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Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Computerbetrug: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Fachanwalt IT-Recht und Strafrecht, ist ihr Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Computerbetrug.

Der Computerbetrug ist geregelt in § 263a StGB und stellt Handlungen unter Strafe, bei denen durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanzieller Schaden entsteht. Der Computerbetrug orientiert sich durchaus am  Tatbestand des Computerbetrugs: Während beim Betrug aber die Täuschung anderer Menschen (und deren Irrtum) Anknüpfungspunkt ist, steht beim Computerbetrug das täuschungsähnliche Überlisten eines Computersystems als praktisch Äquivalent im Fokus.

Beim Vorwurf Computerbetrug gibt es, selbst wenn die Vorwürfe im Kern stimmen, erhebliches Verteidigungspotenzial, da Gerichte Fehler bei einer Mehrzahl von Taten machen können die über die Bewährung entscheiden. Suchen Sie Rat beim Profi, wenn Ihnen ein Computerbetrug vorgeworfen wird – wir verteidigen umfassend beim Vorwurf Computerbetrug!

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  • Computerbetrug: Kein Computerbetrug bei durch Täuschung erlangter EC-Karte

    Computerbetrug: Kein Computerbetrug bei durch Täuschung erlangter EC-Karte

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 15/15) hat zwischenzeitlich geklärt, dass der Tatbestand des Computerbetrugs dann nicht erfüllt ist, wenn vom berechtigten Karteninhaber die Bankkarte und die Geheimnummer durch Täuschung erlangt und damit Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen werden. In diesem Fall wird die EC-Karte im Ergebnis nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB benutzt.
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  • Computerbetrug: Zur Eigentumslage bei durch Computerbetrug erlangten Gegenständen

    Beim Stöbern in der Rechtsprechung habe ich ein echtes Kuriosum mit erheblichem Praxisbezug entdeckt: Eine Entscheidung zur Frage des Eigentums nach einem Computerbetrug. Den Sachverhalt kann man in aller Kürze so zusammenfassen, dass jemand bei einer Personenkontrolle am Bahnhof mit Reisetaschen aufgegriffen wird, in denen sich sage und schreibe 14 originalverpackte iPads befinden (später kommt es samt Hausdurchsuchung auf sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy). An der Stelle möchte ich es so zusammenfassen, dass die Gesamtumstände durchaus verdächtig waren: Zuerst wurde auf die Frage was er dabei hat gelogen, es gab widersprüchliche Angaben zum Erwerb der Hardware die letztlich nicht verifiziert werden konnten und er war auch noch gut vorbestraft. Letztlich wurde das Ermittlungsverfahren (wegen Hehlerei) mangels Tatverdacht eingestellt, weil die Umstände nicht aufzuklären waren.

    Jetzt kommt der an dieser Stelle wichtige Teil: Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Hardware hätte man an den Betroffenen wieder aushändigen müssen. Das fand die Polizei nicht gut und ordnete per Bescheid die Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis sowie gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot an. Kurzum: Die Polizei wollte die Hardware behalten. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten war, weswegen das Verwaltungsgericht München (7 K 13.3043) sich damit zu beschäftigen hatte.
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  • Computerbetrug: Zum Tatbestand des Computerbetrugs

    Das Kammergericht ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) bietet Ausführungen zum Tatbestand des Computerbetrugs, die zwa rnicht sonderlich neu sind, aber einen brauchbaren Überblick geben:

    Der objektive Tatbestand des § 263a StGB setzt voraus, dass der Täter durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs dessen Ergebnis beeinflusst und dadurch das Vermögen eines anderen schädigt. Hierdurch sollen alle Arten von Manipulationen erfasst werden, durch die auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs eingewirkt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1999, 154 Rdn. 12 – juris). (…)

    Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

  • Geldwäsche: Computerbetrug als Vortat einer Geldwäsche

    Das Kammergericht ((4) 121 Ss 79/12 (138/12)) hat sich zum Vorwurf der Geldwäsche nach vorangegangenem Computerbetrug geäußert und festgestellt, dass die Strafgerichte es sich hier nicht zu einfach machen dürfen:

    Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann inBetracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen wordenist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalenfestgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLGHamburg, Beschluss vom 8. März 2011 – 2-39/10– = NStZ 2011,523). (…)

    Im Hinblick auf das Tatobjekt muss der Täter zumindestbilligend in Kauf nehmen, dass dieses aus einer Katalogtat stammt.Er braucht zwar nicht alle Einzelheiten der Vortat zu kennen. Auchreicht es aus, dass der Täter die tatsächliche Herkunft desTatobjekts als eine von verschiedenen Möglichkeiten einkalkuliert (vgl. Stree/Hecker, a.a.O., § 261 Rdn. 21). Demgegenüber reicht diepauschale Annahme einer deliktischen Herkunft nicht aus. Die innereTatseite setzt vielmehr grundlegend voraus, dass der Angeklagte dieUmstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlichrichtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eineKatalogtat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 – 1StR 791/96 – = NStZ 1998, 42).

    Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

  • Rechtsanwalt zum Computerbetrug – Die Strafverteidiger in Alsdorf

    Allgemeines zum Computerbetrug

    Der Computerbetrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit beachtlichen Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Computerbetrug: Gesetzessystematik

    Der Computerbetrug soll Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit dem Betrug schliessen. Dabei geht es nicht darum, dass ein Betrug über oder durch Computer bzw. das Internet begangen wird, was einen normalen Betrug darstellt! Der Computerbetrug soll vielmehr den Fall erfassen, in dem nicht ein Mensch der „Getäuschte“ ist, sondern ein Schaden durch EInwirkung auf eine Datenverarbeitung erfolgt.

    Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe.

    Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Computerbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Computerbetrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Insoweit verweist der Tatbestand des Computerbetruges in seinem Absatz 2 auf die Tatbestände des Betruges.

    Der Computerbetrug ist einer der zahlreichen speziellen Tatbestände die den Betrug ergänzen. Dabei findet sich in Absatz 3 noch eine besondere Variante in Form des Vertreibens von Computerprogrammen zur Begehung eines Computerbetruges: „Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Neben §202c StGB existiert damit speziell für den Bereich des reinen Softwarevertriebs bzw. der Softwareentwicklung eine eigene Strafvorschrift.

    Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Computerbetrug

    Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen des Computerbetrugs. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, die auch beim einem Computerbetrug zu beachten ist und somit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann.

    Die Besonderheiten liegen beim Computerbetrug in den Details:

    • Es muss „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ betroffen sein, womit in einem weitreichenden Sinn alle Daten gemeint sind, auch PIN-Codes und weiter muss
    • ein „beeinflussen“ vorliegen, also ein einwirken auf den Datenverarbetungsvorgang im Sinne eines Mitbestimmens oder auch – umstritten – in-Gang-setzens.

    Erst hiernach kommen die vier Tatbestandsalternativen zum Tragen, die ebenso sauber geprüft werden müssen und häufig erhebliche Kenntnis von IT und IT-Abläufen benötigen:

    1. Die unrichtige Gestaltung des Programs beschreibt die Einwirkung auf den Programmcode, nicht die Bezugnahme auf die Verwendungsabsicht des Berechtigten;
    2. Besonders kompliziert ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in Form der „Input-Manipulation“, die dringend von der unbeabsichtigten aber bestimmungsgemäßen Verwendung abzugrenzen ist;
    3. Äusserst umstritten ist die unbefugte Verwendung der Daten: Das beginnt bereits beim Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ und der Frage wann dieses vorliegt und geht bis zur Frage, was eine Verwendung sein soll (Nutzung oder nur Einführung). Speziell in den Bankfällen ist dies von Bedeutung, wenn etwa eine EC-Karte rechtmäßig verwendet wird, aber der vereinbarte Abhebungsrahmen überschritten wird;
    4. Die sonst unbefugte Wirkung auf den Ablauf hat eine Auffangfunktion und wird gerne von den Instanzgerichten in ihrer Reichweite überdehnt.

    Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand des Computerbetrugs dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

    Übrigens: Kein Computerbetrug liegt vor, wenn Betrugstaten über das Internet begangen werden, dies ist ein „normaler“ Betrug“

    Pflichtverteidigung bei Computerbetrug?

    Der Computerbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

    Strafverteidigung beim Computerbetrugs-Vorwurf

    Ich habe zahlreiche Fälle des Computerbetruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

    Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der Hauptverhandlung nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

    Beiträge bei uns zum Computerbetrug

      [computerbetrug]
  • Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Kein Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs (2 StR 16/15) hat recht ausführlich dargestellt, dass die nur absprachewidrige Nutzung einer im Übrigen samt Geheimzahl überlassenen Geldkarte – auch wenn die Überlassung am Ende auf einer Täuschung beruht – jedenfalls keinen Computerbetrug darstellt. Denn, so der BGH, der Tatbestand ist so auszuzulegen, dass keine unbefugte Verwendung dann vorliegt, wenn man mit Wissen und Wollen des Karteninhabers agiert. Aber: Diese Rechtsprechung ist keinesfalls ohne Kritik. Andere Senate des BGH haben Zweifel an dieser Rechtsauffassung geäußert.

