Schlagwort: computerbetrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Computerbetrug: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Fachanwalt IT-Recht und Strafrecht, ist ihr Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Computerbetrug.

Der Computerbetrug ist geregelt in § 263a StGB und stellt Handlungen unter Strafe, bei denen durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanzieller Schaden entsteht. Der Computerbetrug orientiert sich durchaus am  Tatbestand des Computerbetrugs: Während beim Betrug aber die Täuschung anderer Menschen (und deren Irrtum) Anknüpfungspunkt ist, steht beim Computerbetrug das täuschungsähnliche Überlisten eines Computersystems als praktisch Äquivalent im Fokus.

Beim Vorwurf Computerbetrug gibt es, selbst wenn die Vorwürfe im Kern stimmen, erhebliches Verteidigungspotenzial, da Gerichte Fehler bei einer Mehrzahl von Taten machen können die über die Bewährung entscheiden. Suchen Sie Rat beim Profi, wenn Ihnen ein Computerbetrug vorgeworfen wird – wir verteidigen umfassend beim Vorwurf Computerbetrug!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Card-Sharing: Umfangreiche Ermittlungen wegen illegalen IP-TV Sharings

    Im Rahmen eines groß angelegten Einsatzes sind am frühen Dienstagmorgen (05.09.2023) sieben Tatverdächtige unter anderem wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs festgenommen worden. Fünf Personen befinden sich zwischenzeitlich in Untersuchungshaft. Bei Durchsuchungen an insgesamt zwölf Objekten wurde unter anderem umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt.

    Anmerkung: Ich habe die Pressemitteilung hier aufgenommen, weil sie inhaltlich durchaus von Interesse ist – ich bin in einer Vielzahl solcher Verfahren verteidigend tätig; die in der vorliegenden Mitteilung beschriebene Dimension und auch die benannte Untersuchungshaft (die in hiesigen Verfahren immer abgewehrt werden konnte) sind aber durchaus besonders. Dabei ist der Strafrahmen alleine wegen der urheberrechtlichen Delikte überschaubarer, als der für den (bandenmäßig?) begangenen gewerbsmäßigen Computerbetrug, der mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Raum stehen wird. Auf unserer Seite sind einige Inhalte zum Thema zu finden, zB zur aktuellen EUGH-Rechtsprechung und zu früheren Ermittlungsverfahren.

    Kunden dieser Dienste sollten damit rechnen, Post der Ermittler zu bekommen, wobei die Anschreiben erfahrungsgemäß über 1 Jahr benötigen werden.

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  • Rechtsschein für Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch Zahlungsdienstnutzer

    Wenn aufgrund starker Indizien (hier: Mehrfache Aufforderung zur Eingabe einer fünfstelligen Ziffernfolge 1, 2, 3, 4, 5; Überweisung eines höheren Geldbetrags an einen dem Bankkunden unbekannten Zahlungsempfänger, der den Geldbetrag sofort weiterleitet oder abhebt; Versuch einer Echtzeitüberweisung; staatliche Ermittlungen gegen den Zahlungsempfänger wegen des Verdachts der Geldwäsche und des Computerbetrugs) zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der unbeabsichtigten Auslösung eines Zahlungsvorgangs Opfer eines missbräuchlichen Eingriffs in das Online-Banking geworden ist, kann auch dann nicht nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer ausgegangen werden, wenn dieser Missbrauch für das Geldinstitut bei Entgegennahme und Ausführung des Zahlungsauftrages aufgrund der Verwendung der richtigen Zugangsdaten und der Verwendung eines mit der Bankkarte des Zahlungsdienstnutzers im ChipTAN-Verfahren generierten Authentifizierungsinstruments nicht erkennbar war – so OLG Dresden, 8 U 578/22.

    Weiter: Ein Zahlungsdienstnutzer, der entgegen den Online-Banking-Bedingungen des Geldinstituts bei Anwendung des vereinbarten ChipTAN-Verfahrens die ihm am Kartenlesegerät angezeigten Daten (IBAN des Zahlungsempfängers, Bankinstitut, Überweisungsbetrag) ohne vorherige Prüfung auf Übereinstimmung mit den Daten des tatsächlich gewollten Vorgangs mit „OK“ bestätigt und anschließend die generierte TAN verwendet, handelt regelmäßig grob fahrlässig, sofern auch in subjektiver Hinsicht ein individuell unentschuldbares Fehlverhalten feststellbar ist.

  • Computerbetrug bei Verwendung von Bankkarte

    Computerbetrug bei Verwendung von Bankkarte

    Beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22, ging es um die Frage, wann ein Computerbetrug bei Verwendung einer fremden Bankkarte zwecks Geldabhebung vom Konto vorliegt. Die Frage wirkt auf den ersten Blick längst erledigt, doch die Details machen es spannend.

