Schlagwort: Beihilfe

Die Beihilfe ist im deutschen Strafrecht strafbar, weil sie eine Unterstützungshandlung darstellt, die zur Verwirklichung einer fremden Straftat beiträgt. Der Gehilfe ist nicht Täter der Haupttat, sondern fördert durch seine Handlung die Tat und wird deshalb wie ein Tatbeteiligter behandelt.

Gehilfenschaft liegt vor, wenn jemand einen anderen bei der Begehung einer Straftat unterstützt oder ihm dabei hilft. Die Beihilfehandlung muss in einem engen zeitlichen, örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Haupttat stehen und diese unterstützen oder erleichtern.

Ein Beispiel wäre ein Fahrer, der den Täter zum Tatort fährt und von dort wieder abholt. Der Fahrer ist nicht der eigentliche Täter, aber er erleichtert die Tat durch seine Unterstützung. Auch wer die Tatwaffe beschafft oder falsche Alibis verschafft, kann als Gehilfe strafrechtlich verfolgt werden. Auch hier kommt je nach Einzelfall sogar eine Mittäterschaft in Betracht. Deshalb ist eine gute Verteidigung wichtig: Bei schlechter Verteidigung wird aus dem Gehilfen plötzlich ein Mittäter!

Wichtig ist, dass nicht jede Unterstützungshandlung automatisch als Gehilfenschaft gewertet wird. Die Hilfeleistung muss vorsätzlich erfolgen, d.h. der Hilfeleistende muss wissen, dass er mit seiner Handlung eine Straftat unterstützt. Darüber hinaus hängt die Frage, ob die Beihilfe als strafbar anzusehen ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • TV-Boxen mit „Jailbreak“: Sky Deutschland erwirkt einstweilige Verfügung

    Sky Deutschland hat eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg gegen jemanden erwirkt, der TV-Boxen (von Amazon und Google) mit einem Jailbreak versieht. Das Landgericht Hamburg sieht hierin eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung, da durch den Jailbreak ermöglicht werden soll, auch illegale Live-Streams über die TV-Box sehen zu können:

    Der Antragsgegner ist für die Weitersendung des illegalen Live-Streams des Sendesignals der Antragstellerin jedenfalls als Teilnehmer verantwortlich. Als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet, wer dessen rechtswidrige Haupttat mit doppeltem Gehilfenvorsatz unterstützt (…) Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (…)
    Vorliegend weisen nicht nur der Produktname „Jailbreak“ sondern auch die in dem eBay-Angebot gegebenen Hinweise des Antragsgegners darauf hin, dass die Programmierung der TV-Boxen u.a. dazu dient, das Signal der Antragstellerin illegal wiederzugeben. Das eBay-Angebot verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Empfangs des Sendesignals der Antragstellerin ohne die Notwendigkeit eines Abonnements mit der Antragstellerin (…)

    Wesentlich ist dabei die Betonung, dass dem Gericht offenkundig schon der Produktname „Jailbreak“ ausreichen will, um eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Der Streitwert wurde vorliegend durch das Gericht mit 150.000 Euro angesetzt, das Kostenrisiko it also beachtlich.

    Das Vorgehen fügt sich in eine konsequente Verfolgung, mit der mir Sky Deutschland auffällt – andererseits aber auch ein zunehmendes Interesse an vermeintlicher rechtswidriger Nutzung fernab der üblichen Szenarien. Mit Bedenken ist zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das Gericht hier schon an dem Namen „Jailbreak“ stören will – was aber an der Sache vorbei ginge, da ein „Jailbreak“ nicht zwingend eine mit Vorsatz getragene Hilfshandlung zu Urheberrechtsverletzungen sein muss. Schwierig kann es aber sein, wenn man zielgerichtet darauf hinweist, dass ein Empfang von Inhalten möglich ist, der sonst besondere Zugangshürden hat. Die Diskussion um Jailbreaks wird hierdurch am Ende weiter geführt werden.

  • Plantage in Wohnung: Beihilfe zum Handeltreiben durch Wohnungsinhaber?

    Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der Umstände wie der vorhandenen Lampen, einen theoretischen Ertrag von mindestens 2,1 Kilogramm (natürlich brutto) bis zu gut 6 Kilogramm, bei einem Wirkstoffgehalt von gut 14%. Erwartungsgemäß erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG bereits mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr versehen ist.

