller Schaden entsteht. Der Computerbetrug orientiert sich durchaus am  Tatbestand des Computerbetrugs: Während beim Betrug aber die Täuschung anderer Menschen (und deren Irrtum) Anknüpfungspunkt ist, steht beim Computerbetrug das täuschungsähnliche Überlisten eines Computersystems als praktisch Äquivalent im Fokus.

Beim Vorwurf Computerbetrug gibt es, selbst wenn die Vorwürfe im Kern stimmen, erhebliches Verteidigungspotenzial, da Gerichte Fehler bei einer Mehrzahl von Taten machen können die über die Bewährung entscheiden. Suchen Sie Rat beim Profi, wenn Ihnen ein Computerbetrug vorgeworfen wird – wir verteidigen umfassend beim Vorwurf Computerbetrug!

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Selbstbedienungskasse „getäuscht“: Diebstahl und kein Computerbetrug

    Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?

    Die Entscheidung lautet, durchaus überzeugend: Diebstahl. Dabei ist der Computerbetrug abzulehnen, weil bereits die Unmittelbarkeit von Datenverarbeitung und Vermögensschädigung fehlt:

    Hier führt das Einscannen des Strichcodes der „WAZ“ allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten.

    Des Weiteren stellt das OLG noch klar, dass keine der Tathandlungen eines Computerbetruges vorliegt.

    Es verbleibt aber beim Diebstahl, denn durch die Mitnahme des nicht gescannten Artikels wurde fremder Gewahrsam gebrochen. Dieser nämlich wird durch den Berechtigten nur unter der Bedingung aufgegeben, dass die Kasse ordnungsgemäß bedient wird:

    Zwar ist davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen durchaus ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt werden soll, weil – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten – gerade kein Kassenpersonal zur Verfügung steht, das den einzelnen Kauf- bzw. Zahlvorgang abwickeln soll; die in dem Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter dienen allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und hier namentlich der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu gehört unzweifelhaft das korrekte Einscannen und Bezahlen der tatsächlich zur Selbstbedienungskasse mitgebrachten Ware.

    Fazit: Wie erwähnt eine interessante Entscheidung, aber mit wenig Relevanz. Denn der Strafrahmen ist bei beiden Delikten gleich.

  • Skimming und Phishing nun strafbar

    Skimming und Phishing sind – natürlich – schon länger strafbar, allerdings hat der Gesetzgeber (recht unbemerkt) nachgebessert und im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur „Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln“ zwei ausdrückliche Straftatbestände geschaffen: Der neu geschaffene §152c StGB stellt das Skimming unter Strafe und eine Erweiterung des §263a StGB schafft Klarheit.

    §263a Abs.3 StGB

    Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    §152c StGB

    § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

    (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er

    1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
    2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Änderungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 10, S.333ff. verkündet und sind damit in Kraft. Insgesamt sind es kleine, aber erhebliche Änderungen, denn bisher dürfte man Phishing vorwiegend als Datendelikte und natürlich als versuchten Betrug eingeordnet haben. Phishing nun in den Computerbetrug zu packen ist da überraschend, systematisch aber nachvollziehbar.

  • Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen „Ger­m­an Re­fund­ Crew“

    Das BKA hat heute bekannt gegeben, dass man (weiter) gegen die German Refund Crew ermittelt: So wurden heute wohl sieben Objekte in vier Bundesländern durchsucht. Vorgeworfen werden unter anderem banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug und Datenhehlerei.

    Hintergrund ist ein so genannter Refund Betrug in grossem Ausmaß: Beim Refund-Betrug geht es regelmäßig um eine Variante des Computerbetrugs, bei der die Täter Waren im Internet bestellen und im Anschluss eine Rücksendung vortäuschen, um eine Rückerstattung des Zahlbetrags zu erhalten.

