Beschleunigungsgebot und Vollzug der Auslieferungshaft

Der Vollzug von unterliegt dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen:

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (BVerfGE 61, 28, 34f.; NStZ-RR 2020, 386, 387; Hackner in Schomburg/Lagodny IRG 6. Aufl. § 24 Rn. 5) … Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft sieht Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 TUN-AuslRhV vor, dass die Unterlagen dem ersuchten Staat innerhalb von 20 Tagen vorliegen müssen und die vorläufige Auslieferungshaft keinesfalls 40 Tage überschreiten darf. Nach dieser von den Vertragsparteien zugrunde gelegten Wertung kann eine Dauer von mehr als 40 Tagen zur Abgabe einfacher Zusicherungen seitens des ersuchenden Staats die Fortdauer der Auslieferungshaft grundsätzlich nicht mehr rechtfertigen. Ausgehend von der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 2022 ist diese Frist bereits weit überschritten.

OLG FFM, 1 AuslA 120/21 zu tunesischer Auslieferungshaft
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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