Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 178/22) vom 12. November 2025 zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen strafbarer Erpressung und bloßer Nötigung sein kann – insbesondere dann, wenn es um den Verzicht auf Gesellschaftsanteile geht. Der Fall, in dem ein Tätowierstudio-Betreiber durch Gewalt zur Aufgabe seiner Beteiligung genötigt wurde, wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB vor, und wie ist dieser zu beziffern? Der BGH musste seine ursprüngliche Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts revidieren und gibt damit wichtige Impulse für die strafrechtliche Praxis.
Gewalt und der erzwungene Verzicht auf einen GbR-Anteil
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit Mittätern den Geschädigten E. unter Androhung und Anwendung von Gewalt gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, mit der dieser „sämtliche Rechte an dem Tattoostudio P.“ an einen Mitangeklagten abtrat. Das Landgericht Mannheim verurteilte ihn wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hatte diese Verurteilung zunächst bestätigt, doch das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung auf: Die Tatgerichte hätten den erforderlichen Vermögensnachteil nicht hinreichend dargelegt.
Der Fall berührt zwei zentrale Probleme des Erpressungstatbestands: Erstens die Frage, ob der erzwungene Verzicht auf einen Gesellschaftsanteil überhaupt einen Vermögensschaden darstellt, und zweitens, wie dieser zu berechnen ist. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Nachteil nicht pauschal unterstellt werden darf, sondern in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise zu beziffern ist – es sei denn, es handelt sich um einen evidenten Mindestschaden.
Erpressung als Vermögensdelikt
Der Erpressungstatbestand setzt voraus, dass der Genötigte einen Vermögensnachteil erleidet. Dieser muss nicht nur abstrakt möglich, sondern nach dem Tatplan des Täters konkret beabsichtigt sein. Während bei klassischen Erpressungsfällen, etwa der Forderung nach Bargeld, der Schaden offenkundig ist, gestaltet sich die Bewertung bei immateriellen oder komplexen Vermögenspositionen schwieriger.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht zwar festgestellt, dass der Geschädigte durch die Abgabe der Erklärung seinen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlor. Doch ob dies tatsächlich zu einer messbaren Vermögensminderung führte, blieb unklar. Der BGH stellt nun klar, dass ein Schuldspruch wegen Erpressung – auch im Versuch – nur dann in Betracht kommt, wenn das Tatgericht den Nachteil der Höhe nach konkretisiert oder zumindest einen Mindestschaden plausibel macht. Bloße Spekulationen über mögliche wirtschaftliche Einbußen reichen nicht aus.
Verzicht auf Abfindung und Rückgabeansprüche
Der Geschädigte war zu gleichen Teilen an einer GbR beteiligt, die ein Tätowierstudio betrieb. Durch die abgenötigte Erklärung verzichtete er nicht nur auf seinen Gesellschaftsanteil, sondern vermutlich auch auf die damit verbundenen Abfindungs- und Rückgabeansprüche gemäß §§ 738 ff. BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH erlischt eine GbR, wenn alle Anteile auf einen Gesellschafter übertragen werden, und der Ausscheidende hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung.
Hier lag der entscheidende Fehler des Landgerichts: Es hatte nicht geprüft, ob der Angeklagte sich bewusst war, dass der Geschädigte durch den Verzicht auf seinen Anteil auch wirtschaftliche Ansprüche verlor. Denn selbst wenn die Erklärung unter Zwang zustande kam, war sie nach § 123 BGB zunächst nur anfechtbar, nicht nichtig. Der Vermögensnachteil bestand daher nicht allein im Verlust der Mitgliedschaft, sondern in der Aufgabe der werthaltigen Abfindungsforderung sowie der Rückgabe von Gegenständen, die der Geschädigte der Gesellschaft überlassen hatte – etwa ein Flachbildfernseher oder Tattoo-Ausrüstung.
Subjektive Tatseite: Was wusste der Täter über den wirtschaftlichen Wert?
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es entscheidend auf die Vorstellung des Täters an. Der BGH verweist darauf, dass der Angeklagte aufgrund einer internen E-Mail des Rockerclubs, dem er angehörte, davon ausging, der Geschädigte habe seinen Mittäter „um große Geldsummen betrogen“. Dies legt nahe, dass die Abnötigung der Erklärung aus seiner Sicht dazu diente, diesen vermeintlichen Schaden auszugleichen – und zwar durch den Entzug der Beteiligung ohne finanzielle Kompensation.
Das neue Tatgericht muss nun klären, ob der Angeklagte den wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und der überlassenen Gegenstände zumindest grob einschätzen konnte. Dafür wird voraussichtlich ein Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, um den Wert der Beteiligung und der Investitionen zu schätzen. Nur wenn der Angeklagte den Vermögensnachteil als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat, kommt eine Verurteilung wegen Erpressung in Betracht.
Wann liegt ein Vermögensnachteil vor?
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Erpressungsdelikten eine sorgfältige wirtschaftliche Bewertung erforderlich ist. Besonders in Fällen, in denen es um Gesellschaftsanteile, Forderungen oder immaterielle Werte geht, darf sich das Gericht nicht mit pauschalen Feststellungen begnügen. Vielmehr muss es darlegen, welche konkreten wirtschaftlichen Einbußen der Genötigte erleidet – sei es durch entgangene Gewinne, den Verlust von Abfindungsansprüchen oder die Aufgabe von Sachwerten.
Interessant ist auch die Abgrenzung zur Nötigung: Hätte der Angeklagte lediglich die Unterschrift unter eine sinnlose Erklärung erzwungen, läge keine Erpressung vor. Erst die bewusste Herbeiführung eines Vermögensschadens macht die Tat strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter die genaue Höhe des Schadens nicht kennt – solange er dessen Existenz für möglich hält.
Erpressung erfordert eine wirtschaftliche Schadensanalyse

Der Fall zeigt, dass der Erpressungstatbestand nicht nur eine Nötigung, sondern stets auch einen Vermögensbezug voraussetzt. Gerichte müssen künftig noch genauer prüfen, ob und in welcher Höhe ein Nachteil entsteht. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei komplexen Vermögenspositionen – etwa Gesellschaftsanteilen oder gewerblichen Investitionen – eine detaillierte Bewertung notwendig ist.
Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal: Strafrechtliche Verurteilungen wegen Erpressung dürfen nicht auf vagen Annahmen beruhen, sondern müssen eine solide wirtschaftliche Grundlage haben. Andernfalls riskieren sie, vom Bundesverfassungsgericht korrigiert zu werden. Für Verteidiger eröffnet sich damit ein Ansatzpunkt, um in ähnlichen Fällen die fehlende Bezifferung des Schadens zu rügen. Die Justiz sieht hier also am Ende, dass sie bei Erpressungsvorwürfen stärker als bisher auf eine nachvollziehbare Schadensberechnung achten müssen.
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