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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • Gesetzentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit 2026

    Gesetzentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit 2026

    In einem aktuellen Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit“ wird den Schwerpunkt der deutschen Cyberpolitik spürbar in Richtung einer aktiven Gefahrenabwehr im Netz verschoben – mit massiven neuen Befugnissen für BKA, Bundespolizei und BSI, aber auch mit spürbaren Folgen für Unternehmen und offene Fragen für Bürgerrechte.

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  • Medizinstrafrecht 2025

    Medizinstrafrecht 2025

    Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2025 unter dem Eindruck weiterer Verdichtung der Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte – bei klassischem Arztstrafrecht ebenso wie im Medizinwirtschaftsstrafrecht. Zugleich schärfen Rechtsprechung und Gesetzgebung den Blick für Patientenautonomie, Sterbehilfe und die Folgewirkungen strafrechtlicher Verurteilungen in Zivil- und Berufsverfahren.

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  • Bewährungswiderruf bei unterlassener Geldauflage

    Bewährungswiderruf bei unterlassener Geldauflage

    Die Entscheidung des Landgerichts Trier vom 19. Januar 2026 (Az: 1 Qs 54/25) fokussiert die strengen Anforderungen an die Erfüllung von Bewährungsauflagen – insbesondere bei Geldzahlungen. Der Fall zeigt, wie schnell ein Verurteilter die Chance auf eine Strafaussetzung verspielt, wenn er seine Obliegenheiten nicht ernst nimmt. Doch die Entscheidung geht weiter: Sie präzisiert, wann eine Auflage hinreichend bestimmt ist, wann ein Verstoß als „beharrlich“ gilt und warum Gerichte in solchen Fällen kaum Spielraum für mildere Reaktionen haben.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    In einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2025 (Az. p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25) geht es um die Grenzen staatlicher Ermittlungsmaßnahmen, wenn der Tatverdacht auf dünnem Eis gebaut ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Hausdurchsuchung rechtmäßig ist – und wann sie an mangelnder Substanz scheitert.

    Besonders brisant: Der Fall zeigt, wie schnell Ermittlungsbehörden in die Falle tappen, wenn sie sich auf anonyme Hinweise und ungesicherte Vermutungen stützen, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Für Unternehmen und Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren ist die Entscheidung ein wichtiges Signal, dass Gerichte hier zunehmend kritisch prüfen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Vermögensnachteil bei Erpressung

    Vermögensnachteil bei Erpressung

    Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 178/22) vom 12. November 2025 zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen strafbarer Erpressung und bloßer Nötigung sein kann – insbesondere dann, wenn es um den Verzicht auf Gesellschaftsanteile geht. Der Fall, in dem ein Tätowierstudio-Betreiber durch Gewalt zur Aufgabe seiner Beteiligung genötigt wurde, wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB vor, und wie ist dieser zu beziffern? Der BGH musste seine ursprüngliche Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts revidieren und gibt damit wichtige Impulse für die strafrechtliche Praxis.

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  • BGH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB

    BGH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB

    Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren wirft seit jeher die Frage auf, wo die Grenzen zwischen Informationsfreiheit und dem Schutz der Strafrechtspflege verlaufen. Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 78/25) diese Abwägung erneut präzisiert und die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB bestätigt.

    Die Entscheidung betrifft einen Journalisten, der Ermittlungsrichterbeschlüsse wortgetreu auf seiner Website veröffentlichte – und damit bewusst gegen das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot verstieß, er möchte die Sache bis zum BVerfG tragen.

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  • Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    Weisses Haus nutzt Deepfake für Diskreditierung

    KI-manipulierte Bilder als Instrument staatlicher Propaganda

    Wieder einmal aus den USA wird deutlich gemacht, wie die (noch bestehende) Grenze zwischen authentischer Dokumentation und synthetischer Fiktion zunehmend in einer Weise verschwimmt, die demokratiepolitisch hochproblematisch ist: ein aktueller Vorfall aus den Vereinigten Staaten illustriert dies mit beunruhigender Deutlichkeit: Das Weiße Haus verbreitete über seine offiziellen Social-Media-Kanäle ein Foto der Bürgerrechtsaktivistin Nekima Levy Armstrong, das mittels Künstlicher Intelligenz manipuliert worden war.

