Beschleunigungsgebot und Vollzug der Auslieferungshaft

Der Vollzug von Auslieferungshaft unterliegt dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen:

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (BVerfGE 61, 28, 34f.; NStZ-RR 2020, 386, 387; Hackner in Schomburg/Lagodny IRG 6. Aufl. § 24 Rn. 5) … Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft sieht Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 TUN-AuslRhV vor, dass die Unterlagen dem ersuchten Staat innerhalb von 20 Tagen vorliegen müssen und die vorläufige Auslieferungshaft keinesfalls 40 Tage überschreiten darf. Nach dieser von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Wertung kann eine Dauer von mehr als 40 Tagen zur Abgabe einfacher Zusicherungen seitens des ersuchenden Staats die Fortdauer der Auslieferungshaft grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen. Ausgehend von der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 2022 ist diese Frist bereits weit überschritten.

OLG FFM, 1 AuslA 120/21 zu tunesischer Auslieferungshaft
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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