Unterstützung beim Missbrauch erschlichener Zugangsdaten zum Online-Banking

Computerbetrug: Das LG Bamberg (34 KLs 740 Js 1526/18) hat entschieden, dass es für einen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrug genügt, wenn man sich in ein fremdes Konto einloggt (mit Zugangsdaten die ein Dritter zur Verfügung stellt), um damit die Funktionsfähigkeit der Daten sicherzustellen und den Kontostand abzufragen.

Hintergrund ist, dass durch die Weitergabe der dabei erlangten Informationen andere Beteiligte in die Lage versetzt werden sollten, Gelder von den Konten auf Drittkonten zu überweisen. In diesem Fall ist man Mittäter und nicht lediglich Gehilfe des Computerbetrugs. 

Insoweit führt das Gericht aus:

Bei allen Angeklagten liegt ein täterschaftliches Handeln und nicht lediglich Beihilfe vor, da sie einen wesentlichen Tatbeitrag zum Gelingen der unberechtigten Abverfügungen leisteten, indem sie die Validität der ihnen zur Verfügung gestellten Kontodaten prüften und das TANVerfahren durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Bankenmitarbeitern änderten. Hierbei handelt es sich nicht um eine untergeordnete Gehilfentätigkeit. Dieser Tatbeitrag war wesentlich für das Gelingen der späteren Kontoverfügungen.

LG Bamberg, 34 KLs 740 Js 1526/18

An dieser Stelle spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung Beihilfe/Mittäterschaft eine Rolle, die im Rahmen der Tatherrschaft auch eine übergeordnete Bedeutung des Tatbeitrags für die Tatbegehung insgesamt ausreichen lässt. Gerade bei scheinbar kleinen Hilfsarbeiten, die für die Tatausführung besonders bedeutsam sind, kann sich diese Ansicht gravierend für Angeklagte auswirken.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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