Das OLG Hamm (5 RVs 56/13) hat eine Frage entschieden, die durchaus interessant ist – aber in der Praxis kaum Bedeutung haben wird: Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn jemand eine Selbstbedienungskasse „täuscht“ indem er den einen Artikel einscannt, den anderen dafür aber mitnimmt – ist dies ein Diebstahl oder ein Computerbetrug?
Die Entscheidung lautet, durchaus überzeugend: Diebstahl. Dabei ist der Computerbetrug abzulehnen, weil bereits die Unmittelbarkeit von Datenverarbeitung und Vermögensschädigung fehlt:
Hier führt das Einscannen des Strichcodes der „WAZ“ allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten.
Des Weiteren stellt das OLG noch klar, dass keine der Tathandlungen eines Computerbetruges vorliegt.
Es verbleibt aber beim Diebstahl, denn durch die Mitnahme des nicht gescannten Artikels wurde fremder Gewahrsam gebrochen. Dieser nämlich wird durch den Berechtigten nur unter der Bedingung aufgegeben, dass die Kasse ordnungsgemäß bedient wird:
Zwar ist davon auszugehen, dass mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen durchaus ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt werden soll, weil – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten – gerade kein Kassenpersonal zur Verfügung steht, das den einzelnen Kauf- bzw. Zahlvorgang abwickeln soll; die in dem Kassenbereich anwesenden Mitarbeiter dienen allein der Unterstützung bei etwaigen technischen Schwierigkeiten. Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und hier namentlich der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu gehört unzweifelhaft das korrekte Einscannen und Bezahlen der tatsächlich zur Selbstbedienungskasse mitgebrachten Ware.
Fazit: Wie erwähnt eine interessante Entscheidung, aber mit wenig Relevanz. Denn der Strafrahmen ist bei beiden Delikten gleich.
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