Wahlfeststellung bei Computerbetrug

Eine (gerne unterschätzte) Schwierigkeit bei der Verurteilung wegen Computerbetruges bei Internet-Bestellungen ist, dass die Feststellungen eindeutig ergeben müssen, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler

  • von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder
  • auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden.

Ersteres ist ein im Sinne des §263 StGB, letzteres ein (§263a StGB). Um hier den Gerichten keine zu Großen Probleme zu machen ist mit dem BGH dort, wo eine andere Möglichkeit ausscheidet, die Annahme im Urteil möglich, dass der Angeklagte entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Damit besteht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten (so nunmehr ausdrücklich BGH, 4 StR 274/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.