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  • Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität

    Das Landgericht Bonn (21 Qs-400 UJs 431/18-62/18) hat zur Öffentlichkeitsfahndung entschieden, dass auch im Fall des Vorwurfs eines nur versuchten Computerbetruges die Öffentlichkeitsfahndung zulässig ist – hier mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter.

    Dazu auch bei uns:

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  • Fälschung beweiserheblicher Daten kann Computerbetrug verklammern

    Fälschung beweiserheblicher Daten kann Computerbetrug verklammern

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 22/21) hat klargestellt, dass mehrere Computerbetrugs-Taten verklammert werden können, wenn diese unter Rückgriff auf ein einmalig (und zu diesem Zweck) mit falschen Daten angelegtes Kundenkonto zu Stande kommen:

    Die rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht hält der Überprüfung (…) nicht stand. Speichert der Täter – hier durch die Anlage von Kundenkonten bei der B. (…) – beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269 Abs. 1 StGB und macht er von diesen Daten im Anschluss plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat nach § 269 Abs. 1 StGB auszugehen.

    Dies hat zur Folge, dass die betrügerischen Fahrkartenbestellungen, die der Angeklagte durch die täuschende Verwendung eines Accounts bei der B. begangen hat (§ 263a Abs. 1 StGB), jeweils zur Tateinheit verbunden werden (…).

  • Unterstützung beim Missbrauch erschlichener Zugangsdaten zum Online-Banking

    Computerbetrug: Das LG Bamberg (34 KLs 740 Js 1526/18) hat entschieden, dass es für einen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrug genügt, wenn man sich in ein fremdes Konto einloggt (mit Zugangsdaten die ein Dritter zur Verfügung stellt), um damit die Funktionsfähigkeit der Daten sicherzustellen und den Kontostand abzufragen.

    Hintergrund ist, dass durch die Weitergabe der dabei erlangten Informationen andere Beteiligte in die Lage versetzt werden sollten, Gelder von den Konten auf Drittkonten zu überweisen. In diesem Fall ist man Mittäter und nicht lediglich Gehilfe des Computerbetrugs. 

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  • Wahlfeststellung bei Computerbetrug

    Eine (gerne unterschätzte) Schwierigkeit bei der Verurteilung wegen Computerbetruges bei Internet-Bestellungen ist, dass die Feststellungen eindeutig ergeben müssen, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler

    • von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder
    • auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden.

    Ersteres ist ein Betrug im Sinne des §263 StGB, letzteres ein Computerbetrug (§263a StGB). Um hier den Gerichten keine zu Großen Probleme zu machen ist mit dem BGH dort, wo eine andere Möglichkeit ausscheidet, die Annahme im Urteil möglich, dass der Angeklagte entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Damit besteht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten (so nunmehr ausdrücklich BGH, 4 StR 274/20).

  • Vermögensschaden für Verkehrsunternehmen bei stornierten Tickets

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 RVs 85/20) konnte sich mit dem Vermögensschaden für Verkehrsunternehmen beschäftigen – früher war hier die Diskussion üblich, ob beim Schwarzfahren überhaupt ein Schaden vorliegt, da „die Bahn ja eh gefahren wäre“.

    Es ist insoweit anerkannt, dass es unerheblich ist, dass die Züge, die mit den Online-Tickets hätten genutzt werden können, ohnehin gefahren sind. Denn es liegt die Konstellation eines vertraglichen Austauschverhältnisses vor, bei dem der Vertragspartner, der eine entgeltliche Leistung erbringt oder bereitstellt, nicht die von dem anderen Vertragspartner geschuldete Gegenleistung erhält (ausschlaggebend ist also das abrufbare Angebot, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme).

    Nunmehr ging es allerdings um die Frage des Vermögensschadens in dem Fall, dass Fahrkarten mit fremden Kreditkartendaten erworben und später wieder storniert werden.

