Wer jemandem im nächtlichen Gedränge sein Handy als Taschenlampe leiht, rechnet nicht damit, dass dieser Gefallen zum Auftakt eines Raubdelikts wird – und doch entscheidet sich an genau solchen Alltagsmomenten, ob ein Täter wegen Unterschlagung, Nötigung oder schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (4 StR 444/24) einen solchen Fall entschieden und dabei eine Frage berührt, die die Strafgerichte seit Jahren beschäftigt: Wann genügt der Zugriff auf ein fremdes Smartphone für die Annahme einer Zueignungsabsicht?
(mehr …)Schlagwort: Zueignungsabsicht Smartphone
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BGH zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Smartphones zur Beweissicherung
Die Frage, wann die Wegnahme eines Smartphones als räuberischer Diebstahl strafbar ist, wenn es gar nicht um das Gerät an sich geht, stellt Gerichte vor Herausforderungen: Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Täter das Gerät nicht aus Bereicherungsabsicht entwendet, sondern um darauf gespeicherte Daten zu überprüfen oder zu löschen.
Der Bundesgerichtshof (4 StR 308/25) hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 252 StGB nicht automatisch vorliegt, wenn das Handy nur zur Beweisführung an sich gebracht wird. Dabei zeigt sich, wie eng die Grenzen zwischen strafbarem räuberischen Diebstahl und bloßer Gebrauchsanmaßung verlaufen.
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Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub
Handy weggenommen um Fotos zu löschen: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Fällen zur Wegnahme eines Handys zwecks Zugriff auf die darin befindlichen Daten beschafften müssen.
In einem Fall (BGH, 3 StR 392/11) etwa hatte sich der BGH mit dem widerrechtlichen Entwenden eines Handys zu beschäftigen. Jemand hatte einem Dritten das Handy gegen dessen Willen abgenommen, alleine getragen von dem Willen, sich darauf befindliche Fotos kopieren zu können. Das Landgericht hatte hier ursprünglich einen Raub (§249 I StGB) erkannt, was vom BGH aufgehoben wurde.
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