Computerbetrug: Das LG Bamberg (34 KLs 740 Js 1526/18) hat entschieden, dass es für einen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrug genügt, wenn man sich in ein fremdes Konto einloggt (mit Zugangsdaten die ein Dritter zur Verfügung stellt), um damit die Funktionsfähigkeit der Daten sicherzustellen und den Kontostand abzufragen.
Hintergrund ist, dass durch die Weitergabe der dabei erlangten Informationen andere Beteiligte in die Lage versetzt werden sollten, Gelder von den Konten auf Drittkonten zu überweisen. In diesem Fall ist man Mittäter und nicht lediglich Gehilfe des Computerbetrugs.
Insoweit führt das Gericht aus:
Bei allen Angeklagten liegt ein täterschaftliches Handeln und nicht lediglich Beihilfe vor, da sie einen wesentlichen Tatbeitrag zum Gelingen der unberechtigten Abverfügungen leisteten, indem sie die Validität der ihnen zur Verfügung gestellten Kontodaten prüften und das TANVerfahren durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Bankenmitarbeitern änderten. Hierbei handelt es sich nicht um eine untergeordnete Gehilfentätigkeit. Dieser Tatbeitrag war wesentlich für das Gelingen der späteren Kontoverfügungen.
LG Bamberg, 34 KLs 740 Js 1526/18
An dieser Stelle spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung Beihilfe/Mittäterschaft eine Rolle, die im Rahmen der Tatherrschaft auch eine übergeordnete Bedeutung des Tatbeitrags für die Tatbegehung insgesamt ausreichen lässt. Gerade bei scheinbar kleinen Hilfsarbeiten, die für die Tatausführung besonders bedeutsam sind, kann sich diese Ansicht gravierend für Angeklagte auswirken.
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