    Dazu auch bei uns: Der Vermögensschaden beim Betrug

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  • Admin einer per Trojaner agierenden Computerbetrugsbande verurteilt

    Das Landgericht Stuttgart hat am 6. November einen 36-jährigen ukrainischen Staatsangehörigen wegen Beihilfe zur versuchten bzw. vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Erpressung jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Computersabotage in mehreren hundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. 

    Dazu auch: Bericht bei Heise

    Update: Der BGH hat die Entscheidung teilweise aufgehoben

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  • Computerbetrug bei Bestellungen im Internet mit fremden Zahlungsdaten

    Computerbetrug bei Bestellungen im Internet mit fremden Zahlungsdaten

    Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können zwar grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, getäuscht über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung, über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet (BGH, 2StR658/13 und 2 StR 658/13 sowie 2 StR 226/18).

    Das bedeutet, dass sich im Urteil konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung der Bestellungen auffinden lassen müssen (so nun BGH, 3 StR 94/20). Jedenfalls kann nicht einfach ein Computerbetrug losgelöst von den Umständen des Einzelfalls angenommen werden.

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  • Standardisierung des Cybercrime

    Ein wichtiges Thema im Bereich des Cybercrime ist die Standardisierung – das beginnt schon mit dem Namen: Cybercrime oder Cyberkriminalität? Ist es IT-Strafrecht, Internetstrafrecht oder dann doch wieder Cybercrime? Solche Begrifflichkeiten sind Wichtig und prägen Kriminologie, Politik und Kriminalistik – etwa wenn man Statistiken erstellt, aber bereits innerhalb der EU unklar ist, was ein Computerbetrug in der Statistik eigentlich sein soll. Diese Problematik ist nicht zu unterschätzen und ein wesentlicher Baustein im Umgang mit Cybercrime – deswegen haben sich nun Europarat und INTERPOL dieses Themas angenommen.


    Schaffung von Standards für Cybercrime

    So haben nun Europarat und INTERPOL gemeinsam den „Guide for Criminal Justice Statistics on Cybercrime and Electronic Evidence“ entwickelt, um die Länder bei der Entwicklung einer klareren Vision des globalen Problems zu unterstützen.

    Das Hauptziel dieses Guides besteht darin, den Strafjustizbehörden weltweit dabei zu helfen, Statistiken zu Cybercrime und elektronisches Beweismaterial durch Bereitstellung bewährter Praktiken und Empfehlungen zu erstellen. Solche Statistiken sind bedeutsam, denn sie ermöglichen den Behörden, wirksame Strategien und operative Antworten zu erarbeiten. In dem nun erstellten Leitfaden wird die Agenda für die Erstellung von Strafverfolgungsstatistiken mit den wichtigsten Schritten für die Datenerhebung, die Analyse und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten dargelegt. Das Papier ist dabei sehr abstrakt, es geht inhaltlich tatsächlich alleine darum, einen allgemeinen „Fahrplan“ für die Erstellung von Statistiken zur Verfügung zu stellen.

    Nur eine kleine Fußnote ohne unmittelbare Auswirkung auf den digitalen Alltag – doch die Erfahrung zeigt, dass gerade Statistiken für politische Prozesse erhebliche Bedeutung haben. Dabei sind es kleine Randerscheinungen, die einen Fokus setzen können: Wenn man etwa den Computerbetrug als Ausprägung von Cybercrime verstehen will (was nur bedingt richtig wäre) kann die Herauslösung und Hervorhebung in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik dazu führen, dass hier plötzlich gesetzgeberische Schritte zur Verschärfung erfolgen. Beispiele in der jüngeren Geschichte gibt es einige, etwa bei der Verschärfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls, was auf damals ganz konkrete „Spitzen“ in statistischer Betrachtung zurückzuführen ist.