    Während das Originalbild Armstrong nach ihrer Festnahme bei einem Protest gegen die US-Einwanderungsbehörde ICE mit gefasster Miene zeigte, fügte die bearbeitete Version Tränen hinzu, dunkelte ihren Hautton und inszenierte sie als emotional zusammengebrochene Person. Die offizielle Reaktion auf die Kritik an dieser Manipulation fiel denkbar lapidar aus: „The memes will continue.“

    Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Skandal im Strom digitaler Empörung erscheinen mag, markiert tatsächlich eine Zäsur in der Geschichte staatlicher Kommunikation. Erstmals setzt eine westliche Regierung KI-Deepfake-Technologie offen und ohne Kennzeichnung ein, um eine politische Gegnerin zu diskreditieren.

    Die auf der Hand liegende Frage reicht weit über den Einzelfall hinaus: Welche rechtlichen Grenzen gelten – von unserem europäischen Rechtskontext ausgehend – für staatliche Akteure, wenn sie mittels generativer KI reale Aufnahmen zu Propagandazwecken manipulieren? Und welche Konsequenzen ergeben sich aus europäischer Rechtsperspektive, wenn das institutionelle Vertrauen in visuelle Evidenz systematisch untergraben wird?

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  • Duzen als Beleidigung

    Duzen als Beleidigung

    Die Frage, ob das Duzen einer Person eine strafbare Beleidigung darstellen kann, ist nicht neu, gewinnt jedoch in Zeiten gesellschaftlicher Polarisierung und zunehmender Sensibilität für Respekt und Anredeformen an Brisanz. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (1 ORs 13/25) hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 22. Dezember 2025 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei klare Maßstäbe gesetzt, wann das bewusste Ignorieren gesellschaftlicher Anredekonventionen den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt. Die Entscheidung bietet Anlass, die rechtlichen Grenzen zwischen berechtigter Machtkritik und persönlicher Herabwürdigung auszuloten – und zu bemerken, wie selbst in Hamburg Obrigkeitsdenken wieder modern wird, wobei man das auch anders sehen kann.

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  • Bewährungswiderruf – Widerruf der Bewährung

    Bewährungswiderruf – Widerruf der Bewährung

    Bewährungswiderruf oder „wenn die zweite Chance auf der Kippe steht“: Es ist das teilweise hart erarbeitete, teilweise erzitterte und in jedem Fall ersehnte Ergebnis in Sachverhalten mit Freiheitsstrafe: die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Umso ernüchternder ist es dann oft, wenn „plötzlich“ der Brief ins Haus flattert, dass ein Widerruf der Bewährung im Raum steht und man angehört werden soll. Wir konnten bereits zahlreiche Bewährungen „retten“ und geben Ihnen hier viele Informationen zum Widerruf der Bewährung.

    Rufen Sie an: Wir sind spezialisiert, unmittelbar erreichbar und bundesweit im Strafrecht und bei Bewährungswiderruf tätig. Vor allem, wenn das Gericht schon ankündigt, zu widerrufen, sollte man sich beeilen und nicht vorschnell aufgeben! Beispiele gefällig? Hier finden Sie ein paar willkürliche aus unserer Arbeit.

    Tatsächlich dürfte ein solcher Brief kaum „plötzlich“ kommen. Und wahrlich wird regelmäßig etwas vorgefallen sein, weswegen dieser Brief nun kommt – doch der Zug ist noch nicht abgefahren: Es bietet sich einiges Potenzial, um weiteren Schaden zu verhindern. Wer aber den Kopf in den Sand steckt und gar nichts tut, der darf sich erhebliche Sorgen machen. Dabei zeigt meine Erfahrung, dass man vielfach, in einem erheblichen Teil der Fälle, etwas erreichen kann. Man muss eben wissen, was man tut.

    In diesem Beitrag finden Sie erste Informationen vorab, aus unserer umfangreichen Erfahrung: Vielfach konnten wir bei einem Bewährungswiderruf helfen und den Knast abwehren, weil Gerichte in vielen Fällen hier schlicht fehlerhaft und vorschnell agieren. Aber Sie müssen sich selbst kümmern und sich sofort melden, die Frist ist kurz, und durch den Widerruf haben Sie bereits bewiesen, dass Sie es alleine nicht schaffen werden.