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  • Strafbarkeit von Ransomware

    Strafbarkeit von Ransomware

    Dass der Einsatz von Ransomware strafbar ist, dürfte wenig überraschen – die Verschlüsselung von Daten zur Abpressung von Geld etwa wird datenstrafrechtlich nach nationalem Recht im Bereich des §303a I StGB liegen (Tatmodalität unterdrücken oder letztlich unbrauchbarmachen) und für den Hintermann bei Ransomware-as-a-Service wird im Zweifel wenigstens der §202d I StGB vorliegen (was bisher zu wenig beachtet wird). Hinzu kommen je nach Tatmodalität die weiteren Varianten, etwa bei vorherigem Phishing nach §263a II StGB oder am Ende auch schlicht eine klassische Erpressung.

    Gleichwohl hat sich nun auch der Ausschuss für das Übereinkommen über Cyberkriminalität (T-CY) zu dieser Frage geäußert. Dabei hat der T-CY sich damit beschäftigt, welche Vorgaben der Convention on Cybercrime (CCC, „Budapester Übereinkommen) betroffen sind. Auch wenn dies nur eine Auslegungshilfe ist, also keinen verbindlichen Charakter hat, hat es de Facto eine erhebliche Bindungswirkung in der Auslegung der damit im Einklang stehenden nationalen Gesetze der ratifizierenden Staaten.

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  • Computerbetrug: Verwendung unrichtiger Daten bei erfundener IBAN

    Eine rein dogmatische, aber durchaus interessante Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (3 StR 93/22) beim Computerbetrug im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens getroffen.

    Es geht dabei um die Frage, ob bei der betrügerischen Abbuchung von Beträgen fremder Konten (hier: mit erfundenen, nicht existierenden Kontodaten) entweder die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), oder die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) vorliegt, wobei der BGH letzteres angenommen hat.

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  • Urkundenfälschung bei Anbringen von GTIN auf fremdem Medium?

    Eine knifflige Rechtsfrage, die demnächst in juristischen Staatsexamen auftauchen wird, hatte das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 70/21) zu klären. Nämlich die Frage, ob das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) samt Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium eine Urkudenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) darstellt. Die Frage ist keineswegs einfach – und erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es um originäres IT-Strafrecht geht.

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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis: Konkurrenzen

    Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gerichte sind überraschend häufig damit überfordert, korrekt zu entscheiden, ob bei mehreren Fahrten ohne Fahrerlaubnis einheitliche Taten im juristischen Sinne oder mehrere Taten vorliegen. Hintergrund ist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt auch mehrere Fahrten umfassen kann und zudem durch zugleich begangene Delikte verklammert werden kann. Zu den Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis hier ein Überblick.

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  • Strafbarkeit bei betrügerischer Erlangung von Girokarte

    Strafbarkeit bei betrügerischer Erlangung von Girokarte

    Zur Strafbarkeit bei betrügerischer Erlangung der Geldkarte samt PIN, um sodann Geld abzuheben, konnte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 63/21) nochmals umfassend äußern. Dabei muss ein solches Vorgehen abgegrenzt werden zum Diebstahl der Geldkarte, nach dem der Einsatz der Geldkarte dann bekanntlich in einem Computerbetrug mündet.

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  • OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.

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  • Gesichtserkennung wird verbreitet eingesetzt

    Gesichtserkennung wird verbreitet eingesetzt

    Die automatisierte Gesichtserkennung wird innerhalb der EU immer stärker eingesetzt, berichtet EURACTIV. Die Studie (hier als PDF).

    Das Problem dürfte sein, dass oft als scheinbar harmlose Pilotprojekt startende Testläufe letztlich zu breiten Masseneinsätzen führen, letztlich gleichsam schleichend solche weitreichenden Entwicklungen sich fortsetzen. Dabei verweist die Studie auf die EU-Entschliessungen zur künstlichen Intelligenz, die eine Begrenzung gerade auf gesetzlicher Ebene bedeuten würden.

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  • Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Cardsharing: Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club

    Es laufen – nach meinem Eindruck massenhaft – Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Nutzer von KeyTV.eu & Keyworld.Club: Die vier, für die Portale verantwortlichen, Täter hinterKeyTV.eu & Keyworld.Club wurden mit Urteil vom 21.05.2019 verurteilt; wohl seitdem läuft die Verfolgung der Nutzer an, die in für die Ermittler zugänglichen Datenbanken mit Zahlungs- und Zugangsdaten gespeichert waren.

    In den mir bekannten Verfahren geistern die Zahl von über 1000 ermittelten Nutzer umher. Die Ermittlungen aus dem Jahr 2020 setzen sich damit auch in 2021 konsequent fort.

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  • Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen

    Wie oft greift der Staat auf Kommunikationsdaten zu? Es gibt eine Berichtspflicht, die durch das Bundesamt der Justiz aufbereitet wird. Hier ergeben sich Informationen dazu, wie sehr der Staat auf Telekommunikation und digitale Dienste zugreift, um Ermittlungen vorzunehmen.