    Dazu auch bei uns: Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

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  • 3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    3D-Druck: „Drucken“ von Waffen mit einem 3D-Drucker zulässig?

    Mit 3D Druckern kann man die verschiedensten -und immer ausgefeiltere! – Produkte herstellen. Selbst der Ausdruck von (Schuss-)Waffen ist technisch kein Problem mehr. Zugleich stellt sich aber die Frage, ob dies überhaupt zulässig, also rechtlich erlaubt, ist. Ein sehr kurzer Blick auf das deutsche Recht, wobei Kerninstrument das Waffengesetz mit seiner restriktiven Regelung zur Herstellung von Schusswaffen ist.

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  • BTM-Strafrecht: Handeltreiben mit fast 6 Kilo Kokain – 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Es war ein zähes Ringen, über fast 6 Monate ging die Hauptverhandlung, deren Ende sich durchaus sehen lassen konnte: Der – einschlägig vorbestrafte – Mandant wurde zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wegen 2fachen täterschaftlichem Handeltreiben mit fast 6 Kilogramm Kokain und wegen 2facher Beihilfe zum Handeltreiben mit jedenfalls 3 Kilogramm Kokain. Diese 4 Fälle blieben von ursprünglich angeklagten 13 Fällen, basierend auf einer angeklagten Bandenabrede, übrig.

    Verteidigungstaktik

    Der Verlauf war schwierig, die Sachlage bot so ziemlich alles was im BTM-Strafrecht an Probemen auftreten kann: Eine nur im Ausland vernommene Zeugin, abgehörte Telefonate mit diversen Rechtsverstößen und ein mindestens unter den Augen der Behörden abgelaufenes Verhalten, wo im Streit war, ob nicht sogar zum Handeltreiben durch den Staat angestiftet wurde.

    Die Taktik lief darauf hinaus, dass die Beweisführung in weiten Teilen angegriffen wurde, im Übrigen eine schlüssige Einlassung präsentiert wurde. Dass die beiden Mitangeklagten am Ende mit 6-8 Jahren bei gleicher Anklage aus dem Verfahren gingen mag insoweit dann für sich sprechen.

    Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen und ist Ausdruck von langer, harter Arbeit.

  • Wettbewerbsrecht: Abmahnung von Immobilienmaklern wegen Energieeinspar-Verordnung (EnEV)

    Zum 1. Mai 2014 trat die nächste Stufe der Energieeinspar-Verordnung in Kraft, die eine wesentliche Stärkung des Ernergieausweises vorsieht. Unter anderem ist dabei vorgesehen, dass in Verkaufsanzeigen von Immobilien Angaben zu den Daten aus dem Energieausweis zu machen sind (so unter anderem der neue §16a EnEV). Ich hatte dazu in meiner Übersicht zu den typischen Wettbewerbsverstößen in Immobilienanzeigen bereits eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.

    Hinweis: Beachten Sie meine Übersicht zur Abmahnung von Immobilienmaklern

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  • Wann liegt Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe beschäftigt (1 StR 438/11). Es geht hierbei um die Frage, ob eine Steuerhehlerei eine nur vollendete oder auch beendete Vortat voraussetzt. Jedenfalls für die Steuerhehlerei die in Form von Absatzhilfe auftritt hat dies der Bundesgerichtshof nun abschließend entschieden.

    Im zu Grunde liegenden Fall ging es um geschmuggelte Zigaretten, die über die Grenze nach Deutschland verbracht wurden. Nachdem der ursprünglich geplante Abnehmer abgesprungen war, wurde nach einem neuen Abnehmer gesucht. Hier wurde dann der spätere Angeklagte tätig, der einen Abnehmer vermitteln sollte und hierbei auch erfolgreich tätig war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Angeklagte tätig wurde waren die Zigaretten allerdings bereits nach Deutschland verbracht wurden immer so dass die eigentliche Tat bereits vollendet war. Eine Beendigung der Tat allerdings stand noch nicht im Raum, da die Zigaretten noch nicht „zur Ruhe gekommen waren“. Nun stellte sich die Frage, ob der spätere Angeklagte sich im Zuge der Absatzhilfe bei einer Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass für die Annahme einer Absatzhilfe eine abgeschlossene (vollendete) Vortat zwar erforderlich, aber eben auch ausreichend ist. Eine beendete Vortat ist damit nicht Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Ergebnis vor allem Ergebnis orientiert, er ist der Auffassung, dass das bei derartigen Taten vorliegende Unrecht ansonsten nicht hinreichend erfasst wird. Es sieht einen derart eigenständiges Grundrecht in der Tat des Helfers, dass nach seiner Einschätzung die Einstufung als reine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dem ganzen nicht sachgerecht wird.

