Der EUGH (C‑142/18) hat entschieden, dass die Bereitstellung einer Software mit einer „Voice over Internet Protocol (VoIP)“ (Stimmübertragung über Internetprotokoll)-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass man je nach Art des Dienstes bei Over-The-Top (OTT)-Diensten differenzieren muss, da man bei Internetbasierte E-Maildiensten genau anders entscheidet!
Dazu auch: BVerfG zur Zwangsspeicherung von IP-Adressen sowie das LG München I zur Überwachung von Mail-Providern.
- Verhaltensbedingte Kündigung wegen gelöschter Katzenfotos - 18. Januar 2026
- Cyber, KI und Lieferketten: Die wichtigsten Geschäftsrisiken 2026 im Überblick - 18. Januar 2026
- Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen - 17. Januar 2026
