Eine (gerne unterschätzte) Schwierigkeit bei der Verurteilung wegen Computerbetruges bei Internet-Bestellungen ist, dass die Feststellungen eindeutig ergeben müssen, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler
- von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder
- auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden.
Ersteres ist ein Betrug im Sinne des §263 StGB, letzteres ein Computerbetrug (§263a StGB). Um hier den Gerichten keine zu Großen Probleme zu machen ist mit dem BGH dort, wo eine andere Möglichkeit ausscheidet, die Annahme im Urteil möglich, dass der Angeklagte entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Damit besteht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten (so nunmehr ausdrücklich BGH, 4 StR 274/20).
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