  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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  • Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei?

    Aktuell wird darüber diskutiert, einen neuen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch einzuführen, der die Datenhehlerei unter Strafe stellen soll. Der hessische Justizminister wird dabei mit den folgenden Worten zitiert, die eine Strafbarkeitslücke suggerieren:

    „Wenn man die persönlichen Daten anderer für seine eigenen finanziellen Interessen missbraucht und massiv in ihre Persönlichkeitsrechte eingreift, dann muss dies unter Strafe stehen“

    Aber: Existiert hier wirklich eine Strafbarkeitslücke? Ich sehe das eher skeptisch.
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  • Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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  • AG Aachen zur Strafbarkeit von „Finanzagenten“

    Das Amtsgericht Aachen (556 Ds-703 Js 236/11-102/11) hatte sich mit zwei Finanzagenten zu beschäftigen: Um Finanzagenten handelt es sich, wenn jemand sein Konto „zur Verfügung“ stellt, um hier Geld aus erfolgreichen Phishing-Attacken eingehen zu lassen. Das Geld wird sodann abgehoben und den – meist unbekannten – Hintermännern an verabredeten Orten persönlich übergeben.

    Vorliegend ergibt sich wenig neues: Es wurde eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen bandenmäßigen Computerbetrug erkannt. Interessant ist, dass das Gericht sich alleine dazu geäußert hat und eine Geldwäsche gar nicht erst thematisiert.

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  • Wikileaks: Kein Geheimnisverrat nach §94 StGB

    War das Leaken der Wikileaks-Dokumente strafbar? Ist das „Spiegeln“ der Wikileaks-Dokumente eine Straftat nach deutschem Recht?

    In meinem ersten Artikel zum Thema Wikileaks habe ich kurz am Rande erwähnt, dass ich durch die Veröffentlichung von (mehr oder minder) geheimen Bortschafts-Depeschen den Tatbestand des §94 StGB („Landesverrat / Geheimnisverrat“) nicht betroffen sehe. In den letzten Tagen hat sich nun gezeigt, dass diese Frage hin und wieder aber sehr wohl zu Diskussionen führte – Stadler hat u.a. ein paar Zeilen mehr zu der Frage geschrieben. Daher lege ich hier kurz mit einigen Informationen zum Thema nach.
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  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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  • BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005

    FH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005.
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  • Keine Beihilfe für Schulbücher trotz 10 schulpflichtiger Kindern

    Eine Familie mit 10 schulpflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und damit unter anderem dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz widersprochen.

    Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehnköpfigen Großfamilie aus Willebadessen im Kreis Höxter, die für jedes ihrer 10 schulpflichtigen Kinder im Jahr 40 € Lernmittelbeitrag zahlen sollte. Außer der Erwerbsminderungsrente des Vaters und dem Kindergeld erhielt die Familie monatlich eine Regelleistung von 1339,99 €. Die beklagte Arge hatte sich mehrfach bereit erklärt, der Familie ein rückzahlbares Darlehen mit niedrigerer Tilgung von monatlich 50 € zu gewähren. Die Kläger beharrten aber auf einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.

    Diesen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe zum Schulbuchkauf hat das LSG NRW wie vor ihm das Sozialgericht Detmold verneint.

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  • Beihilfe zum Anlagebetrug – Flowtex

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 15.10.2007 (Az. 12 U 208/05) ging es um den Flowtex-Betrugsskandal, bei dem unter anderem die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug thematisiert wurde. Dieser Fall ist besonders interessant, da er die Verstrickungen zwischen den Haupttätern und möglichen staatlichen Unterstützern beleuchtet und die rechtlichen Konsequenzen solcher Verflechtungen aufzeigt – wenn auch vor einem Zivilgericht.

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