Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?
Der Sachverhalt
Der Angeklagte ließ sich vom späteren Geschädigten dessen Smartphone geben, um es als Taschenlampe zu nutzen. Kurz darauf hielt er den Geschädigten fest, steckte das Gerät in seine Jacke und verlangte unter Vorhalt eines Messers Bargeld für die Rückgabe. Als sich zeigte, dass kein Geld zu holen war, ließ der Angeklagte sich die PIN geben, um das Smartphone freigeschaltet weiterverkaufen zu können; erst danach gab er den Geschädigten frei.
Das Landgericht Flensburg wertete die Bargeldforderung als fehlgeschlagene versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und das Abpressen der PIN tateinheitlich als Nötigung und Unterschlagung. Der Bundesgerichtshof ließ die Unterschlagung entfallen, weil sie hinter die schwerere Tat zurücktritt – und bestätigte zugleich die für die Praxis entscheidende materiell-rechtliche Weichenstellung des Tatgerichts.
Die Zueignungsabsicht als Trennlinie des Strafrechts
Die Zueignungsabsicht entscheidet darüber, ob ein gewaltsamer Zugriff auf eine fremde Sache als Raub oder räuberischer Diebstahl zu werten ist oder ob nur eine Nötigung übrigbleibt. Sie ist gegeben, wenn der Täter die Sache im Zeitpunkt der Wegnahme unter Ausschließung des Berechtigten körperlich oder wirtschaftlich erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben will. Darin verbergen sich zwei Komponenten: der Vorsatz dauernder Enteignung des Eigentümers und die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.
Entscheidend ist die Kehrseite dieser Formel. Es fehlt an der Aneignungskomponente, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder als bloßes Druckmittel einzusetzen – und ebenso bei reiner Gebrauchsanmaßung, also dann, wenn er das Gerät dem Berechtigten unverändert zurückgeben und den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen will. Aneignung bedeutet mithin stets mehr als bloße Nutzung; der von vornherein nur punktuell geplante Gebrauch reicht nicht aus.
Die Smartphone-Rechtsprechung: Wegnahme zum Löschen oder Auslesen
Für Mobiltelefone hat sich daraus eine eigene Fallgruppe entwickelt, die der vorliegende Beschluss voraussetzt. Wer ein Handy gewaltsam an sich nimmt, um darauf gespeicherte Fotos zu löschen oder den Speicher nach Beweisen zu durchsuchen, handelt grundsätzlich nicht mit Zueignungsabsicht: Er setzt das Nötigungsmittel lediglich zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung ein, und der bloße Besitz bildet nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Das bloße Durchsuchen oder Kopieren von Daten verbraucht die Sache nicht und mindert ihren Wert nicht, sodass selbst die bestimmungsgemäße Nutzung des Geräts daran nichts ändert.
Die Grenze verläuft dort, wo der Täter das Gerät über die zum Löschen oder Auslesen benötigte Zeit hinaus behalten will – und sei es nur vorübergehend. Erst dieser weiterreichende Behaltenswille verwandelt die straflose Gebrauchsanmaßung in eine Aneignung. Genau an dieser Schwelle scheitern regelmäßig tatrichterliche Verurteilungen, etwa wenn ungeklärt bleibt, was nach dem Datenzugriff mit dem Telefon geschehen sollte; dann fehlt der Beleg für die nötige Behaltensabsicht.
Pointe des Beschlusses: Der Verkauf als Manifestation der Zueignung
Vor diesem Hintergrund liegt der Fall 4 StR 444/24 bemerkenswert klar. Der Angeklagte ging es nicht um Daten, nicht um eine Kontrolle, nicht um ein Druckmittel, das er nach Gebrauch zurückgeben wollte – er forderte die PIN ab, um das freigeschaltete Smartphone zu verkaufen. Damit zielte sein Wille auf die wirtschaftliche Verwertung der Sache selbst, also auf die Einverleibung ihres Sachwerts in sein Vermögen unter dauerhaftem Ausschluss des Eigentümers.
Der Bundesgerichtshof billigte ausdrücklich die Würdigung des Landgerichts, dass in der Abforderung der PIN zum Zweck des Verkaufs eine Manifestation der Zueignungsabsicht liege. Während die typischen Smartphone-Fälle daran kranken, dass der Täter das Gerät nur als Informationsträger oder als Hebel benutzen will, tritt hier die Aneignungskomponente offen zutage: Der beabsichtigte Verkauf ist das klassische Verhalten dessen, der über eine Sache wie ein Eigentümer verfügt. Die PIN ist dabei nicht Selbstzweck, sondern das Mittel, das den Sachwert des verschlüsselten Geräts überhaupt erst realisierbar macht.
Einordnung in die Konkurrenzfrage
Materiell-rechtlich verdient Beachtung, dass die Zueignungsabsicht den Tatbestand der Unterschlagung trug, dieser aber an der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB scheiterte. Die Unterschlagung tritt zurück, weil die Tat zugleich als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Wegfall der tateinheitlichen Unterschlagung im Schuldspruch ließ den Strafausspruch unberührt, weil das verwirklichte, aber zurücktretende Unrecht bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden darf.
Bemerkenswert ist damit die Doppelnatur des Geschehens um die PIN: Die Drohung zur Erlangung der PIN bildet eine Nötigung, der dahinterstehende Wille zum Verkauf belegt die Zueignungsabsicht, und beide Vorgänge stehen mit der vorangegangenen Bargeldforderung in Tateinheit, weil ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht. Der Fall zeigt, wie ein einheitliches Tatgeschehen je nach innerer Zielrichtung des Täters zwischen mehreren Tatbeständen changiert.

Fazit
Der Beschluss fügt der Kasuistik zum entwendeten Mobiltelefon einen klaren Kontrastfall hinzu: Wo das bloße Auslesen oder Löschen von Daten als straflose Gebrauchsanmaßung endet, begründet die auf den Verkauf gerichtete Abforderung der PIN eine handfeste Zueignungsabsicht. Maßgeblich bleibt stets der Wille im Augenblick der Wegnahme – ob der Täter die Sache nur benutzen oder sie ihrem wirtschaftlichen Wert nach an sich ziehen will. Das Smartphone ist damit das gelungene Beispiel für die feine, aber strafbarkeitsentscheidende Differenz zwischen Nutzen und Aneignen … und der vorliegende Fall markiert die Seite, auf der die Verwertungsabsicht den Ausschlag gibt.