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  • Bundesverfassungsgericht stoppt massenhafte Protokollierung von Internetanfragen

    Bundesverfassungsgericht stoppt massenhafte Protokollierung von Internetanfragen

    DNS-Überwachung auf dem Prüfstand: Mit zunehmender Vernetzung steigt naturgemäß auch das Interesse von Ermittlungsbehörden, digitale Spuren zu nutzen, um Straftaten aufzuklären – wobei diese (durchaus nachvollziehbar) immer bemüht sind, Grenzen noch ein wenig weiter zu verschieben. Ein aktueller Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2025 (Az.: 1 BvR 2317/25dazu auch auf LinkedIn von mir) wirft in diesem grundlegenden Szenario grundsätzliche Fragen auf: Wie weit dürfen staatliche Eingriffe in die Infrastruktur des Internets gehen? Und wo liegen strafprozessuale Grenzen, wenn es um die massenhafte Überwachung von DNS-Abfragen geht?

    Das Gericht hat in einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Ermittlungsanordnung des Amtsgerichts Oldenburg ausgesetzt, die Internetprovider verpflichten sollte, alle DNS-Anfragen ihrer Kunden zu einem bestimmten Server zu protokollieren und an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten. Die Entscheidung ist nicht nur ein juristischer Meilenstein, sondern berührt auch die Grundfesten des Fernmeldegeheimnisses und die Balance zwischen Strafverfolgung und Grundrechtsschutz.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz im Wirecard-Skandal: Eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL gegen Unterlassungsurteile im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat das Bundesverfassungsgericht zu einer grundsätzlichen Klärung der Grenzen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz veranlasst.

    Mit Beschluss vom 3. November 2025 hob das BVerfG (1 BvR 573/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Medien über Verdachtsmomente in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren berichten dürfen – und wo die Rechte Betroffener beginnen, die sich gegen eine identifizierende Darstellung wehren.

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  • Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafprozesses

    Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafprozesses

    Das Recht auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es, dass der Beschuldigte seine prozessualen Rechte und Möglichkeiten mit der gebotenen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren kann. An ihm ist die Ausgestaltung des Strafverfahrens zu messen, wenn und soweit eine besondere verfassungsrechtliche Gewährleistung nicht besteht.

    Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt jedoch erst dann vor, wenn eine Gesamtschau des Verfahrensrechts – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.

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  • Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug

    Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, stellt sich in der Strafrechtspraxis regelmäßig – besonders in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, bei denen komplexe sozialrechtliche Subsumtionen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az: III-3 ORs 42/25) klargestellt, dass eine solche Beschränkung auch dann zulässig sein kann, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zwar lückenhaft erscheinen, aber den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen der revisionsgerichtlichen Befugnisse bei der Neubildung einer Gesamtstrafe auf.

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  • BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

    BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

    Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 625/25) eine Entscheidung von großer Tragweite für die deutsche Strafjustiz getroffen. Es lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von ANOM-Chats in einem Strafverfahren ab. Was unbedeutend klingt ist eine echte Zeitenwende für den Umgang mit digitalen Beweismitteln in diesem Land.

    Hinweis: Ich habe bereits auf LinkedIn dazu Kritik verlautbaren lassen und wurde zu einem Kommentar bei Beck.aktuell eingeladen. Beachten Sie auch meine Publikationen in jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24.
    Strafrechtler sollten die gesamten Entwicklungen kritisch begleiten und hinterfragen, wobei auffällt, dass bis auf sehr vereinzelte Stimmen ein einhelliges Echo hinsichtlich dieser Rechtsprechung zu vernehmen ist.

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  • BVerfG zu DNA-Proben nach §81g StPO

    BVerfG zu DNA-Proben nach §81g StPO

    Kann der Staat vorhersagen, ob jemand künftig Straftaten begehen wird? Und darf er dafür eine DNA-Probe anordnen, nur weil jemand in der Vergangenheit straffällig wurde? Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 530/25) hat in einem Beschluss vom 12. August 2025 klare Grenzen gezogen.

    Im Mittelpunkt stand ein Mann, dem wegen gefährlicher Körperverletzung eine DNA-Entnahme drohte – nicht zur Aufklärung einer konkreten Tat, sondern als präventive Maßnahme für mögliche künftige Ermittlungen. Die Richter kippten die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Fall zeigt, wie schwer es ist, zwischen berechtigter Kriminalprävention und grundrechtlichem Schutz zu balancieren.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

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