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  • Zur Strafbarkeit bei der Fälschung von Kreditkarten

    Auch beim Landgericht Düsseldorf (004 KLs-40 Js 7656/13-28/13) finden sich einige Zeilen zur Strafbarkeit der Fälschung von Zahlungskarten, die kurze rechtliche Würdigung dürfte im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung stehen:

    Es handelt sich (…) um Kreditkarten und damit um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB. Der Angeklagte und seine Mittäterin haben diese Karten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht und damit den Tatbestand des § 152a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

    Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) haben sie einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, denn mit Abheben der Geldbeträge mit gefälschten Kreditkarten mit der Absicht der Erlangung hoher Geldbeträge für sich und/oder einen Dritten haben sie unrichtige Daten verwendet und damit das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch das Vermögen der C1 im Oman beschädigt. Durch die Abhebung von Bargeldbeträgen von mehr als 50.000,- EUR haben der Angeklagte und seine Mittäterin zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bei der Geschädigten herbeigeführt.

  • AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    AG Düsseldorf zur Strafbarkeit des Cardsharing

    Leider mit einer viel zu kurzen Entscheidung hat sich das Amtsgericht Düsseldorf (106 Ls-120 Js 1353/14-67/15) mit der Strafbarkeit des Cardsharing beschäftigt. Dies kommt, wie das OLG Celle, zu einer Strafbarkeit beim so genannten Cardsharing.

    Dabei ging es um das übliche Prozedere:

    Nachdem der Angeklagte in den Besitz der Dekoderkarten der privaten Programmanbieter gekommen war, bot er Dritten über das Internet an, die von ihm abonnierten Programmangebote gegen einen monatlichen Beitrag ebenfalls zu empfangen. Die Zugangskontrollsysteme der privaten Programmanbieter umging der Angeschuldigte, indem er seinen Kunden den Zugangsschlüssel seiner jeweiligen Dekoderkarte per E-Mail übermittelte. Empfangen konnten die Kunden die Programme sodann über einen Receiver, der mit einem der „Card-Sharing-Server“ des Angeschuldigten verbunden war. Die Weitergabe der Zugangsschlüssel an die über das Netzwerk anfragenden Nutzer ermöglichte die parallele mehrfache Nutzung der abonnierten Programmangebote.

    Ohne weitere (brauchbare) Begründung kam das Gericht hier zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen vorlag, was auch durchaus nachvollziehbar erscheint (so wohl auch der BGH).

    Erheblich kritischer ist aber zu sehen, dass man zu insgesamt 80 Fällen kommt, weil man (zumindest) 80 Kunden nachweisen konnte. Es wäre spannend, ob dies wirklich so stand halten würde, denn bei einem einheitlichen gewerbsmäßigen Vorgehen dürfte nicht bei jedem Vertragsschluss mit einem Kunden eine einzelne Tat vorliegen; vielmehr wäre von einer Tateinheit auszugehen, was sich beim Strafmaß doch erheblich auswirken würde. Insoweit würde ich auch eher von einem tateinheitlich begangenen (gewerbsmäßigen) Computerbetrug ausgehen jeweils in tateinheit mit einem unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen entsprechend dem UrhG.

    Im Ergebnis insgesamt aber dürfte auch hier nichts anderes als eine Freiheitsstrafe herauskommen, wie sie auch das AG Düsseldorf erkannt hat. Da man beim AG Düsseldorf auf eine Aussetzung zur Bewährung erkannt hat, dürfte dem Angeklagten egal sein, ob es dogmatisch richtig ist und ein weiteres Risiko einzugehen, um vielleicht auf dem Papier einige Monate zu sparen wäre auch kaum von Nutzen.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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  • Zur Beweiswürdigung beim Betrug

    Immer wieder problematisch ist in „Massenbetrügereien“ die Frage, wie hier das Gericht die notwendigen Feststellungen, gerade zu den Vorstellungen der getäuschten Personen, zu treffen hat. Der Bundesgerichtshof sieht die Problematik der ausufernden Zeugenbefragung und hat darum eine Rechtsprechung entwickelt, die den Ablauf vereinfacht:

    Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte Fehlvorstellung auf der Grundlage eines „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ indiziell zu schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat (…)

    BGH, 1 StR 314/14

    In den Urteilsgründen ist grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die für eine Betrugsstrafbarkeit maßgebliche Verfügung trifft. Zwar ist es danach, insbesondere in komplex gelagerten Fällen, regelmäßig erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über ihr tatrelevantes Vorstellungsbild zu vernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies jedoch vor allem im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen geprägt sind, nicht ausnahmslos. Liegen dem Tatvorwurf – wie im vorliegenden Fall – zahlreiche Einzelfälle zu Grunde, kann die Vernehmung weniger Zeugen ausreichen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 – 4 StR 430/13, NJW 2014, 2132, 2133 mwN).

    BGH, 4 StR 88/17

    Doch Vorsicht, „selbstverständlich“ heisst nicht, dass man einfach nur ins Urteil schreibt, dass von einer Selbstveständlichkeit auszugehen ist! Vielmehr sind hier dann einzelne Zeugen zu hören, aus deren Aussagen vielleicht Rückschlüsse auf andere gleich gelagerte Fälle zu ziehen sind.

