Eine (gerne unterschätzte) Schwierigkeit bei der Verurteilung wegen Computerbetruges bei Internet-Bestellungen ist, dass die Feststellungen eindeutig ergeben müssen, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler
von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder
auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden.
Ersteres ist ein Betrug im Sinne des §263 StGB, letzteres ein Computerbetrug (§263a StGB). Um hier den Gerichten keine zu Großen Probleme zu machen ist mit dem BGH dort, wo eine andere Möglichkeit ausscheidet, die Annahme im Urteil möglich, dass der Angeklagte entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Damit besteht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten (so nunmehr ausdrücklich BGH, 4 StR 274/20).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.