    Jens Ferner

    Strafverteidiger

    Begrifflichkeiten im Cybercrime

    Der mangelnde Standard in Begrifflichkeiten ist ein Hemmnis bei Erkennung und Prävention von Cybercrime – dies hat die ENISA schon frühzeitig erkannt und im Jahr 2017 einen Leitfaden für eine gute Praxis bei der Verwendung von Begrifflichkeiten („Taxonomien“) bei der Verhütung und Erkennung von Cybercrime-/Cybersecurity-relevanten Vorfällen erstellt. Man merkt halt recht schnell, dass zu viel Konfusion herrscht und schon kleine Unterschiede wie DOS/DdOS/(D)DoS können am Ende zur mangelnden Vergleichbarkeit von Daten führen:

    Es sind lange Prozesse, bis Fachgebiete standardisiert sind, ENISA und INTERPOL haben vorliegend weitere wesentliche Bausteine geschaffen, die den Bereich des Cybercrime unbemerkt aber dafür umso nachhaltiger im staatlichen Bereich prägen werden.

  • Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022

    Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.

    Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!

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  • BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    BGH: Cardsharing ist Computerbetrug (obsolet!)

    Quasi nur am Rande bestätigen konnte der Bundesgerichtshof, dass beim Betreiber eines Cardsharing-Dienstes ein (gewerbsmäßiger) Computerbetrug vorliegt (BGH, 5 StR 325/18). Angesichts der wahren Massen an Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist es zumindest bedauerlich, dass der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Dresden schlicht bestätigt hat und die Gelegenheit für rechtliche Ausführungen nicht nutzte.

    Update 2026: Der BGH hat sich inzwischen klar postiert und entschieden, dass KEIN Computerbetrug vorliegt.

    Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    Card-Sharing: Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat auch das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 93/16) entschieden, dass es sich beim Card-Sharing um ein strafbares Verhalten handelt – sowohl für Anbieter wie auch für die Kunden. Die Hintergründe wurden zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt, sodass diese Rechtsprechung grundsätzlich fest sein sollte.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • Cybercrime

    Was ist Cybercrime: Cybercrime ist heute ein Schlagwort, unter welches das digitale Strafrecht gefasst wird. Ich nutze selber lieber den Begriff des „Daten-Strafrechts“. Eine veraltete Bezeichnung für Cybercrime ist das Computerstrafrecht. Allgemeine Verbindlichkeiten, welchen Begriff man nutzt, welche Delikte man darunter fasst und wie genau man die Deliktsbereiche abgrenzt gibt es dabei bis heute nicht.

    Jedenfalls ich verstehe unter dem Begriff „Daten-Strafrecht“ ein weites Feld, das sich durch die Begriffe „Daten“ und „Strafrecht“ erschließt, anders als bei „Cybercrime“ das auf den altbackenen und engen Begriff des „Cyberraums“ zurückgreifen müsste:

    1. „Daten“: Ich greife auf die weiteste Definition von „Daten“ zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass nach meinem weiten Verständnis von der Datensabotage bis zur Urkundenfälschung Delikte erfasst sind.
    2. „Strafrecht“: Auch den Begriff „Strafrecht“ fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als „Strafe“ anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom „Daten-Strafrecht“ erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen DSGVO/BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die Störerhaftung.

    Cybercrime im eigentlichen Sinne

    Für die Strafverfolgungbehörden stellt sich Cybercrime im engeren Sinne in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wie Folgt dar:

    • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung §§ 269, 270 StGB
    • Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB
    • Ausspähen, Abfangen von Daten einschließlich Vorbereitungshandlungen gemäß §§ 202a, 202b, 202c StGB
    • Verletzung des Urheberrechtsgesetzes durch Soft- warepiraterie (privates Handeln und gewerbsmäßiges Handeln)
    • Computerbetrug gemäß § 263a StGB:
      • weitere Arten des Warenkreditbetruges
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
      • Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel
      • Leistungskreditbetrug
      • Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten
      • Überweisungsbetrug
      • weitere Arten des Computerbetrugs
    Fälle von Cybercrime aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
    Aus dem BKA-Bundeslagebild Cybercrime 2018
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