  • Ermittlungsverfahren wegen Droidjack-Käufe

    Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die den unscheinbaren Titel trägt:

    „Europaweite Durchsuchungen gegen Abnehmer der Smartphone Schadsoftware „DroidJack“ wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten und des Computerbetruges“

    Dahinter steht allerdings viel mehr – wobei hier nicht nur das (wohl umfangreichere) Ermittlungsverfahren zu sehen ist, sondern vielmehr eine allgemeine Entwicklung, die vielleicht Anlass zur Sorge gibt.
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  • Zur Strafbarkeit des Jackpotting

    Es war der 2013 tragsich viel zu früh verstorbene „Barnaby Jack“, der auf der Black Hat Konferenz 2010 das Jackpotting vorstellte: Man greift einen Geldautomaten dadurch an, dass man einen Steckplatz für Flashspeicher freilegt und ein eigenes Rootkit („Schadsoftware“) installiert, damit der Geldautomat – ohne ein Konto zu belasten – seinen Inhalt schlicht ausgibt.

    Nunmehr gibt es erste Fälle dieser Angriffsmethode in Deutschland und man kann sich die Frage stellen, wonach ist das strafbar – welcher Tatbestand wird beim Jackpotting verwirklicht?
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  • Cybercrime Bundeslagebild 2014

    Ich hatte zuletzt etwas zur Statistik 2012 geschrieben, inzwischen gibt es einige bemerkenswerte Änderungen, auf die das BKA hinweist und die sich aus meiner Sicht ergeben:

    1. So ist als erstes zu sehen, dass seit dem Jahr 2014 Delikte des Cybercrime nur noch in der polizeilichen Statistik erfasst werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbegehung in Deutschland vorliegen. Das bedeutet, dass Zahlen ab 2014 keine brauchbare Vergleichsbasis zu vorhergehenden Zahlen darstellen, man sollte daher die Zahlen getrennt betrachten.
    2. Für das Jahr 2013 war noch zu sehen, dass 64.426 Fälle von Cybercrime festgehalten wurden – dies stellte lediglich eine Steigerung von rund 1 Prozent gegenüber dem Vorjahr (63.959) dar.
    3. Im Jahr 2014 wurden dann fast 50.000 Straftaten im Bereich des Cybercrime im engeren Sinn festgestellt. Das BKA erfasst hierunter alle Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten.
    4. Bei der Verteilung der Straftaten ist zu sehen, dass gut 22.300 Taten auf den Computerbetrug entfallen, was fast der Hälfte anteilig an den Straftaten entspricht. Weitere Straftaten mit Bedeutung waren die „Fälschung beweiserheblicher Daten“ sowie die „Datenveränderung/Computersabotage“.
    5. Eine immer noch, insbesondere vom Mittelstand, unterschätze Gefahr sind gezielte Angriffe auf die Infrastruktur von Firmen (Stichwort Wirtschaftsspionage). Es ist seltsam, dass dieser Bereich zwar immer stärker von der Polizei betont wird, aber kaum von Unternehmen ernst genommen wird.

    Download: Bundeslagebild Cybercrime 2014

  • Computerbetrug: Nicht wenn durch Callcenter vermeintliche Gewinnspielprodukte verkauft wurden

    Die Entscheidung des BGH (3 StR 45/15) ist ein Lehrstück zum Thema Computerbetrug bei Bankeinzug: Es ging um Angeklagte, die über ein gemeinsames Callcenter den Vertrieb eines Gewinnspieleintragungsprodukts planten. Dies lief so ab, dass gegen eine monatliche Gebühr die angerufenen und geworbenen Kunden bei einer Vielzahl von Gewinnspielen automatisiert eingetragen werden sollten, was gegenüber den Angerufenen auch behauptet wurde. Die Angeklagten hatten erklärt, ursprünglich beabsichtigt zu haben, die Eintragungen auch wirklichvornehmen zu lassen, waren aber zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zu einem Drittunternehmen eingegangen, das dies hätte leisten können – abgebucht wurde über einen Zahlungsdiensteanbieter aber tatsächlich. Das Landgericht sah sich nicht dazu in der Lage, einen Betrug zu erkennen und wollte dann (krampfhaft) über den Tatbestand des Computerbetruges eine Strafbarkeit erreichen. Beides war falsch.
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  • Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Wenn jemand eine fremde Geldkarte betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein Computerbetrug vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen. Es ist hier nämlich üblich, dass eben nicht nur einmal abgehoben wird, sondern dass mehrmals Geld abgehoben wird – wobei Gerichte dann gerne jedes einzelne Abheben als eigene Tat werten, somit entsprechend hohe Gesamtstrafen bilden. Dies ist aber falsch.
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