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  • Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Computerbetrug durch Cardsharing: Fernsehsignal von Bezahlsender vervielfältigt

    Es gibt weitere laufende Ermittlungsverfahren gegen das Umfeld von Cardsharing-Infrastruktur: Schon Ende August hatte die Polizei Köln in einer vielbeachteten Pressemitteilung einige anschauliche Bilder zur Verfügung gestellt, um einen kleinen Einblick „hinter“ die Kulissen zu geben.

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  • Versuchter Betrug: Gerichtlicher Mahnbescheid zu nichtexistenter Forderung beantragt

    Das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier im Volltext) hat Ende 2011 festgestellt:

    Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.

    Das ist durchaus bemerkenswert, handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren doch um ein automatisiertes Verfahren, in dem bestenfalls die Schlüssigkeit einer Forderung (oder besser: Das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars) „geprüft“ wird. Die Frage, ob durch unrichtige Angaben im Mahnbescheid ein versuchter Betrug begangen wird, ist seit je her heftig umstritten und wird es auch nach dieser Entscheidung bleiben. Dabei begibt sich das OLG Celle auf das m.E. recht dünne Eis, den Rechtspfleger im Mahnverfahren auf eine mehr als nur formale Rolle zu erheben und begründet das u.a. mit Ablehnungspflichten bei gesetzlich nicht bestehenden Forderungen.

    Beachtlich ist auch, dass sich das OLG Celle eher kurz zur Frage äußert, wo die Vermögensverfügung vorliegen soll. Dazu findet man beim OLG:

    Allein der auf den Erlass des Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille des Angeklagten vermag den Tatentschluss zur Vermögensverfügung zu begründen.

    Auf den ersten Blick vielleicht eingängig, aber nur, bis man sich die Definition der Vermögensverfügung vor Augen hält:

    Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.

    Der Erlass eines Mahnbescheides in seiner Form originären staatlichen Handelns ist da in der Subsumtion durchaus schwierig zu handhaben. Schon die Frage der Vermögensminderung ist eher fraglich. Begrifflich kann ein solch staatliches Handeln zudem keine „Verfügung“ sein. Spätestens hier, wo ernsthafte Probleme auftreten, verwundert es, dass dem OLG nur noch ein Satz ausreicht.

    Zu guter Letzt aber muss auffallen, dass das OLG kein Wort mehr zur Frage der beabsichtigten Stoffgleichheit in der Bereicherungsabsicht verliert. So müssen hier im weitesten Sinne erlangter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden auf der gleichen Vermögensverfügung basieren. Selbst wenn man hier eine Vermögensverfügung annimmt, so entsteht der Schaden bestenfalls durch die Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids, der wiederum nur bei Untätigbleiben des Gemahnten entsteht. Jedenfalls in der Vorstellung des Täters muss hier also zwingend das Untätigbleiben noch zum Erlass des Mahnbescheides hinzutreten, was gerade gegen die Annahme spricht, dass die Absicht des Täters von einer Stoffgleichheit ausgeht.

    Im Ergebnis verbleiben somit zwei erhebliche Kritikpunkte an einer Entscheidung, die den Eindruck erweckt, rechtspolitisch motiviert gewesen zu sein. Letztlich zeigt sich aber zugleich das Risiko eines zu laxen Umgangs mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Gläubiger sind gut beraten, hier zunehmend vorsichtig zu agieren.

  • BGH zum IT-Strafrecht: Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu nicht-existenter Forderung ist Computerbetrug

    BGH zum IT-Strafrecht: Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu nicht-existenter Forderung ist Computerbetrug

    Der Bundesgerichtshof nach nunmehr wohl abschliessend die Möglichkeit einer Strafbarkeit bei der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides zu einer tatsächlich nicht existierenden Forderung geklärt.

    Zum Hintergrund: Das Mahnverfahren in Deutschland ist automatisiert und stellt keine inhaltliche Prüfung dar. Vielmehr muss der Anspruchsteller lediglich das Formular für den Erlass eines Mahnbescheides korrekt ausfüllen und hier auch seine Forderung bezeichnen. Die Kontrolle des zuständigen Mahngerichts geht alleine dahin, ob das Formular korrekt ausgefüllt wurde – falls ja, wird der Mahnbescheid versendet. Da es hier sehr leicht ist, gerichtlichen Schutz zu erlangen, ist es ebenso leicht, sich zu wehren – ein Kreuzchen bei „Widerspruch“ genügt und die Angelegenheit ist (erst einmal) beendet, der Ball liegt wieder beim Anspruchsteller.
    Leider, das zeigt auch meine Erfahrung, gibt es mitunter „dubiose Anbieter“ von „Dienstleistungen“, bei denen man den Verdacht hat, dass Sie einen Mahnbescheid nur erwirken, in der Hoffnung der Gegner wehrt sich nicht – um so dann sehr leicht zu einem Titel zu kommen, aus dem vollstreckt werden kann. Hier stellt sich dann die Frage der Strafbarkeit.

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