Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Wahlfeststellung bei Computerbetrug

Eine (gerne unterschätzte) Schwierigkeit bei der Verurteilung wegen Computerbetruges bei Internet-Bestellungen ist, dass die Feststellungen eindeutig ergeben müssen, ob die Bestellungen auf Seiten der Versandhändler

  • von durch den Angeklagten getäuschten und sich entsprechend irrenden natürlichen Personen oder
  • auf der Grundlage der irreführenden Dateneingaben des Angeklagten automatisch bearbeitet wurden.

Ersteres ist ein Betrug im Sinne des §263 StGB, letzteres ein Computerbetrug (§263a StGB). Um hier den Gerichten keine zu Großen Probleme zu machen ist mit dem BGH dort, wo eine andere Möglichkeit ausscheidet, die Annahme im Urteil möglich, dass der Angeklagte entweder des (versuchten) Betruges oder des (versuchten) Computerbetruges schuldig ist. Damit besteht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten (so nunmehr ausdrücklich BGH, 4 StR 274/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.